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Urteil

10 LB 109/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Flächentauschbescheid, der eine Fläche als nicht beihilfefähig erklärt, steht der Gewährung von Flächenzahlungen für andere förderfähige Flächen nicht zwangsläufig entgegen. • Bei Überschreitung der beantragten gegenüber der ermittelten Fläche um mehr als 20 % greift grundsätzlich der Ausschluss der Gesamtzahlung nach Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, nicht jedoch, wenn der Antragsteller ohne Schuld gehandelt hat. • Ein Antragsteller muss sich über den prämienrechtlichen Status neu übernommener Flächen erkundigen; er ist aber nach Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 schuldlos, wenn er den Irrtum nicht verhindern konnte, etwa weil der Verpächter keine Kenntnis vom entscheidenden Umwandlungsbescheid hatte.
Entscheidungsgründe
Flächenzahlungen trotz Teilflächenumwandlung – kein Ausschluss bei entschuldigbarem Irrtum des Antragstellers • Ein Flächentauschbescheid, der eine Fläche als nicht beihilfefähig erklärt, steht der Gewährung von Flächenzahlungen für andere förderfähige Flächen nicht zwangsläufig entgegen. • Bei Überschreitung der beantragten gegenüber der ermittelten Fläche um mehr als 20 % greift grundsätzlich der Ausschluss der Gesamtzahlung nach Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, nicht jedoch, wenn der Antragsteller ohne Schuld gehandelt hat. • Ein Antragsteller muss sich über den prämienrechtlichen Status neu übernommener Flächen erkundigen; er ist aber nach Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 schuldlos, wenn er den Irrtum nicht verhindern konnte, etwa weil der Verpächter keine Kenntnis vom entscheidenden Umwandlungsbescheid hatte. Der Kläger pachtete 2000 eine Teilfläche (3,9204 ha) eines Flurstücks, die zuvor in einem Flächentausch als nicht beihilfefähig eingestuft und in Grünland umgewandelt worden war. Er baute die Fläche als Acker an und beantragte 2003 Flächenzahlungen einschließlich dieser Teilfläche. Bei Vor-Ort-Kontrolle wurden für Getreide nur 15,84 ha festgestellt, weshalb die Bewilligungsbehörde die Zahlung wegen mehr als 20 % Abweichung insgesamt ablehnte. Der Kläger rügte, er habe keine Kenntnis von der Umwandlung gehabt und die Katasterunterlagen hätten Ackerland ausgewiesen; er habe der Behörde alle Unterlagen gezeigt. Das Verwaltungsgericht gab der Klage teilweise statt und erkannte eine Fördersumme zu. Die Beklagte legte Berufung ein; das OVG entschied zu Gunsten des Klägers. • Rechtsgrundlagen sind Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 (Flächenzahlungen), Verordnung (EG) Nr. 2316/1999 und Verordnung (EWG) Nr. 3508/92 sowie deren Durchführungsbestimmungen (u.a. Verordnung (EG) Nr. 2419/2001) und die nationale Flächenzahlungs-Verordnung (FZV). • Nach Art. 2 und Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1251/1999 werden Flächenzahlungen für mit Kulturpflanzen bestellte oder stillgelegte Flächen gewährt; bei Überschreitung der regionalen Grundfläche erfolgt eine proportionale Kürzung. • Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 sieht vor, dass bei einer Differenz über 20 % die Zahlung für die Kulturgruppe ausgeschlossen werden kann, jedoch nicht, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben gemacht hat oder nachweist, dass ihn keine Schuld trifft. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die beihilfefähigen Getreideflächen (insgesamt 15,294 ha nach Abzug der nicht beihilfefähigen Teilfläche) festgestellt und eine proportionale Kürzung wegen Überschreitung der regionalen Grundfläche vorgenommen. • Der Kläger handelte nicht schuldhaft im Sinne des Art. 44 Abs. 1 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001, weil der Verpächter nach den tatsächlichen Feststellungen keine Kenntnis vom Umwandlungsbescheid des Amtes hatte und der Kläger den Irrtum deshalb nicht hätte verhindern können. • Die Obliegenheit, sich über den prämienrechtlichen Status zu erkundigen, besteht; sie entbindet aber nicht von der Anwendung des Art. 44 Abs. 1, wenn der Irrtum nachweislich nicht verhinderbar war. • Ergebnis der Abwägung: Mindestens 15,294 ha werden als zuwendungsfähig anerkannt, nach proportionaler Kürzung verbleibt ein Anspruch in der vom Verwaltungsgericht berechneten Höhe. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat Anspruch auf die vom Verwaltungsgericht festgestellte weitere Flächenzahlung für das Antragsjahr 2003 in der dort berechneten Höhe, weil die überwiegenden mit Getreide bestellten Flächen beihilfefähig sind und der Ausschluss nach Art. 32 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Verordnung (EG) Nr. 2419/2001 nicht eingreift. Zwar bestand eine nicht beihilfefähige Teilfläche, doch konnte der Kläger den hierauf bezogenen Irrtum nicht verhindern, weil der Verpächter keine Kenntnis vom den Status verändernden Umwandlungsbescheid hatte. Die administrativ erforderliche Sorgfaltspflicht des Antragstellers entbindet nicht generell von Schutz, wenn der Irrtum objektiv nicht vermeidbar war; daher bleibt die bewilligte Zahlung in der durch das Verwaltungsgericht bestimmten Höhe bestehen. Kostenentscheidung: die Parteienlasten wurden gerichtlich geregelt.