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Beschluss

8 PA 125/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war zulässig, jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. • Ein Anspruch auf Rentenabfindung kann nur bestehen, wenn bereits ein Anspruch auf die zugrundeliegende Rentenleistung entstanden ist; bloße Anwartschaften genügen nicht. • Für die Rentenabfindung der Satzung des Versorgungswerks gilt, dass die Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen auf den Rentenbeginn ausgerichtet sind; eine Abfindung vor Erreichen des Renteneintrittsalters ist nicht vorgesehen.
Entscheidungsgründe
Keine Vererbung von Rentenabfindungsansprüchen ohne Entstehen des Rentenanspruchs • Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war zulässig, jedoch unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hatte. • Ein Anspruch auf Rentenabfindung kann nur bestehen, wenn bereits ein Anspruch auf die zugrundeliegende Rentenleistung entstanden ist; bloße Anwartschaften genügen nicht. • Für die Rentenabfindung der Satzung des Versorgungswerks gilt, dass die Antrags- und Anspruchsvoraussetzungen auf den Rentenbeginn ausgerichtet sind; eine Abfindung vor Erreichen des Renteneintrittsalters ist nicht vorgesehen. Die Kläger begehrten Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs auf Rentenabfindung ihres verstorbenen Vaters gegen das berufsständische Versorgungswerk (Beklagter). Ihr Vater war Mitglied des Versorgungswerks; die Satzung sieht unter bestimmten Voraussetzungen eine Rentenabfindung vor. Die Kläger behaupteten, als Erben stehe ihnen die Abfindung zu. Das Verwaltungsgericht lehnte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Beschwerde der Kläger vor dem Oberverwaltungsgericht. Das Gericht prüfte summarisch, ob ein übergehender Anspruch aus der Gesamtrechtsnachfolge entstanden sei und ob die Voraussetzungen der Satzung für eine Abfindung erfüllt waren. • Anwendbare Regelung zur Prozesskostenhilfe sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO; sie setzt hinreichende Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung voraus. • Zwar ist "Abfindung" nach allgemeinem Sprachgebrauch eine einmalige Leistung zur Ablösung bestehender Ansprüche; die Satzung des Versorgungswerks (§ 20 ABH) gewährt die Abfindung ausdrücklich nur für bestehende Rentenansprüche. • Aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Satzungsregelung folgt, dass die Rentenabfindung voraussetzt, dass ein Anspruch auf die zugrundeliegende Altersrente nach § 14 ABH bereits entstanden ist; dem Satzungszweck nach soll die Abfindung die Form der Leistung ersetzen, nicht zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen schaffen. • Die Satzungsregelung zu Teilabfindungen (Beiträge bis 31.12.2004) unterscheidet nicht in den formellen Anspruchsvoraussetzungen vom Vollabfindungsmodell; die Fristen und der Antragszeitpunkt orientieren sich einheitlich am Rentenbeginn. • Ein Vergleich mit der Satzung eines anderen Versorgungswerks ist wegen Gestaltungsspielraums der Satzungsgeber nicht entscheidend; dort ausdrücklich an den Rentenbeginn anknüpfende Regelungen stützen die Auslegung. • Nach den nicht angegriffenen Tatsachen des Verwaltungsgerichts hat der Vater das Renteneintrittsalter nicht erreicht; deshalb war zu keinem Zeitpunkt ein abfindungsfähiger Rentenanspruch entstanden und konnte nichts auf die Erben übergehen. Die Beschwerde ist zwar zulässig, aber unbegründet; die Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zu Recht versagt worden, weil die beabsichtigte Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben würde. Ein Anspruch auf Rentenabfindung konnte nicht kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Kläger übergehen, weil beim Erblasser nie ein fälliger Anspruch auf Altersrente und damit auf Abfindung entstanden war. Die Satzung des Versorgungswerks setzt für die Abfindung das Vorliegen eines bereits entstandenen Rentenanspruchs voraus und orientiert die Anspruchs- und Antragsvoraussetzungen am Rentenbeginn; eine Abfindung vor Erreichen des Renteneintrittsalters kommt nicht in Betracht. Damit haben die Kläger den Prozess ohne Aussicht auf Erfolg geführt und erhalten keine Prozesskostenhilfe.