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Beschluss

1 LA 239/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einheitliches Zwangsgeld darf für die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage einschließlich der bei Abbruch anfallenden Stoffe und der Wiedereinebnung des Bauplatzes angedroht werden. • Sind in einem früheren Verfahren bestimmte Teile einer ursprünglichen Anordnung nicht mehr Gegenstand (z. B. Wiederaufforstung), kann die Behörde die verbleibende Beseitigungsanordnung einheitlich mit Zwangsgeld belegen. • Die Behörde muss nicht für jede Phase der Beseitigung ein separates Zwangsgeld festsetzen; die Höhe ist nicht erneut zu überprüfen, wenn sie bereits in der Grundentscheidung behandelt wurde. • Fehlende substantiierte Darlegung entgegenstehender Eigentumsverhältnisse durch den Adressaten führt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Entscheidung.
Entscheidungsgründe
Einheitliches Zwangsgeld für vollständige Beseitigung baulicher Anlage zulässig • Ein einheitliches Zwangsgeld darf für die vollständige Beseitigung einer baulichen Anlage einschließlich der bei Abbruch anfallenden Stoffe und der Wiedereinebnung des Bauplatzes angedroht werden. • Sind in einem früheren Verfahren bestimmte Teile einer ursprünglichen Anordnung nicht mehr Gegenstand (z. B. Wiederaufforstung), kann die Behörde die verbleibende Beseitigungsanordnung einheitlich mit Zwangsgeld belegen. • Die Behörde muss nicht für jede Phase der Beseitigung ein separates Zwangsgeld festsetzen; die Höhe ist nicht erneut zu überprüfen, wenn sie bereits in der Grundentscheidung behandelt wurde. • Fehlende substantiierte Darlegung entgegenstehender Eigentumsverhältnisse durch den Adressaten führt nicht zur Begründung ernstlicher Zweifel an der Entscheidung. Der Kläger wurde durch Verwaltungsverfügung vom 13.11.2002 aufgefordert, eine für einen anderen Standort genehmigte Güllelagune abzubrechen, den dabei anfallenden Bauschutt vom Grundstück zu entfernen, das Grundstück zu rekultivieren und mit standortgerechten Gehölzen aufzuforsten; bei Nichtbefolgung drohte ein Zwangsgeld. Nach Abweisung der Klage gegen die Grundverfügung setzte die Behörde mit Verfügung vom 23.05.2007 das Zwangsgeld fest und wiederholte die Aufforderung mit neuer Frist. Der Kläger rügte im Zulassungsantrag, dass für mehrere unterschiedliche Anordnungen jeweils ein separates Zwangsgeld angedroht werden müsse und brachte vor, das Grundstück sei im Eigentum seiner Mutter, sodass ihm gegenüber keine Duldungsanordnung ergehen dürfe. Das Verwaltungsgericht hatte bereits in früheren Verfahrensstadien die Streitbefassung auf die Rückbauanordnung beschränkt; der Widerspruchsbescheid bezieht sich schließlich nur noch auf Abbruch und Entfernung des Bauschutts. Der Kläger legte die behaupteten Eigentumsverhältnisse nicht substantiiert dar. • Rechtliche Prüfungsmaßstäbe: Zulassungsrechtliche Anforderungen an ernstliche Zweifel nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nur dann erfüllt, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. • Beschränkung des Streitstoffs: In den früheren Verfahrenshandlungen und der Niederschrift haben die Parteien klargestellt, dass die Wiederaufforstungsanordnung nicht mehr Streitgegenstand ist; der Widerspruchsbescheid beschränkt den Vollzug sodann konkludent auf Abbruch und Entfernung des Bauschutts. • Begriff der Beseitigung: Nach einschlägiger Rechtsprechung umfasst die Beseitigung im Sinne von bauordnungsrechtlichen Vorschriften die vollständige Entfernung der baulichen Anlage einschließlich der beim Abbruch anfallenden Stoffe und gegebenenfalls die Wiedereinebnung des Bauplatzes; daher handelt es sich um eine einheitliche Anordnung und nicht um mehrere unterschiedliche Anordnungen. • Zwangsgeldandrohung und -festsetzung: Für eine derartige einheitliche Beseitigungsmaßnahme darf die Behörde ein einheitliches Zwangsgeld androhen; eine erneute differenzierte Ermessensprüfung zur Höhe des Zwangsgeldes ist regelmäßig nicht erforderlich, wenn die Höhe bereits im Grundverfahren behandelt wurde und keine substantiierte Überzeichnung vorgetragen wird. • Eigentumsverhältnisse: Der Kläger hat die behaupteten abweichenden Eigentumsverhältnisse nicht substantiiert dargelegt; das Liegenschaftskataster weist den Kläger als Eigentümer aus und auf entsprechenden Hinweis hat er nicht reagiert, sodass ernstliche Zweifel daran nicht begründet sind. Der Zulassungsantrag des Klägers wird zurückgewiesen. Die angegriffene Entscheidung bleibt bestehen, weil die konkrete Vollzugsverfügung in ihrem gegenwärtigen Gehalt auf die einheitliche Beseitigung der Anlage und die Entfernung des Bauschutts beschränkt ist und damit keine verbotene Androhung mehrerer unterschiedlicher Zwangsgelder darstellt. Zudem hat der Kläger keine substantiierten Tatsachen vorgetragen, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellung der Eigentumsverhältnisse und damit an der Adressierung der Anordnung begründen würden. Die Festsetzung und Androhung des Zwangsgeldes sind damit rechtmäßig und verhältnismäßig; eine erneute Überprüfung der Höhe des Zwangsgeldes ist nicht geboten, zumal die bereits in früheren Verfahren erörterten Erwägungen dies nicht beanstandeten.