Beschluss
11 ME 164/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein vollständiges Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn eine konkrete, auf nachweisbaren Tatsachen beruhende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
• Bei Kollision grundrechtlich gleichwertiger Rechtsgüter ist vor einem Totalverbot zu prüfen, ob durch räumliche und zeitliche Beschränkungen sowie Auflagen die Gefahren gebannt oder wesentlich vermindert werden können.
• Ist wegen Eilbedürftigkeit ein Auflagenbescheid der Versammlungsbehörde nicht ergangen, haben Gerichte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit geeigneten Auflagen zu verbinden.
• Die grundrechtlich geschützte Durchführung eines langjährig etablierten Kulturfestes kann wegen seiner Bedeutung Vorrang vor einem Demonstrationsaufzug erhalten, ohne damit das Versammlungsgrundrecht des Anmelders insgesamt zu beseitigen.
Entscheidungsgründe
Verbot versus Auflagen: Totalverbot nur bei nachweisbarer unmittelbarer Gefahr • Ein vollständiges Versammlungsverbot ist nur zulässig, wenn eine konkrete, auf nachweisbaren Tatsachen beruhende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. • Bei Kollision grundrechtlich gleichwertiger Rechtsgüter ist vor einem Totalverbot zu prüfen, ob durch räumliche und zeitliche Beschränkungen sowie Auflagen die Gefahren gebannt oder wesentlich vermindert werden können. • Ist wegen Eilbedürftigkeit ein Auflagenbescheid der Versammlungsbehörde nicht ergangen, haben Gerichte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit geeigneten Auflagen zu verbinden. • Die grundrechtlich geschützte Durchführung eines langjährig etablierten Kulturfestes kann wegen seiner Bedeutung Vorrang vor einem Demonstrationsaufzug erhalten, ohne damit das Versammlungsgrundrecht des Anmelders insgesamt zu beseitigen. Der Antragsteller hatte einen Demonstrationsaufzug am 4. Juni 2011 in Braunschweig unter dem Motto "Tag der deutschen Zukunft" mit Auftakt- und Zwischenkundgebungen sowie einer Alternativroute angezeigt. Für denselben Tag hatten mehrere Dritte, darunter Partei und DGB, eigene Versammlungen angezeigt; außerdem sollte das langjährige Kulturfest "Braunschweig International" ganztägig stattfinden. Die Polizeidirektion warnte vor hohen Protest- und Blockadeaktionen sowie erheblichen Verkehrs- und Sicherheitsfolgen und empfahl Maßnahmen oder ein Verbot. Die Stadt untersagte den Aufzug mit sofortiger Vollziehung. Das Verwaltungsgericht wies den Eilantrag des Antragstellers ab; auf seine Beschwerde entschied das Oberverwaltungsgericht, das Verbot sei insgesamt rechtswidrig, die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde aber mit Auflagen verbunden. Die gerichtliche Prüfung orientierte sich an der Abwägung zwischen Versammlungsfreiheit und kollidierenden Grundrechten Dritter sowie an polizeilichen Gefahreneinschätzungen. • Rechtsgrundlage und Prüfmaßstab: Maßnahme beruht auf § 8 Abs. 2 NVersG; bei Eilverfahren ist eine möglichst gründliche Prüfung geboten, denn ein Sofortvollzug führt meist zur endgültigen Verhinderung der Versammlung; die Behörde ist an Grundrechte gebunden und braucht nachweisbare Tatsachen für eine Gefahrenprognose. • Keine Störerhaftung des Veranstalters: Es liegen keine gesicherten Erkenntnisse, dass der Antragsteller oder seine Teilnehmer Gewalt beabsichtigen oder billigen; aus dem Veranstaltungsmotto allein folgt keine strafrechtliche Relevanz (§ 130 StGB) und damit keine unmittelbare Gefährdung. • Abwägung mit anderen Grundrechten: Die Teilnehmer und Aussteller des Kulturfestes sind von Art. 5 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG geschützt; die ursprünglich geplante Route würde aufgrund erforderlicher polizeilicher Sperrungen das Fest faktisch verhindern. • Verhältnismäßigkeit und milderes Mittel: Ein Totalverbot ist unverhältnismäßig, weil durch Beschränkung auf stationäre Kundgebungen, zeitliche Begrenzungen und konkrete Auflagen die erheblichen Gefahren verringert werden können. • Polizeiliche Gefahreneinschätzung: Erfahrungen aus 2005 und aktuelle Aufrufe begründen ein hohes Protestpotenzial; für die Alternativroute lägen ebenfalls erhebliche Verkehrs- und Sicherheitsbeeinträchtigungen vor, insbesondere am Bohlweg/Schlossplatz wegen räumlicher Enge. • Priorität des Kulturfestes: Dem Kulturfest kommt wegen seiner langjährigen Tradition und dem 30-jährigen Jubiläum besondere Bedeutung zu; Priorität des Erstanmelders ist kein absolutes Primat gegenüber anderen Grundrechtsträgern. • Gerichtliche Auflagebefugnis: Wenn die Behörde keine Auflagen erlassen hat und Eilbedürftigkeit besteht, sollen Gerichte nach § 80 Abs. 5 Satz 4 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Auflagen verbinden. • Konkrete Lösung: Polizeiliche Stellungnahme zeigte, dass eine stationäre Kundgebung auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof zwischen Bahnhof und ZOB für den Zeitraum 12:00–15:00 Uhr durchführbar und geeignet ist, Gefahren wesentlich zu mindern; größere Verkehrsbeeinträchtigungen wären dann überschaubar. • Einschränkung des Veranstalterrechts: Die Verlegung und zeitliche Beschränkung berührt das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters, ist aber gerechtfertigt, wenn berechtigte Interessen Dritter überwiegen und mildere Mittel die Rechtsgüter schützen. • Gerichtliches Ermessen: Der Senat folgt der polizeilichen Bewertung und stellt die aufschiebende Wirkung der Klage wieder her, verbindet sie jedoch mit der Verpflichtung, die Kundgebung an dem benannten Ort und innerhalb der genannten Zeit durchzuführen und sonstige erforderliche Auflagen der Behörde zu beachten. Der Beschwerde wurde teilweise stattgegeben: Das generelle Totalverbot der vom Antragsteller angezeigten Versammlung vom 4. Juni 2011 ist voraussichtlich rechtswidrig, weil keine konkret nachweisbare unmittelbare Gefährdung durch den Veranstalter selbst vorliegt und die Gefahren durch mildere Maßnahmen vermindert werden können. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde wiederhergestellt, jedoch beschränkt auf die Durchführung einer stationären Kundgebung auf dem Parkplatz vor dem Hauptbahnhof in der Zeit von 12:00 bis 15:00 Uhr sowie unter Beachtung weiterer, von der Versammlungsbehörde zu treffender Auflagen. Damit wurde das Interesse des Antragstellers an der Versammlungsfreiheit gewahrt, zugleich aber der Schutz der gleichwertigen Rechte der Besucher und Aussteller des Kulturfestes sowie die öffentliche Sicherheit berücksichtigt. Die Entscheidung betont, dass Änderungen der angemeldeten Route und zeitliche Begrenzungen zulässig sind, wenn sie geeignet sind, die Gefahren zu mindern und die Grundrechtskollision ausgewogen zu lösen.