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Beschluss

4 PA 315/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Änderung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten setzt grundsätzlich einen triftigen Grund voraus, der einen verständigen, selbstkostenpflichtigen Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. • Eine Beiordnungsänderung ist auch ohne triftigen Grund zulässig, wenn der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen. • Die bloße Behauptung, der zuvor beigeordnete Anwalt habe das Mandat grundlos niedergelegt, reicht nicht aus, wenn Unterlagen zeigen, dass die Beendigung auf Weisung der Kläger erfolgte und die Kläger zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung hätten in der Lage sein können. • Wird im Beschwerdeverfahren eine Anrechnung bereits angefallener Gebühren durch den neuen Bevollmächtigten erklärt, ist die Beiordnung entsprechend zu ändern, um Mehrkosten der Staatskasse zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Änderung der Beiordnung nur bei triftigem Grund oder kostenneutraler Lösung • Eine Änderung der Beiordnung eines Prozessbevollmächtigten setzt grundsätzlich einen triftigen Grund voraus, der einen verständigen, selbstkostenpflichtigen Beteiligten zu einem Anwaltswechsel veranlasst hätte. • Eine Beiordnungsänderung ist auch ohne triftigen Grund zulässig, wenn der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen. • Die bloße Behauptung, der zuvor beigeordnete Anwalt habe das Mandat grundlos niedergelegt, reicht nicht aus, wenn Unterlagen zeigen, dass die Beendigung auf Weisung der Kläger erfolgte und die Kläger zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung hätten in der Lage sein können. • Wird im Beschwerdeverfahren eine Anrechnung bereits angefallener Gebühren durch den neuen Bevollmächtigten erklärt, ist die Beiordnung entsprechend zu ändern, um Mehrkosten der Staatskasse zu vermeiden. Die Kläger beantragten die Änderung ihrer Prozesskostenhilfe-Beiordnung: anstelle des beigeordneten Rechtsanwalts C. sollte Rechtsanwalt D. beigeordnet werden. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Kläger behaupteten, Anwalt C. habe das Mandat grundlos niedergelegt und sei nicht zu weiteren Erklärungen im Verfahren bereit gewesen, sodass sie einen anderen Anwalt beauftragen mussten. Aus einem Schreiben des Rechtsanwalts C. ergab sich jedoch, dass dieser auf Weisung der Kläger die Angelegenheit abschloss und die Kläger darauf hingewiesen wurden, noch eine verfahrensbeendende Erklärung selbst abzugeben, weil der Klagegrund entfallen sei. Im Beschwerdeverfahren erklärte der jetzige Prozessbevollmächtigte hilfsweise, bereits angefallene Gebühren auf seinen Gebührenanspruch anrechnen zu lassen. • Grundsatz: Eine Beiordnungsänderung setzt einen triftigen Grund voraus, der einen verständigen, selbstkostenpflichtigen Beteiligten zum Anwaltswechsel und zur Übernahme entstehender Mehrkosten veranlasst hätte (§166 VwGO-Rechtsgedanke). • Ausnahme: Keine höhere Belastung der Staatskasse durch die Änderung, etwa weil der bisherige oder neue Anwalt ganz oder teilweise auf Gebühren verzichtet. • Tatsachenbewertung: Die Kläger konnten nicht hinreichend darlegen, dass die Mandatsniederlegung durch Anwalt C. grundlos war; sein Schreiben zeigt, dass er auf Weisung der Kläger den Vorgang abschloss. • Folge: Es lag kein triftiger Grund für eine beiordnungsoffene Änderung zugunsten von Rechtsanwalt D. vor; die begehrte uneingeschränkte Beiordnungsersetzung ist deshalb unbegründet. • Kompromisslösung: Der neue Prozessbevollmächtigte erklärte hilfsweise die Anrechnung bisher angefallener Gebühren auf seinen eigenen Gebührenanspruch, sodass die Beiordnung mit der Maßgabe zu ändern ist, dass der Staatskasse hierdurch keine höheren Kosten entstehen. Die Beschwerde hatte nur insoweit Erfolg, dass die Beiordnung geändert wird unter der Maßgabe, dass der Staatskasse dadurch keine höheren Kosten entstehen. Dem uneingeschränkten Antrag der Kläger, Rechtsanwalt D. ohne weitere Bedingungen zuzuordnen, wurde nicht stattgegeben, weil kein triftiger Grund für einen Anwaltwechsel dargelegt wurde. Das Schreiben des bisherigen Rechtsanwalts zeigte, dass die Mandatsbeendigung auf Weisung der Kläger beruhte und die verfahrensbeendende Erklärung von den Klägern hätte erfolgen können. Durch die erklärte Anrechnung bereits entstandener Gebühren durch den jetzigen Bevollmächtigten ist jedoch eine kostenneutrale Lösung möglich, weshalb die Beiordnung mit der entsprechenden Maßgabe zu ändern ist. Damit trägt die Staatskasse keine Mehrkosten, und die Kläger erhalten die gewünschte Vertretung nur unter dieser Bedingung.