Urteil
1 LC 30/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gebührenbescheide, die Erstattung der Kosten eines Prüfingenieurs nach Zeitaufwand statt pauschaler Gebühr begründen, müssen die tatsächlichen Stunden nachvollziehbar aufschlüsseln.
• Die Möglichkeit der Abrechnung nach Zeitaufwand nach Ziffer 9.14 Anlage 1 BauGO setzt ein „grobes Missverhältnis" zwischen Pauschalgebühr und tatsächlichem Prüfaufwand voraus.
• Wenn eine Behörde sich auf die Angaben eines externen Prüfingenieurs stützt, darf sie deren bloße Übernahme ohne nachvollziehbare Zuordnung zu den einschlägigen Gebührentatbeständen nicht als Begründung verwenden.
• Fehlt eine hinreichende, aus sich verständliche und für den Betroffenen prüfbare Begründung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Unzureichend begründete Kostenfestsetzung für Prüfingenieur nach Baugebührenordnung • Gebührenbescheide, die Erstattung der Kosten eines Prüfingenieurs nach Zeitaufwand statt pauschaler Gebühr begründen, müssen die tatsächlichen Stunden nachvollziehbar aufschlüsseln. • Die Möglichkeit der Abrechnung nach Zeitaufwand nach Ziffer 9.14 Anlage 1 BauGO setzt ein „grobes Missverhältnis" zwischen Pauschalgebühr und tatsächlichem Prüfaufwand voraus. • Wenn eine Behörde sich auf die Angaben eines externen Prüfingenieurs stützt, darf sie deren bloße Übernahme ohne nachvollziehbare Zuordnung zu den einschlägigen Gebührentatbeständen nicht als Begründung verwenden. • Fehlt eine hinreichende, aus sich verständliche und für den Betroffenen prüfbare Begründung, ist der Verwaltungsakt rechtswidrig. Die Klägerin erhielt eine Baugenehmigung für ein größeres Wohn- und Gewerbevorhaben. Die Behörde beauftragte einen Prüfingenieur mit der Standsicherheitsprüfung; dieser stellte Rechnungen über insgesamt erhebliche Beträge, die die Beklagte der Klägerin auferlegte. Der Prüfingenieur führte hohen Stundenaufwand und zahlreiche geprüfte Seiten sowie Nachträge und Vergleichsberechnungen an. Die Klägerin rügte fehlende Nachvollziehbarkeit und Überschätzung des Aufwands; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Senat hob teilweise auf und bemängelte, dass die Bescheide nicht klar darlegten, wie sich die Kosten rechnerisch zusammensetzen und welche Leistungen welchen Gebührentatbeständen zugeordnet wurden. • Rechtsgrundlage ist §1 Abs.1 Ziff.2, §13 Nds. Verwaltungskostengesetz i.V.m. §3 und Anlage 1 (Baugebührenordnung). Nach Ziffer 9.1 ist die Standsicherheitsprüfung pauschal zu berechnen; Ziffer 9.14 erlaubt Abrechnung nach Zeitaufwand bei grobem Missverhältnis. • Die Bescheide und der Widerspruchsbescheid enthielten keine nachvollziehbare Aufschlüsselung, wie die vom Prüfingenieur geltend gemachten Stunden konkreten Gebührentatbeständen (z. B. Nr. 9.1, 9.6, 9.9 Anlage 1 BauGO) zuzuordnen sind; die bloße Übernahme der Darstellung des Prüfingenieurs genügt nicht. • Nach §39 VwVfG muss die Begründung eines Verwaltungsakts für den Betroffenen verständlich und prüfbar sein; Gründe, die in der Sphäre Dritter (z. B. Stundenangaben des Prüfingenieurs) liegen, sind nicht offenkundig und bedürfen daher darlegender Aufschlüsselung. • Eine Plausibilitätsprüfung durch Vergleich mit typischen Aufwendungen ist zulässig, ersetzt aber nicht die Erfordernis, die individuellen Angaben so darzustellen, dass der Betroffene gezielt dagegen vorbringen kann. • Da die Behörde nicht dargelegt hat, in welchem Umfang welche Leistungen nach den einschlägigen Nummern der Gebührenordnung berücksichtigt wurden, ist der Bescheid hinsichtlich der Abrechnung nach Zeitaufwand nicht nachvollziehbar und damit rechtswidrig. Die Berufung der Klägerin war in der Sache erfolgreich. Die angefochtenen Gebührenbescheide sind rechtswidrig, weil sie nicht verständlich und nachvollziehbar begründet sind; insbesondere fehlt eine konkrete Aufschlüsselung, wie die geltend gemachten Stunden des Prüfingenieurs den einzelnen Gebührentatbeständen der Baugebührenordnung zugeordnet wurden. Die Sache ist daher zur Neuentscheidung an die Behörde zurückzuverweisen, die die Kostenforderung entweder nach den vorgesehenen Pauschalsätzen oder nach Zeitaufwand nur nach sachgerechter, nachvollziehbarer Zuordnung und Begründung erneut festsetzen darf. Die Klägerin hat damit zumindest teilweise Erfolg: sie ist von der unzureichend begründeten Mehrforderung zu entlasten und erhält die Möglichkeit, gegen eine dann ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Forderung substantiiert vorzugehen.