Urteil
1 LB 169/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Dachgauben in dreieckiger Form sind nicht ohne Weiteres als abstandsrechtlich privilegierte Giebeldreiecke i.S.v. § 7b Abs.2 S.2 NBauO anzusehen; entscheidend ist, ob ein baubegrifflicher Giebel vorliegt.
• Ein Gebäudeteil ist nur dann untergeordnet i.S.d. § 7b Abs.1 S.2 NBauO, wenn Umfang und Funktion ihn gegenüber dem Gesamtbauwerk nicht nennenswert ins Gewicht fallen; maßgeblich ist, ob durch den Teil zusätzlich nutzbare Wohnfläche gewonnen wird.
• Unterschreitet ein genehmigter Gebäudeteil die erforderlichen Grenzabstände und ist das Bauvorhaben als Einheit anzusehen, muss die Baugenehmigung regelmäßig insgesamt aufgehoben werden.
• Die Anordnung von Stellplätzen verletzt Nachbarrechte nicht zwingend; zu prüfen sind planerische Vorbelastung, Lage im Bebauungsplan, Vorbelastung der betroffenen Flächen und Zumutbarkeit nach § 46 Abs.1 S.2 NBauO.
Entscheidungsgründe
Dachgauben sind keine Giebelform; unzureichende Grenzabstände führen zur Aufhebung der Baugenehmigung • Dachgauben in dreieckiger Form sind nicht ohne Weiteres als abstandsrechtlich privilegierte Giebeldreiecke i.S.v. § 7b Abs.2 S.2 NBauO anzusehen; entscheidend ist, ob ein baubegrifflicher Giebel vorliegt. • Ein Gebäudeteil ist nur dann untergeordnet i.S.d. § 7b Abs.1 S.2 NBauO, wenn Umfang und Funktion ihn gegenüber dem Gesamtbauwerk nicht nennenswert ins Gewicht fallen; maßgeblich ist, ob durch den Teil zusätzlich nutzbare Wohnfläche gewonnen wird. • Unterschreitet ein genehmigter Gebäudeteil die erforderlichen Grenzabstände und ist das Bauvorhaben als Einheit anzusehen, muss die Baugenehmigung regelmäßig insgesamt aufgehoben werden. • Die Anordnung von Stellplätzen verletzt Nachbarrechte nicht zwingend; zu prüfen sind planerische Vorbelastung, Lage im Bebauungsplan, Vorbelastung der betroffenen Flächen und Zumutbarkeit nach § 46 Abs.1 S.2 NBauO. Die Kläger sind anteilige Eigentümer eines Wohngrundstücks, das südlich an das vom Beigeladenen bebaute Grundstück J. straße 2 grenzt. Der Beigeladene plante und erhielt Baugenehmigungen (28.1.2008, Nachtrag 5.6.2008) für ein Wohnhaus mit Appartements und Stellplätzen; geändert wurden Dachgauben in dreieckiger Form und acht Stellplätze. Die Kläger wendeten sich gegen die Gauben und die Stellplatzanordnung, weil die Gauben Grenzabstände unterschreiten und keine untergeordneten Bauteile seien sowie weil die Stellplätze ihre Wohnruhe im Garten beeinträchtigten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Senat ließ Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu. Streitgegenstand ist, ob die dachseitigen Dreiecksgauben als abstandsrechtlich privilegierte Giebeldreiecke gelten und ob die Stellplätze unzumutbare Belästigungen bewirken. • Die Berufung ist zulässig und begründet; die Genehmigungen sind insoweit rechtswidrig, als die Dachgauben die erforderlichen Grenzabstände unterschreiten und damit nachbarschützende Vorschriften verletzen. • Rechtsgrundlagen sind insbesondere § 7b Abs.1 S.2, Abs.2 S.2 NBauO a.F. sowie § 5 Abs.3 Nr.2, Abs.4 Nr.2 NBauO n.F.; ein Gebäudeteil gilt nur dann als untergeordnet, wenn er im Umfang und in der Funktion gegenüber dem Gesamtbauwerk nicht nennenswert ins Gewicht fällt. • Die geprüften Dachgauben dienen überwiegend der Gewinnung nutzbarer Wohnfläche (Küchen und Wohnräume) und sind daher nicht untergeordnet; sie erweitern die Wohnfläche erheblich und stehen in zu geringem Abstand zur Grenze. • Dachgauben sind baubegrifflich von Giebeln zu unterscheiden; die privilegierte Regelung für Giebeldreiecke erfasst nicht beliebige dreieckige Gauben, weil Giebel Abschlusswände eines Satteldaches sind und anders wirken als Dachaufbauten. • Weil das Vorhaben als konstruktive Einheit zu betrachten ist und die Genehmigungen aufeinander abgestimmt sind, führt die Rechtswidrigkeit der Dachgauben zur Aufhebung der Baugenehmigungen insgesamt; eine teilweise Aufhebung ist nicht angezeigt. • Hinsichtlich der Stellplätze ist die Genehmigung rechtmäßig: Bebauungsplan und planerische Vorbelastung lassen die gewählte Anordnung zu, die Stellplätze sind in Anzahl, Lage, Abstand und Abschirmung so bemessen, dass unzumutbare Belästigungen nicht zu besorgen sind (§ 46 Abs.1 S.2 NBauO). Die Berufung der Kläger hat im Wesentlichen Erfolg. Die Baugenehmigung vom 28.01.2008 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 05.06.2008 ist rechtswidrig, weil die auf der Südseite errichteten sechs Dachgauben die abstandsrechtlichen Anforderungen nicht erfüllen und nicht als untergeordnete Giebelformen i.S.d. NBauO anzusehen sind; deshalb verletzt die Genehmigung die Rechte der Kläger und die angefochtenen Bescheide sind insoweit aufzuheben. Eine teilweise Beschränkung der Aufhebung kommt nicht in Betracht, weil das genehmigte Vorhaben als unteilbare Einheit zu beurteilen ist; der Beigeladene kann bei Bedarf ein neues, geändertes Vorhaben beantragen, das die nachbarschützenden Vorschriften wahrt. Die Anordnung der acht Stellplätze bleibt hingegen rechtmäßig, da nach Abwägung der planerischen Festsetzungen, der Vorbelastung durch Verkehrslärm und der konkreten Ausgestaltung keine unzumutbare Störung der Wohnruhe der Kläger vorliegt.