Urteil
1 KN 224/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Regionales Raumordnungsprogramm kann Regelungen zur räumlichen Steuerung der Rohstoffgewinnung enthalten; zeitliche Staffelungen bedürfen jedoch einer erkennbaren und tragfähigen Rechtsgrundlage und müssen hinreichend bestimmbar sein.
• Eine Zeitstufenregelung, die Vorranggebiete der Zeitstufe I für 20 Jahre freigibt und Zeitstufe II erst bei "Erschöpfung" der I-Gebiete in Anspruch nimmt, ist unbestimmt, wenn nicht klar feststellbar ist, wann Erschöpfung eintritt.
• Bei Festlegungen mit unmittelbarer Außenwirkung ist eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung und Abwägung erforderlich; erhebliche Einwirkungen auf konkrete Vorhaben erfordern, dass betroffene Vorhabensträger in die Erhebung einbezogen werden.
• Ist eine Teilregelung eines Raumordnungsprogramms unwirksam, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Teilunwirksamkeit möglich ist; eine bloße Streichung kann den mutmaßlichen Willen des Normgebers nicht unberücksichtigt lassen.
Entscheidungsgründe
Teilweise Unwirksamkeit zeitlich gestaffelter Quarzsand-Vorrangregelung im Regionalen Raumordnungsprogramm • Ein Regionales Raumordnungsprogramm kann Regelungen zur räumlichen Steuerung der Rohstoffgewinnung enthalten; zeitliche Staffelungen bedürfen jedoch einer erkennbaren und tragfähigen Rechtsgrundlage und müssen hinreichend bestimmbar sein. • Eine Zeitstufenregelung, die Vorranggebiete der Zeitstufe I für 20 Jahre freigibt und Zeitstufe II erst bei "Erschöpfung" der I-Gebiete in Anspruch nimmt, ist unbestimmt, wenn nicht klar feststellbar ist, wann Erschöpfung eintritt. • Bei Festlegungen mit unmittelbarer Außenwirkung ist eine nachvollziehbare Bedarfsermittlung und Abwägung erforderlich; erhebliche Einwirkungen auf konkrete Vorhaben erfordern, dass betroffene Vorhabensträger in die Erhebung einbezogen werden. • Ist eine Teilregelung eines Raumordnungsprogramms unwirksam, ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang eine Teilunwirksamkeit möglich ist; eine bloße Streichung kann den mutmaßlichen Willen des Normgebers nicht unberücksichtigt lassen. Die Antragstellerin plant seit 2001 einen großflächigen Quarzsandtagebau bei Veenhusen mit bis zu 25 Mio. m³ Abbaumenge und Aufbereitung zu Industriesanden; sie hat Flächen gesichert und beabsichtigte ein Quarzwerk. Der Landkreis Leer beschloss 2006 ein Regionales Raumordnungsprogramm (RROP 2006) mit Festlegungen zur Rohstoffgewinnung: Vorranggebiete in zwei Zeitstufen, Zeitstufe I stehe für die nächsten 20 Jahre zur Verfügung, Zeitstufe II dürfe erst nach Erschöpfung der I-Gebiete genutzt werden; zusätzlich wurde Abbau außerhalb der Vorranggebiete in Teilen des Landkreises ausgeschlossen. Die Antragstellerin rügte Unbestimmtheit, formelle und materielle Abwägungsmängel sowie Protektionismus und focht die Regelungen im Normenkontrollverfahren an. Das Landesamt für Bergbau lehnte ein Planfeststellungsverfahren wegen der Zeitstufenregelung ab. Das Gericht prüfte Zulässigkeit, Antragsbefugnis und materielle Rechtmäßigkeit der Zeitstufen- und Ausschlussregelungen. • Zulässigkeit: Das Gericht ist nach §7 Nds. AGVwGO zuständig; die Antragstellerin ist antragsbefugt, weil Raumordnungsfestlegungen bindende Wirkung in bergrechtlichen Verfahren entfalten können (§48 Abs.2 BBergG). • Rechtsgrundlage für zeitliche Staffelungen: Raumordnungsrecht regelt primär Raumstruktur; das ROG nennt Ziele als räumlich und sachlich bestimmte Festlegungen, nicht allgemein zeitliche Bindungen; zeitliche Dimensionen sind nur mittelbar durch Geltungsdauer und Fortschreibungen abzubilden. • Bestimmtheit: Nr. D 3.4 10 des RROP ist unzureichend bestimmbar. Die Formulierung, Zeitstufe I stünde 20 Jahre zur Verfügung und Zeitstufe II dürfe erst bei Erschöpfung in Anspruch genommen werden, lässt offen, wann und wie Erschöpfung feststellbar ist. Widersprüchliche Angaben zur Deckungsdauer (18 vs. 25 Jahre) und die Möglichkeit, dass Erschöpfung erst viel später eintritt, führen zu Rechtsunsicherheit für Betroffene. • Abwägung und Erheblichkeit: Bei der hier erheblichen konkreten Betroffenheit eines Großvorhabens hätte die Bedarfsprognose und Abwägung präziser und nachvollziehbar sein müssen; methodische Schwächen im Bodenabbauleitplan und die fehlende Einbeziehung der Antragstellerin in Erhebungen erschweren die Bewertung der Tragfähigkeit der Festlegungen. • Teilunwirksamkeit: Eine vollständige Streichung des Zeitstufenprinzips wäre möglich, aber zwingt zur Prüfung der Teilbarkeit des Plans. Eine bloße Streichung der Zeitstufenvorschrift ohne Anpassung der Vorranggebietsbestimmungen würde unerwünscht den Vorrangstatus bestimmter Flächen aufwerten und dem mutmaßlichen Willen des Normgebers widersprechen. Deshalb ist eine weitergehende, auf den Planbereich bezogene Unwirksamkeit erforderlich, die Nr. 8 (Vorranggebiete), Nr.10 (Zeitstufenregelung) und Nr.11 (Ausschlusswirkung) umfasst. • Folge: Die angegriffenen Bestimmungen zur Zeitstufung und zur partiellen Ausschlusswirkung sind mangels Bestimmtheit und wegen sonstiger Mängel unwirksam; das RROP bleibt insoweit teilwirksam, aber die Festlegungen zur Rohstoffgewinnung sind in den genannten Punkten zu beseitigen und neu zu bestimmen. Der Normenkontrollantrag ist zulässig und in der Sache teilweise begründet. Die Regelung zur Zeitstufung der Vorranggebiete (D 3.4.10) ist wegen unzureichender Bestimmtheit und Mängeln in der planungsfachlichen Grundlage für unwirksam zu erklären. Infolge dessen sind auch die zugehörigen Festlegungen über die Vorranggebiete (D 3.4.8) und die partielle Ausschlusswirkung außerhalb der Vorranggebiete (D 3.4.11) insoweit unwirksam, weil eine isolierte Streichung der Zeitstufenregelung den mutmaßlichen Willen des Normgebers und die planerische Gesamtkonzeption unzulässig verändern würde. Das Raumordnungsprogramm bleibt im Übrigen bestehen; die regionalplanerischen Festlegungen zur Rohstoffgewinnung sind jedoch in den betroffenen Teilen neu zu begründen und hinreichend bestimmbar auszugestalten. Bei einer Neuaufstellung sind belastbare Bedarfserhebungen, die Einbeziehung relevanter Vorhabenträger und eine nachvollziehbare Abwägung vorzunehmen, damit die Festlegungen rechtssicher und anwendbar sind.