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Beschluss

12 ME 201/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann versagt werden, wenn die Klage eines beteiligten Dritten gegen die Genehmigung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfällt. • Die Bundesrepublik Deutschland kann im Verfahren klagebefugt sein, wenn als Rechtsträger der Streitkräfte durch die Errichtung von Windenergieanlagen schutzwürdige Belange der militärischen Luftfahrt betroffen sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Bei regionalplanerischer Festlegung eines Vorrangstandorts tritt die Wirkungsbeschränkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB nur ein, wenn die relevanten öffentlichen Belange bereits auf der Ebene der Raumordnung tatsächlich abschließend abgewogen wurden.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Vollzug einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung bei offenen militärischen Luftsicherheitsbelangen • Die sofortige Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung kann versagt werden, wenn die Klage eines beteiligten Dritten gegen die Genehmigung hinreichende Erfolgsaussichten aufweist und die Interessenabwägung zu seinen Lasten ausfällt. • Die Bundesrepublik Deutschland kann im Verfahren klagebefugt sein, wenn als Rechtsträger der Streitkräfte durch die Errichtung von Windenergieanlagen schutzwürdige Belange der militärischen Luftfahrt betroffen sein können (§ 42 Abs. 2 VwGO). • Bei regionalplanerischer Festlegung eines Vorrangstandorts tritt die Wirkungsbeschränkung des § 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB nur ein, wenn die relevanten öffentlichen Belange bereits auf der Ebene der Raumordnung tatsächlich abschließend abgewogen wurden. Die Antragstellerin beantragte die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zum Bau und Betrieb von vier Windenergieanlagen auf einem im Regionalplan ausgewiesenen Vorrangstandort. Die Wehrbereichsverwaltung Nord legte für die Bundesrepublik Deutschland Widerspruch gegen den Genehmigungsbescheid ein und klagt gegen ihn mit der Behauptung, die Anlagen gefährdeten die An- und Abflugstrecke L. und die Radaranlage des Militärflugplatzes K. Im Genehmigungsverfahren war ein signaturtechnisches Gutachten vorgelegt worden, dessen Aussagen die Wehrbereichsverwaltung fachlich kritisierte, insbesondere wegen Nichtberücksichtigung von Hubschrauberflügen und Annahmen zu Überfluggeschwindigkeiten. Das Verwaltungsgericht wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ab, weil die Erfolgsaussichten der Klage der Bundesrepublik offen seien und die Interessenabwägung wegen möglicher Gefährdung der Flugsicherheit zu Lasten der Antragstellerin ausfalle. Die Antragstellerin beschwerte sich hiergegen erfolglos vor dem Oberverwaltungsgericht. • Recht der vorläufigen Vollziehung: Nach § 80 Abs. 1 VwGO tritt die aufschiebende Wirkung einer Widerspruchs- oder Klageerhebung grundsätzlich ein; eine Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nur ausnahmsweise zu erlassen, wenn die Erfolgsaussichten der Rechtsverfolgung offensichtlich aussichtslos sind oder überwiegende Vollzugsinteressen bestehen. • Klagebefugnis des Bundes: Die Bundesrepublik Deutschland ist voraussichtlich klagebefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO), weil der Bund als Träger der Streitkräfte und Betreiber des Flugplatzes K. durch mögliche Beeinträchtigungen des Flugbetriebs und der Radaranlage in eigenen Rechten verletzt sein kann; dies folgt aus der Kompetenz zur Aufstellung von Streitkräften (Art. 87a GG) und der möglichen Verletzung des Rücksichtnahmegebots gegenüber privilegierten Vorhaben (§ 35 Abs. 1 BauGB). • Offenheit der Erfolgsaussichten: Die Einwendungen der Beigeladenen zur Flugsicherheit und Radarempfindlichkeit sind fachlich substantiiert vorgetragen; das vorgelegte Gutachten wurde vom Militär fachlich angegriffen, insbesondere wegen Nichtbewertung von Tiefflug- und Hubschrauberoperationen sowie unterschiedlicher Annahmen zu Überfluggeschwindigkeiten; deshalb sind die Erfolgsaussichten der Klage nicht offensichtlich unbegründet und bedürfen weiterer sachverständiger Prüfung im Hauptsacheverfahren. • Raumordnungswirkung (§ 35 Abs. 3 Satz 2 2. Halbs. BauGB): Die behauptete Abschichtung öffentlicher Belange durch die regionalplanerische Festlegung eines Vorrangstandorts tritt nur ein, wenn die betreffenden Belange auf der Raumordnungsebene tatsächlich abschließend abgewogen wurden. Hier zeigt die Regionalplanbegründung, dass Flugsicherheitsbelange auf die Entscheidung des Genehmigungsverfahrens verwiesen wurden, sodass die Beigeladene nicht ausgeschlossen ist. • Interessenabwägung: Wegen der Möglichkeit schwerwiegender Gefährdungen von Luftfahrt und Radarsystemen ist die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts – bei erheblicher Schwere des möglichen Schadens – als ausreichend anzusehen, damit die Abwägung im vorläufigen Rechtsschutz zu Lasten der Antragstellerin ausfällt; die wirtschaftlichen Nachteile der Antragstellerin rechtfertigen die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nicht. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist erfolglos; die Anordnung der sofortigen Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung wird nicht getroffen. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, weil die Klage der Bundesrepublik Deutschland gegen den Genehmigungsbescheid nicht offensichtlich unbegründet oder unzulässig ist und die vorläufige Interessenabwägung wegen erheblicher, nicht nur abstrakter Gefährdungsrisiken für die militärische Luftfahrt und die Radaranlage zu Lasten der Antragstellerin ausfällt. Es bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren, insbesondere durch Einholung ergänzender sachverständiger Stellungnahmen zu den Auswirkungen auf Tiefflugbetrieb und Radarfunktion, bevor über die Zulässigkeit und die Vereinbarkeit des Vorhabens mit flugsicherheitsrelevanten Belangen endgültig entschieden werden kann. Die wirtschaftlichen Belastungen der Antragstellerin rechtfertigen die Aufhebung der aufschiebenden Wirkung nicht gegenüber dem Sicherheitsinteresse des Luftbetriebs.