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Beschluss

18 LP 1/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Dienststellenleiter kann nach Ablehnung einer Zustimmung durch den Personalrat einen erneuten Zustimmungsantrag stellen; eine geänderte Sach- oder Rechtslage ist dafür nicht erforderlich. • Die Qualifikation einer Zustimmungsverweigerung als "unbeachtlich" i.S.v. § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG ist restriktiv vorzunehmen; sie kommt nur in Betracht, wenn die vom Personalrat geltend gemachten Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise einen Bezug zur Mitbestimmung erkennen lassen. • Die mitbestimmungsrechtliche Richtigkeitskontrolle bei Eingruppierung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten umfasst auch die Wahrung der innerdienstlichen Vergütungsgerechtigkeit; pauschale Hinweise auf Ungleichbehandlung können die Durchführung eines Nichteinigungsverfahrens rechtfertigen.
Entscheidungsgründe
Mitbestimmung bei Einrichtung und Besetzung eines kommunalen Bildungsbüros • Der Dienststellenleiter kann nach Ablehnung einer Zustimmung durch den Personalrat einen erneuten Zustimmungsantrag stellen; eine geänderte Sach- oder Rechtslage ist dafür nicht erforderlich. • Die Qualifikation einer Zustimmungsverweigerung als "unbeachtlich" i.S.v. § 68 Abs. 2 Satz 6 NPersVG ist restriktiv vorzunehmen; sie kommt nur in Betracht, wenn die vom Personalrat geltend gemachten Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise einen Bezug zur Mitbestimmung erkennen lassen. • Die mitbestimmungsrechtliche Richtigkeitskontrolle bei Eingruppierung und Übertragung höher zu bewertender Tätigkeiten umfasst auch die Wahrung der innerdienstlichen Vergütungsgerechtigkeit; pauschale Hinweise auf Ungleichbehandlung können die Durchführung eines Nichteinigungsverfahrens rechtfertigen. Der Landkreis Stade richtete im Rahmen eines geförderten Programms ein kommunales Bildungsbüro als neue Abteilung ein und plante die Besetzung von sechs Stellen, davon vier Neueinstellungen und zwei Übertragungen höher bewerteter Tätigkeiten. Der Personalrat (Antragsteller) wurde in das Auswahlverfahren eingebunden, verweigerte jedoch mit Schreiben vom 23.11.2009 und 22.12.2009 seine Zustimmung zur Befristung, Besetzung und Eingruppierung der Stellen mit verschiedenen Begründungen wie unzureichende Unterrichtung, Befürchtung von Mehrbelastungen für bestehende Mitarbeiter, finanzielle Belastungen des Landkreises und Ungleichbehandlung durch hohe Eingruppierungen. Die Dienststelle stellte daraufhin erneut am 10.12.2009 einen Zustimmungsantrag und qualifizierte die Ablehnungsgründe des Personalrats für unbeachtlich; die Stellen wurden besetzt. Der Personalrat erhob Feststellungsanträge und Klage; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Personalrat legte Beschwerde ein. • Zulässigkeit erneuter Zustimmungsanträge: Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht folgt der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und hält einen erneuten Zustimmungsantrag der Dienststelle nach Ablehnung durch den Personalrat für zulässig; es besteht keine generelle Bindungswirkung der ersten Ablehnung, solange kein Rechtsmissbrauch vorliegt. • Enger Anwendungsbereich der Unbeachtlichkeitsfiktion (§ 68 Abs. 2 S.6 NPersVG): Die Dienststelle darf die Zustimmungsverweigerung des Personalrats nur dann als unbeachtlich qualifizieren, wenn die vom Personalrat vorgetragenen Gründe nach keiner vertretbaren Betrachtungsweise Bezug zur Mitbestimmung haben; eine inhaltliche Bewertung, ob die Gründe in der Sache überzeugend sind, ist dem Nichteinigungsverfahren vorbehalten. • Beachtlichkeit der eingewandten Ungleichbehandlung: Der Personalrat hat die Vergütungsgerechtigkeit in der Dienststelle gerügt, weil mehrere Stellen in hohen Entgeltgruppen vorgesehen waren; die Wahrung innerdienstlicher Lohngerechtigkeit gehört zum Kernbereich der Mitbestimmung bei Eingruppierungen und Übertragung höher bewerteter Tätigkeiten, sodass dieser Einwand nicht von vornherein außerhalb der Mitbestimmung liegt. • Folge: Durchführung eines Nichteinigungsverfahrens erforderlich: Weil zumindest der Einwand zur Eingruppierung nicht offensichtlich außerhalb des Mitbestimmungsbereichs lag, durfte die Dienststelle die Zustimmung nicht einfach als erteilt fingieren und die Maßnahme ohne Einleitung des Nichteinigungsverfahrens umsetzen. • Abgrenzung zu weiteren Einwänden: Es bleibt offen, ob andere vom Personalrat vorgebrachte Einwände ebenfalls beachtlich waren; der Senat vermeidet eine Vorwegnahme der materiellen Entscheidung im Nichteinigungsverfahren und betont, dass die Nichteinigungsinstanz die Klärung bieten muss. Die Beschwerde des Personalrats ist teilweise erfolgreich. Soweit es um die Feststellung ging, dass der zweite Zustimmungsantrag unzulässig oder generell unbeachtlich gewesen sei, blieb die Beschwerde ohne Erfolg; ein erneuter Zustimmungsantrag war zulässig. Soweit jedoch geltend gemacht wurde, die Durchführung der Personalmaßnahmen sei ohne wirksame Zustimmung erfolgt, ist die Beschwerde begründet: Die Dienststelle durfte die Zustimmung nicht als fingiert ansehen, weil mindestens der Einwand des Personalrats, die vorgesehenen Eingruppierungen würden die Vergütungsgerechtigkeit verletzen, nicht offensichtlich außerhalb der Mitbestimmung lag. Damit liegt eine Verletzung des Mitbestimmungsrechts vor, weil die Maßnahmen umgesetzt wurden, ohne dass ein Nichteinigungsverfahren erfolgt ist, das diese Fragen hätte abschließend klären müssen. Das Verfahren ist insoweit an die zuständige Nichteinigungsinstanz bzw. zur weiteren Klärung zurückzuverweisen.