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Urteil

12 LB 218/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Planregelung, die pauschal Windenergieanlagen über 50 m Nabenhöhe als raumbedeutsam vorsieht, stellt noch kein verbindliches Ziel der Raumordnung dar, wenn Ausnahmen nicht hinreichend bestimmt sind. • Die Raumbedeutsamkeit einer einzelnen Windenergieanlage ist einzelfallabhängig zu prüfen; Größe, Sichtbarkeit, Kennzeichnungspflichten und Auswirkungen auf Raumfunktionen können raumbedeutsam begründen. • Verwaltungsrechtliche Fortsetzungsfeststellungsbegehren sind zulässig, wenn der Antrag sich auf denselben Streitgegenstand bezieht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht. • Windenergievorhaben außerhalb ausgewiesener Vorranggebiete sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine Ausnahme.
Entscheidungsgründe
Raumbedeutsamkeit von Windenergieanlagen: Einzelfallprüfung und Ausschlusswirkung regionaler Vorranggebiete • Eine Planregelung, die pauschal Windenergieanlagen über 50 m Nabenhöhe als raumbedeutsam vorsieht, stellt noch kein verbindliches Ziel der Raumordnung dar, wenn Ausnahmen nicht hinreichend bestimmt sind. • Die Raumbedeutsamkeit einer einzelnen Windenergieanlage ist einzelfallabhängig zu prüfen; Größe, Sichtbarkeit, Kennzeichnungspflichten und Auswirkungen auf Raumfunktionen können raumbedeutsam begründen. • Verwaltungsrechtliche Fortsetzungsfeststellungsbegehren sind zulässig, wenn der Antrag sich auf denselben Streitgegenstand bezieht und ein berechtigtes Feststellungsinteresse besteht. • Windenergievorhaben außerhalb ausgewiesener Vorranggebiete sind nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB grundsätzlich unzulässig, es sei denn, besondere Umstände des Einzelfalls rechtfertigen eine Ausnahme. Der Kläger stellte eine Bauvoranfrage zur Errichtung einer Windenergieanlage (ursprünglich zwei Anlagen, später Änderung auf eine Anlage mit Nabenhöhe bis 70 m und Gesamthöhe knapp unter 100 m) auf einem Grundstück in der Gemeinde E. Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 8.11.2002 die Bauvoranfrage ab und berief sich darauf, die Anlage sei raumbedeutsam und außerhalb der im Regionalen Raumordnungsprogramm (RROP 2000) ausgewiesenen Vorrangstandorte unzulässig. Nach Widerspruch blieb die Ablehnung bestehen; der Kläger erhob Fortsetzungsfeststellungsklage, nachdem die Samtgemeinde zwei Vorrangflächen für Windenergie durch Flächennutzungsplanänderung ausgewiesen hatte und das Klägergrundstück außerhalb lag. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das OVG ließ Berufung des Beklagten zu und überprüfte die Frage der Raumbedeutsamkeit und der Außenwirkung des RROP. • Zulässigkeit: Das Fortsetzungsfeststellungsbegehren ist zulässig, weil der Kläger sein ursprüngliches Anliegen (nur Klärung der Raumbedeutsamkeit) nicht ausgewechselt hat und ein Feststellungsinteresse vorliegt, da ein Zivilprozess nicht offensichtlich aussichtslos erscheint (§ 113 Abs. 1 S.4 VwGO). • Kein unmittelbarer Verbindlichkeitsgehalt der RROP-Regelvermutung: Die im RROP 2000 enthaltene Regelvermutung, dass Anlagen mit Nabenhöhe über 50 m raumbedeutsam seien, ist nicht selber hinreichend bestimmt, um als verbindliches Ziel der Raumordnung i.S.v. § 3 Nr. 2 ROG mit Ausschlusswirkung zu gelten; Ausnahmetatbestände fehlen an Bestimmtheit. • Einzelfallprüfung der Raumbedeutsamkeit: Maßgeblich sind tatsächliche Umstände; hier sprechen Gesamthöhe (nahe 100 m), Rotordurchmesser, breite Sichtbarkeit aufgrund flacher, strukturarmer Landschaft und die erforderliche Tages‑ und Nachtkennzeichnung wegen Nähe zum Verkehrslandeplatz für Raumbedeutsamkeit. • Wirkung der Kennzeichnung: Die Kennzeichnungspflicht (Tages- und Nachtkennzeichnung) verstärkt die Sichtbarkeit und damit die raumwirksame Wirkung der Anlage, was die Einordnung als raumbedeutsam stützt. • Abwägung mit Zielen der Raumordnung/§ 35 Abs. 3 S.3 BauGB: Das RROP zielt auf Konzentration in Vorranggebieten; außerhalb dieser Gebiete ist raumbedeutsame Windenergienutzung in der Regel ausgeschlossen. Besondere Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, liegen hier nicht vor; eine Zulassung würde das Steuerungsziel der Raumplanung unterlaufen. • Sachliche Erwägung naturschutz‑ und erholungsbezogener Belange: Nähe zu hochwertigen Waldbereichen (FFH-Meldung Bobenwald) und Vorsorgegebieten sowie mögliche Auswirkungen auf Erholung und Vogelzug verstärken die Beurteilung, dass das Vorhaben raumordnerische Belange berührt. Die Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg; das Urteil des Verwaltungsgerichts ist abzuändern. Der ablehnende Bescheid vom 8.11.2002 (in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 29.10.2004) war nicht rechtswidrig, weil dem beantragten Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB entgegenstanden. Die geplante Windenergieanlage ist unter Berücksichtigung ihrer Abmessungen, der Landschaftsstruktur, der erforderlichen Kennzeichnung und der Wirkungen auf Raumfunktionen als raumbedeutsam anzusehen. Da das Regionale Raumordnungsprogramm Vorrangstandorte ausweist und das Klägergrundstück außerhalb liegt, hätte die Zulassung das im RROP verfolgte Steuerungsziel unterlaufen. Eine Ausnahme vom Ausschluss außerhalb der Vorranggebiete ist nicht gegeben, weshalb die Klage unbegründet ist und der Beklagte zu Recht die Erteilung eines Bauvorbescheids verweigert hat.