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Beschluss

11 OB 408/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anordnung der Polizei, einem Journalisten das Überschreiten einer Absperrung an einem mutmaßlichen Tatort zu untersagen, ist als strafprozessuale Maßnahme zu beurteilen. • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strafprozessualen Ermittlungen nach § 160 StPO getroffen werden, fallen in den Bereich des Strafverfahrensrechts und sind der Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte zuzuordnen (abdrängende Sonderzuweisung). • Bei polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung strafprozessualer Amtshandlungen ist § 164 StPO einschlägig; polizeirechtliche Normen (z. B. Nds. SOG) sind nur relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine zusätzlich polizeirechtliche Gefahrenabwehrmaßnahme vorliegen.
Entscheidungsgründe
Polizeiliche Absperrung am Tatort als strafprozessuale Maßnahme (Zuständigkeit ordentlicher Gerichte) • Die Anordnung der Polizei, einem Journalisten das Überschreiten einer Absperrung an einem mutmaßlichen Tatort zu untersagen, ist als strafprozessuale Maßnahme zu beurteilen. • Maßnahmen, die im Zusammenhang mit strafprozessualen Ermittlungen nach § 160 StPO getroffen werden, fallen in den Bereich des Strafverfahrensrechts und sind der Zuständigkeit der ordentlichen (Straf-)Gerichte zuzuordnen (abdrängende Sonderzuweisung). • Bei polizeilichen Maßnahmen zur Durchführung strafprozessualer Amtshandlungen ist § 164 StPO einschlägig; polizeirechtliche Normen (z. B. Nds. SOG) sind nur relevant, wenn konkrete Anhaltspunkte für eine zusätzlich polizeirechtliche Gefahrenabwehrmaßnahme vorliegen. Die Klägerin, eine Nachrichtenagentur, rügte, dass einem ihrer Mitarbeiter am 20. Februar 2011 von der Polizei das Überschreiten einer Absperrung an einer Unfallstelle untersagt worden sei. Bei dem Unfall war eine Person tödlich verunglückt, weshalb der Ort als Tatort angesehen und abgesperrt wurde, um Spuren zu sichern und den Verkehr umzuleiten. Der Mitarbeiter der Klägerin traf kurz nach dem Eintreffen an der Unfallstelle ein und wurde etwa 40 Minuten später, nachdem Spuren gesichert waren, zum Unfallort vorgelassen. Die Polizei begründete ihr Vorgehen mit Maßnahmen im Rahmen strafprozessualer Ermittlungen nach § 160 StPO. Das Verwaltungsgericht erklärte den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das zuständige Oberlandesgericht Oldenburg; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin. • Die beanstandete polizeiliche Anordnung diente der Durchführung strafprozessualer Amtshandlungen und wurde nach den vorgelegten Unfallberichten auf Grundlage der StPO getroffen. • § 164 StPO enthält die Befugnis der Polizei zur Platzverweisung und gegebenenfalls Festnahme von Störern, soweit dies für die Durchführung einer konkreten Amtshandlung erforderlich ist; die Polizei handelte auf dieser gesetzlichen Grundlage. • Soweit polizeiliche Maßnahmen auch nach polizeirechtlichen Vorschriften (z. B. Nds. SOG) geboten sein könnten, führt dies nicht zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte, weil für das konkrete Vorgehen keine Anhaltspunkte vorlagen, dass ein Platzverweis nach polizeirechtlichen Gefahrenabwehrvorschriften ergangen ist. • Die Maßnahme ist als Strafverfolgungsmaßnahme zu klassifizieren und unterfällt als Justizverwaltungsakt auf dem Gebiet der Strafrechtspflege der abdrängenden Sonderzuweisung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 EGGVG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO, weshalb die ordentlichen (Straf-)Gerichte zuständig sind. • Demgemäß war der Verwaltungsrechtsweg unzulässig; das Verwaltungsgericht hat daher zu Recht an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an die ordentliche Gerichtsbarkeit verwiesen, weil die polizeiliche Absperrung und das Verbot des Überschreitens im Rahmen strafprozessualer Maßnahmen nach der StPO getroffen wurden. Maßgeblich ist § 164 StPO für Platzverweis und Sicherung bei strafprozessualen Amtshandlungen; eine Zuordnung zur Gefahrenabwehr des Polizeirechts war nicht ersichtlich. Folglich bleibt die Zuständigkeit bei den ordentlichen (Straf-)Gerichten und nicht den Verwaltungsgerichten.