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Beschluss

4 LC 266/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Jugendhilfeträger muss bei Heranziehung junger Volljähriger aus ihrem Vermögen prüfen, ob dadurch Ziel und Zweck der Jugendhilfe gefährdet werden; bei Vorliegen berechtigter Anhaltspunkte für eine Destabilisierung ist von der Heranziehung ganz oder teilweise abzusehen (§ 92 Abs.5 SGB VIII). • Die bloße Tatsache, dass ein junger Volljähriger Vermögen besitzt, rechtfertigt allein keinen verpflichtenden Einsatz dieses Vermögens zur Kostenbeteiligung; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Gefährdung der Entwicklungsziele der Maßnahme begründen. • Fehlerhafte förmliche Zustellung kann durch tatsächlichen Zugang bei bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten geheilt werden, sodass Klagefristen zu Gunsten des Klägers beginnen können (§ 8 VwZG, § 74 VwGO).
Entscheidungsgründe
Heranziehung junger Volljähriger aus Vermögen nur bei Prüfung auf Gefährdung von Ziel und Zweck der Jugendhilfe • Ein Jugendhilfeträger muss bei Heranziehung junger Volljähriger aus ihrem Vermögen prüfen, ob dadurch Ziel und Zweck der Jugendhilfe gefährdet werden; bei Vorliegen berechtigter Anhaltspunkte für eine Destabilisierung ist von der Heranziehung ganz oder teilweise abzusehen (§ 92 Abs.5 SGB VIII). • Die bloße Tatsache, dass ein junger Volljähriger Vermögen besitzt, rechtfertigt allein keinen verpflichtenden Einsatz dieses Vermögens zur Kostenbeteiligung; es müssen besondere Umstände hinzutreten, die eine Gefährdung der Entwicklungsziele der Maßnahme begründen. • Fehlerhafte förmliche Zustellung kann durch tatsächlichen Zugang bei bevollmächtigten Verfahrensbevollmächtigten geheilt werden, sodass Klagefristen zu Gunsten des Klägers beginnen können (§ 8 VwZG, § 74 VwGO). Die Klägerin, 1990 geboren, erhielt seit 2002 Hilfe zur Erziehung in Form einer Internatsunterbringung; vor Volljährigkeit beantragte sie Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, die bis 31. Juli 2008 gewährt wurde. Der Beklagte forderte Angaben zu Einkommen und Vermögen; die Klägerin gab Bankguthaben und ein Depot von insgesamt rund 18.000 EUR sowie Miteigentum an einer Immobilie (25 %) an. Der Beklagte setzte nach Auszug der Klägerin einen Kostenbeitrag für die Zeit März bis Juli 2008 fest; dieser wurde später leicht reduziert. Die Klägerin machte geltend, sie brauche ihr Vermögen zur Lebenssicherung, befinde sich in familiären Auseinandersetzungen mit dem Vater und sei psychisch belastet; sie beantragte die Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids. Das Verwaltungsgericht hob den Bescheid auf mit der Begründung, die Heranziehung gefährde Ziel und Zweck der Jugendhilfe nach § 92 Abs.5 SGB VIII; der Beklagte legte Berufung ein. • Anknüpfungspunkt ist die Rechtslage zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses: junge Volljährige sind nach den bis Dez.2008 geltenden Vorschriften grundsätzlich aus Einkommen und Vermögen heranziehbar (§§ 41,92 SGB VIII i.V.m. SGB XII). • § 92 Abs.5 SGB VIII verlangt vor Heranziehung die Prüfung, ob durch Einsatz des Vermögens Ziel und Zweck der Maßnahme gefährdet oder eine besondere Härte entsteht; bei Vorliegen ist von der Heranziehung ganz oder teilweise abzusehen. • Ziel und Zweck der Gewährung nach § 41 SGB VIII liegen in Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und Hinwirken auf eigenverantwortliche Lebensführung (§ 1 SGB VIII). Eine Gefährdung liegt nicht allein wegen vorhandenen Vermögens vor; erforderlich sind zusätzliche Umstände, die eine Destabilisierung oder Rückfallgefahr begründen. • Im konkreten Fall bestanden mehrere besondere Umstände: langjährige familiäre Belastungen, anhaltende Auseinandersetzung mit dem Vater über Erb- und Kostenforderungen, psychische Belastung der Klägerin sowie frühere Drogenabhängigkeit und die noch nicht gefestigte Verselbständigung nach Auszug aus dem Internat. Diese Umstände begründeten berechtigten Anlass zu der Befürchtung, dass die Heranziehung zur Aufzehrung ihres Vermögens und damit zu einer Rückkehr in belastende Verhältnisse oder einen Rückfall führen und die erreichte Stabilisierung gefährden würde. • Auch eine anteilige Heranziehung hätte diese Gefährdung nicht ausschließen können; § 92 Abs.5 SGB VIII ist als Soll‑Regelung zu verstehen, von der nur in atypischen Ausnahmefällen abzuweichen ist. • Prozessrechtlich war die Klage zulässig: die fehlerhafte förmliche Zustellung wurde durch tatsächlichen Empfang bei den bevollmächtigten Prozessbevollmächtigten geheilt, weshalb die Klagefrist gewahrt war (§ 8 VwZG, § 74 VwGO). Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts, den Bescheid des Beklagten vom 1. Oktober 2008 in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 3. Dezember 2008 aufzuheben, ist zu bestätigen. Die Heranziehung der Klägerin zu den Kosten der in der Zeit vom 20. März bis 31. Juli 2008 gewährten Hilfe aus ihrem Vermögen war rechtswidrig, weil berechtigter Anlass bestand, dass durch die Inanspruchnahme die Zielrichtung der Jugendhilfe – insbesondere die Stabilisierung und Verselbständigung der Klägerin – gefährdet worden wäre. Vor dem Hintergrund der familiären Auseinandersetzungen, der psychischen Belastung und der Vorgeschichte mit Drogenkonsum hätte die Aufzehrung des Vermögens zur erheblichen Destabilisierung und möglicherweise zum Rückfall geführt; daher war gemäß § 92 Abs.5 SGB VIII vollständig von der Heranziehung Abstand zu nehmen. Die Klägerin hat damit in der Hauptsache obsiegt.