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Beschluss

13 MC 22/12

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung in den nach Dublin für zuständig erklärten Mitgliedstaat ist nach § 34a Abs.2 AsylVfG regelmäßig ausgeschlossen. • Ausnahme vom Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Drittstaat systemische Mängel aufweist oder der Einzelfall besondere, nicht vom normativen Vergewisserungskonzept erfasste Abschiebungshindernisse begründet. • Das Bundesamt hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG auch in Bezug auf subjektive, in der Person liegende Gründe (z.B. Krankheit, Risikoschwangerschaft) zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist. • Liegt hinreichender Zweifel an der Reisefähigkeit des Asylbewerbers vor, kann dies die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung und damit deren Erlass nach § 34a Abs.1 AsylVfG verhindern.
Entscheidungsgründe
Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes bei Dublin-Überstellung, Ausnahme bei konkreten Abschiebungshindernissen • Einstweiliger Rechtsschutz gegen Abschiebung in den nach Dublin für zuständig erklärten Mitgliedstaat ist nach § 34a Abs.2 AsylVfG regelmäßig ausgeschlossen. • Ausnahme vom Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes kommt nur in eng begrenzten Fällen in Betracht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Drittstaat systemische Mängel aufweist oder der Einzelfall besondere, nicht vom normativen Vergewisserungskonzept erfasste Abschiebungshindernisse begründet. • Das Bundesamt hat vor Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG auch in Bezug auf subjektive, in der Person liegende Gründe (z.B. Krankheit, Risikoschwangerschaft) zu prüfen, ob die Abschiebung tatsächlich durchführbar ist. • Liegt hinreichender Zweifel an der Reisefähigkeit des Asylbewerbers vor, kann dies die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung und damit deren Erlass nach § 34a Abs.1 AsylVfG verhindern. Die Antragstellerin ist schwanger und hat in Deutschland Asyl beantragt. Das Bundesamt verwies den Antrag als unzulässig nach § 27a AsylVfG und ordnete die Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs.1 AsylVfG an. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung der Abschiebungsandrohung; die Verwaltungsgerichte wiesen den Antrag ab. Das Oberverwaltungsgericht prüfte die Frage, ob nach § 34a Abs.2 AsylVfG und europarechtlichen Vorgaben einstweiliger Rechtsschutz möglich ist und ob besondere Umstände vorliegen, die eine Ausnahme rechtfertigen. Die Antragstellerin berief sich insbesondere auf Gesundheitsrisiken in der Schwangerschaft; ein ärztliches Attest schilderte Blutarmut, Stress und Fehlgeburtsgefahr. Die Ausländerbehörde und das Gesundheitsamt äußerten Zweifel an einer amtsärztlichen Untersuchung beziehungsweise empfahlen Abwarten bis nach der Entbindung. • Rechtliche Ausgangslage: § 34a Abs.2 AsylVfG schließt die Aussetzung der Abschiebung durch einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich aus, was mit Art.19 Abs.2 Satz4 Dublin-II-VO und Art.16a GG vereinbar ist. • Europarechtliche Vorgaben: Die Dublin-Verordnung und die Rechtsprechung des EuGH begründen ein System gegenseitigen Vertrauens zwischen Mitgliedstaaten; nur bei ernsthafter Gefahr systemischer Mängel in einem Mitgliedstaat darf Überstellung ausgesetzt werden. • Verfassungsrechtliche Zulässigkeit: Der generelle Ausschluss einstweiligen Rechtsschutzes wurde verfassungsgemäß eingeordnet, Ausnahmen sind nur eng begrenzt zulässig. • Prüfpflicht des Bundesamtes: Vor Erlass einer Abschiebungsanordnung hat das Bundesamt sowohl zielstaatsbezogene als auch inlandsbezogene (subjektive) Abschiebungshindernisse zu prüfen; die Anordnung darf nur erfolgen, wenn die Durchführbarkeit feststeht (§ 34a Abs.1 AsylVfG). • Anforderungen an Ausnahme: Die Darlegung konkreter Umstände, die eine Ausnahme vom Ausschluss rechtfertigen, unterliegt strengen Anforderungen; bloße kritische Berichte oder divergierende Gerichtsentscheidungen genügen nicht. • Sachanwendung auf Italien: Für die Antragstellerin wurden keine konkreten Anhaltspunkte vorgetragen, die systemische Mängel Italiens im Sinne der Rechtsprechung begründen; berichtete Mängel bei Unterbringung und Versorgung rechtfertigen allein keine Ausnahme. • Gesundheitliche Situation der Antragstellerin: Das vorgelegte ärztliche Attest und die Einschätzung der örtlichen Behörden begründen aber ernsthafte Zweifel an der Reisefähigkeit wegen Risikoschwangerschaft; die Durchführung der Abschiebung setzt Reisefähigkeit voraus, sodass die Abschiebungsanordnung insoweit nicht tragfähig ist. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hatte Erfolg teilweise: Die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts wurden insoweit abgeändert, als die Abschiebung nicht vollzogen werden darf, solange nicht feststeht, dass die Antragstellerin reisefähig ist. Grundsätzlich bleibt nach § 34a Abs.2 AsylVfG der einstweilige Rechtsschutz bei Dublin-Überstellungen ausgeschlossen; hierfür sind nur enge Ausnahmen bei systemischen Mängeln des Zielstaates oder bei besonderen, in der Person liegenden Abschiebungshindernissen denkbar. Im vorliegenden Fall rechtfertigen die allgemein vorgebrachten Berichte über Probleme in Italien keine Aussetzung der Überstellung. Die konkrete medizinische Situation der schwangeren Antragstellerin (Anhaltspunkte für Blutarmut und Fehlgeburtsrisiko) begründet jedoch berechtigte Zweifel an der Durchführbarkeit der Verbringung, weshalb das Bundesamt vor Vollziehung weitere medizinische Feststellungen einzuholen bzw. die Reisefähigkeit sicherzustellen hat. Damit hat die Antragstellerin in Bezug auf die Risikoschwangerschaft gewonnen; die sonstige Abwehr der Abschiebung bleibt hingegen nicht begründet.