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Beschluss

4 PA 153/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV besteht nicht, wenn ein Leistungsberechtigter erforderliche ergänzende Leistungen nach SGB II oder SGB XII nicht beantragt, aber den fehlenden Bezug solcher Leistungen gegenüber der Rundfunkanstalt nachweist. • Die erfolgversprechende Aussicht einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags; fehlt diese Aussicht, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den angeführten Fällen sind nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Leistungsberechtigte ohne Antragstellung Leistungen des SGB II/SGB XII nicht bezieht.
Entscheidungsgründe
Keine Rundfunkgebührenbefreiung ohne Antrag auf ergänzende Leistungen nach SGB II/SGB XII • Ein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV besteht nicht, wenn ein Leistungsberechtigter erforderliche ergänzende Leistungen nach SGB II oder SGB XII nicht beantragt, aber den fehlenden Bezug solcher Leistungen gegenüber der Rundfunkanstalt nachweist. • Die erfolgversprechende Aussicht einer Klage im Prozesskostenhilfeverfahren bemisst sich nach dem Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrags; fehlt diese Aussicht, ist Prozesskostenhilfe zu versagen. • Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts in den angeführten Fällen sind nicht auf Fälle übertragbar, in denen der Leistungsberechtigte ohne Antragstellung Leistungen des SGB II/SGB XII nicht bezieht. Der Kläger beantragte Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen die Rundfunkgebührenpflicht und behauptete, nur unzureichende Sozialleistungen (Leistungen nach § 117 SGB III) zu erhalten. Er machte geltend, wegen seiner geringen Einkünfte sei ihm die Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV zu gewähren. Tatsächlich hatte er jedoch keine ergänzenden Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragt. Er legte gegenüber der Landesrundfunkanstalt dar, dass er keine derartigen Leistungen beziehe. Das Verwaltungsgericht Oldenburg lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde des Klägers. Das Verfahren betrifft allein die Beurteilung der Erfolgsaussicht der beabsichtigten Klage und nicht die materielle Hauptsacheentscheidung. • Zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist erforderlich, dass die beabsichtigte Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO). • Nach der einschlägigen Rechtsprechung besteht kein Rechtsanspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV, wenn die Voraussetzungen für eine Befreiung vom Bezug ergänzender Leistungen nach SGB II oder SGB XII nur dadurch vorlägen, dass der Betroffene diese Leistungen nicht beantragt hat. • Der Nachweis gegenüber der Rundfunkanstalt, solche Leistungen nicht zu beziehen, reicht nicht aus, wenn keine Antragstellung erfolgt ist; dies hat das Bundesverwaltungsgericht bestätigt. • Die vom Kläger angeführten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts betreffen anders gelagerte Sachverhalte (z.B. geringfügig über den Regelsätzen liegende Renteneinkünfte oder Bezug eines Zuschlags zum Arbeitslosengeld II) und sind deshalb nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar. • Mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zum Zeitpunkt der Entscheidung war die Versagung der Prozesskostenhilfe rechtmäßig. Die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe wurde zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die beabsichtigte Klage bereits zum maßgeblichen Zeitpunkt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte, weil der Kläger keine ergänzenden Leistungen nach SGB II oder SGB XII beantragt hatte und damit kein Anspruch auf Befreiung von Rundfunkgebühren nach § 6 Abs. 1 oder 3 RGebStV besteht. Die Entscheidung stützt sich auf die einschlägige Rechtsprechung, wonach fehlende Antragstellung die Befreiungsvoraussetzungen nicht begründet, und berücksichtigt, dass die vom Kläger zitierten Verfassungsrechtsentscheidungen nicht vergleichbar sind. Damit bleibt die Rundfunkgebührenpflicht des Klägers bestehen und die Ablehnung der Prozesskostenhilfe ist rechtmäßig.