Beschluss
12 LA 223/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulässigkeit einer Biogasanlage im Außenbereich ist vorrangig nach Bauplanungsrecht und den Festsetzungen eines wirksamen Landschaftsschutzgebiets zu beurteilen.
• Die Einbeziehung bereits genutzter Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet kann zum Ziel haben, Ausweitungen bestehender Nutzungen zu verhindern und schränkt Entwicklungsansprüche nicht per se als nicht beabsichtigte Härte ein.
• Befreiungen von Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind Ausnahmetatbestände; sie setzen eine atypische, nicht beabsichtigte Härte oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls voraus, die die Nachteile für Naturschutz und Landschaft rechtfertigen.
• Die bloße Nützlichkeit eines Projekts für Umwelt- oder Klimaschutzziele begründet noch keinen Anspruch auf Befreiung, wenn die naturschutzfachliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets überwiegt.
Entscheidungsgründe
Biogasanlage im Landschaftsschutzgebiet: Vorhaben nicht mit Schutzzwecken vereinbar • Die Zulässigkeit einer Biogasanlage im Außenbereich ist vorrangig nach Bauplanungsrecht und den Festsetzungen eines wirksamen Landschaftsschutzgebiets zu beurteilen. • Die Einbeziehung bereits genutzter Flächen in ein Landschaftsschutzgebiet kann zum Ziel haben, Ausweitungen bestehender Nutzungen zu verhindern und schränkt Entwicklungsansprüche nicht per se als nicht beabsichtigte Härte ein. • Befreiungen von Verboten einer Landschaftsschutzgebietsverordnung sind Ausnahmetatbestände; sie setzen eine atypische, nicht beabsichtigte Härte oder überwiegende Gründe des Allgemeinwohls voraus, die die Nachteile für Naturschutz und Landschaft rechtfertigen. • Die bloße Nützlichkeit eines Projekts für Umwelt- oder Klimaschutzziele begründet noch keinen Anspruch auf Befreiung, wenn die naturschutzfachliche Beeinträchtigung des Schutzgebiets überwiegt. Die Klägerin betreibt seit 1969 auf ihrem Grundstück in einem Landschaftsschutzgebiet eine Hähnchenmastanlage mit acht Doppelställen. Sie beantragte 2006 einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid für die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage südlich der Ställe zur energetischen Verwertung der betrieblichen Reststoffe sowie zur Nutzung von Abwärme. Die Gemeinde lehnte den Vorbescheid 2007 ab und wies auch den Widerspruch zurück. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; das Oberverwaltungsgericht befasste sich mit dem Zulassungsantrag gegen dieses Urteil. Streitpunkt war insbesondere, ob das Vorhaben mit den Schutzzwecken der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Emstal“ vereinbar und ob Befreiungen nach § 3 Abs.3 LSG-VO zu erteilen seien. • Beurteilungsrahmen: Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit ist – unabhängig vom Verfahrensweg des Vorbescheids – nach dem geltenden Bauplanungsrecht und den Festsetzungen der Landschaftsschutzverordnung zu prüfen. • Schutzwürdigkeit des Gebiets: Naturschutzfachliche Stellungnahmen und Karten belegen, dass das betroffene Gebiet überwiegend naturnah, überwiegend bewaldet und mit besonderen Biotopen sowie angrenzendem FFH-Gebiet von hoher Schutzwürdigkeit ist; die Einbeziehung der Klägerflächen in das Schutzgebiet ist sachgerecht. • Bestandschutz und Abgrenzung: Die bisherige Nutzung der Hähnchenmastanlage genießt Bestandsschutz nach § 5 Abs.1 LSG-VO; dies rechtfertigt aber nicht die Zulassung einer zusätzlichen, landschaftsverändernden Anlage auf geschützter Fläche. • Auswirkung des Vorhabens: Die Biogasanlage würde zusätzlichen Flächenverbrauch und Betriebsabläufe mit nicht unerheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts und des Landschaftsbildes verursachen, die den Schutzzwecken der Verordnung zuwiderlaufen. • Befreiungen nach § 3 Abs.3 LSG-VO: Eine Befreiung wegen nicht beabsichtigter Härte (Nr.1a) oder wegen überwiegender Gründe des Allgemeinwohls (Nr.2) kommt nur in atypischen Ausnahmefällen in Betracht; hier liegt keine nicht beabsichtigte Härte vor, weil die Beschränkungen schon bei Verordnungserlass erkennbar waren. • Abwägung Umweltnutzen vs. Schutzgüter: Der behauptete Beitrag der Anlage zu Umwelt- und Klimazielen und zur Reduktion von Emissionen kann die erheblichen naturschutzfachlichen Nachteile und den zusätzlichen Flächenverbrauch nicht aufwiegen; zudem ist nicht gesichert, dass positive Effekte tatsächlich im Schutzgebiet realisiert würden. • Verweisungsargumente: Eine dynamische Auslegung älterer Verweisungsregelungen der LSG-VO zugunsten einer heutigen Privilegierung kommt nicht in Betracht; die Normzwecke und die damals gezogene Begrenzung sind verbindlich. Der Zulassungsantrag gegen die Abweisungsentscheidung des Verwaltungsgerichts bleibt erfolglos. Die beantragte Erteilung des immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids für die Biogasanlage ist mit den Zielen und Festsetzungen des Landschaftsschutzgebietes nicht vereinbar, weil das Projekt zusätzlichen Flächenverbrauch und nicht nur unerhebliche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes bewirken würde. Bestandsschutz der bestehenden Hähnchenmastanlage rechtfertigt keine Ausweitung oder neue, landschaftsprägende Nutzung auf geschützter Fläche. Befreiungen nach § 3 Abs.3 LSG-VO scheiden aus: Weder liegt eine nicht beabsichtigte Härte noch bestehen überwiegende, das Allgemeinwohl derart zwingend fordernde Gründe, die die naturschutzfachlichen Nachteile überwiegen würden. Damit ist der Abweisungsbescheid der Behörde sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil zu bestätigen.