Beschluss
4 ME 60/11
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei summarischer Prüfung ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorzunehmen.
• Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen sind nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 TA Lärm zu beurteilen, nicht nach Abs. 1, die nur das Betriebsgrundstück erfasst.
• Sind bei summarischer Prüfung weder Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV noch Anhaltspunkte für unzumutbare Geräuschspitzen ersichtlich, ist von fehlenden schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auszugehen und vorläufiger Rechtsschutz zu versagen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Rechtsschutz gegen Bodenabbaugenehmigung wegen nicht erkennbarer schädlicher Lärmimmissionen • Bei summarischer Prüfung ist eine Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und dem öffentlichen Vollziehungsinteresse vorzunehmen. • Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Straßen sind nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 TA Lärm zu beurteilen, nicht nach Abs. 1, die nur das Betriebsgrundstück erfasst. • Sind bei summarischer Prüfung weder Überschreitungen der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV noch Anhaltspunkte für unzumutbare Geräuschspitzen ersichtlich, ist von fehlenden schädlichen Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB auszugehen und vorläufiger Rechtsschutz zu versagen. Der Antragssteller wandte sich gegen die Bodenabbaugenehmigung der Beigeladenen vom 6. September 2010 und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Er machte geltend, der An- und Abfahrtsverkehr der Kiesgrube verursache unzumutbare Lärmimmissionen auf sein an der Kreisstraße gelegenes Grundstück. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag statt und stützte dies auf eine fehlerhafte Auslegung der TA Lärm durch die Genehmigungsbehörde. Im Beschwerdeverfahren legte die Beigeladene einen Bericht des TÜV vor, der die Geräuschimmissionen des Betriebsverkehrs untersuchte. Streitgegenstand ist daher, ob die zuzurechnenden Verkehrsgeräusche schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB darstellen und ob die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen ist. Entscheidend ist die Anwendung der TA Lärm, insbesondere Nr. 7.4 und Nr. 6.1, sowie die Frage der Anrechenbarkeit von Spitzenpegeln und die Reichweite der 16. BImSchV. • Vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO erfordert Abwägung zwischen Schutzinteresse des Antragstellers und öffentlichem Vollziehungsinteresse; bei offenkundig aussichtslosen Rechtsbegehren ist dieser Schutz zu versagen. • Für die Beurteilung anlagenbezogener Zu- und Abfahrtsgeräusche gilt die Differenzierung der TA Lärm: Abs. 1 erfasst nur Geräusche auf dem Betriebsgrundstück und bei der Ein- und Ausfahrt; für öffentliche Verkehrsflächen sind Abs. 2 und 3 einschlägig. Die Einmündung der Straße E. in die Kreisstraße F. ist eine öffentliche Verkehrsfläche und damit nicht nach Abs. 1 zu beurteilen. • § 35 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verweisen auf das Immissionsschutzrecht; schädliche Umwelteinwirkungen sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen hervorrufen können; die TA Lärm konkretisiert diesen Begriff und hat Bindungswirkung für die Inanspruchnahme im baurechtlichen Prüfungsmaßstab. • Nr. 7.4 Abs. 2 TA Lärm verlangt Verminderung anlagenbezogener Verkehrsgeräusche auf öffentlichen Flächen nur innerhalb von 500 m Entfernung und nur bei einer rechnerischen Erhöhung des Beurteilungspegels um mindestens 3 dB(A) und bei (teilweiser) Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV. • Der vorgelegte TÜV-Bericht ergibt bei einem mittleren Verkehrsaufkommen von 80 Lkw-Fahrten pro Arbeitstag einen maximalen Beurteilungspegel von 53,9 dB(A) an den Wohnhäusern des Antragstellers, sodass die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV (tagsüber 59 bzw. 64 dB(A) je nach Gebietstyp) nicht überschritten werden. • Kurzzeitige Geräuschspitzen durch Brems- und Anfahrvorgänge sind nach RLS-90 und Nr. 6.1 TA Lärm zu beurteilen; die festgestellten Spitzenpegel (etwa 77 dB(A)) liegen deutlich unterhalb der dort zulässigen maximalen Spitzenwerte, sodass keine gesundheitlich relevanten Spitzenimmissionen anzunehmen sind. • Mangels erkennbarer Überschreitungen der maßgeblichen Grenzwerte und ohne konkrete Anhaltspunkte für unzumutbare Immissionen ist bei summarischer Prüfung nicht anzunehmen, dass das Vorhaben schädliche Umwelteinwirkungen i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verursacht. Deshalb verletzt die Genehmigung die Rechte des Antragstellers nicht und der vorläufige Rechtsschutz ist zu versagen. Die Beschwerde der Beigeladenen führt zum Erfolg: Das Gericht hebt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf und weist den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zurück. Bei summarischer Prüfung ergeben die vorgelegenen Befunde, insbesondere der TÜV-Bericht, keine Überschreitung der Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV und auch keine gravierenden kurzzeitigen Spitzenpegel, die schädliche Umwelteinwirkungen nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB begründen würden. Die Verkehrsgeräusche sind nach Nr. 7.4 Abs. 2 und 3 TA Lärm für öffentliche Straßen zu beurteilen; selbst unter Berücksichtigung dieser Vorschriften bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für unzumutbare Lärmimmissionen. Daher überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Bodenabbaugenehmigung vorläufig gegenüber dem Schutzinteresse des Antragstellers, sodass vorläufiger Rechtsschutz nicht gewährt wird.