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Beschluss

4 LA 291/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das Berufungszulassungsverfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien den Streit für den Zeitraum 01.10.2010–30.09.2011 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte für den Zeitraum 01.11.2009–30.09.2010 lediglich zur Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen verpflichtet hat. • Bei einer berufsbildenden Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss erst zum Ende des dritten Studienjahres erworben wurde, ist der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft; Folge ist gegebenenfalls Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. • Innerhalb der Förderungshöchstdauer ist die Ausbildungsförderung gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als Darlehen zu gewähren, eine Ausnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG greift nur für Zeiten über die Förderungshöchstdauer hinaus.
Entscheidungsgründe
Kein Zulassungsgrund: Verbrauch des Grundanspruchs nach § 7 Abs.1 BAföG durch dreijährige Ausbildung • Das Berufungszulassungsverfahren ist insoweit einzustellen, als die Parteien den Streit für den Zeitraum 01.10.2010–30.09.2011 in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. • Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils) liegt nicht vor, soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte für den Zeitraum 01.11.2009–30.09.2010 lediglich zur Gewährung von Ausbildungsförderung als Bankdarlehen verpflichtet hat. • Bei einer berufsbildenden Ausbildung, deren berufsqualifizierender Abschluss erst zum Ende des dritten Studienjahres erworben wurde, ist der Grundanspruch nach § 7 Abs. 1 BAföG erschöpft; Folge ist gegebenenfalls Leistungsgewährung nach § 7 Abs. 2 Satz 2 BAföG. • Innerhalb der Förderungshöchstdauer ist die Ausbildungsförderung gem. § 17 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG als Darlehen zu gewähren, eine Ausnahme nach § 17 Abs. 3 Satz 3 BAföG greift nur für Zeiten über die Förderungshöchstdauer hinaus. Die Klägerin begehrte Ausbildungsförderung nach dem BAföG. Sie hatte an der Staatlichen Verwaltungshochschule der Corvinus-Universität Budapest studiert und dort 2002 ein Hochschuldiplom erhalten. Das Verwaltungsgericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin für den Zeitraum 01.11.2009 bis 30.09.2010 Ausbildungsförderung als Bankdarlehen zu gewähren und wies die Klage im Übrigen ab. Die Klägerin suchte Zulassung der Berufung mit der Rüge ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung. Die Parteien erklärten das Verfahren für den Zeitraum 01.10.2010–30.09.2011 für erledigt. Streitgegenstand ist insbesondere die Frage, ob die Klägerin einen Anspruch nach § 7 Abs.1 BAföG (Vollzuschuss) oder nur nach § 7 Abs.2 Satz 2 BAföG (Zweitausbildung, ggf. Darlehen) hat. • Einstellung für den Zeitraum 01.10.2010–30.09.2011: Die Beteiligten erklärten die Hauptsache in diesem Zeitraum für erledigt; einschlägige Vorschrift ist entsprechend § 92 Abs.3 Satz1 VwGO anzuwenden. • Kein Zulassungsgrund (§ 124 Abs.2 Nr.1 VwGO): Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Rechtsauffassung, weil die Klägerin ihren Grundanspruch nach § 7 Abs.1 BAföG durch die Ausbildung in Budapest verbraucht hat. • Auslegung des § 7 Abs.1 BAföG: Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es darauf an, wieviel Zeit in Schul- oder Studienjahren die bisherige förderungsfähige Ausbildung tatsächlich in Anspruch genommen hat; ist der berufsqualifizierende Abschluss erst zum Ende des dritten Studienjahres erreicht worden, ist der Anspruch nach § 7 Abs.1 BAföG erschöpft. • Anwendung auf den Einzelfall: Das Hochschuldiplom der Klägerin wurde am 27.06.2002 verliehen und bescheinigt die Studienjahre 1999/2000 bis 2001/2002; damit ist der Mindestzeitraum von drei Studienjahren erfüllt und der Grundanspruch verbraucht. • Folgen für die Förderart: Weil nur noch eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs.2 Satz2 BAföG in Betracht kommt, ist die Leistung bis zur Förderungshöchstdauer nach § 17 Abs.3 Satz1 Nr.1 BAföG als Bankdarlehen zu erbringen; die Ausnahmeregelung des § 17 Abs.3 Satz3 BAföG greift nur für Zeiten über die Förderungshöchstdauer hinaus. • Kostenhilfeablehnung: Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist zu versagen, da bereits bei Antragstellung keine hinreichende Erfolgsaussicht bestand (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Zulassungsantrag wird insoweit zurückgewiesen, als für den Zeitraum 01.11.2009–30.09.2010 Streitgegenstand war: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, wonach die Klägerin ihren Anspruch nach § 7 Abs.1 BAföG durch die Ausbildung in Budapest verbraucht hat. Folglich kann die Klägerin Ausbildungsförderung nur nach § 7 Abs.2 Satz2 BAföG beanspruchen; innerhalb der Förderungshöchstdauer ist diese Förderung nach § 17 Abs.3 Satz1 Nr.1 BAföG als Bankdarlehen zu leisten. Das Berufungszulassungsverfahren ist für den Zeitraum 01.10.2010–30.09.2011 einzustellen, weil die Parteien die Hauptsache in diesem Zeitraum für erledigt erklärten. Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren wird versagt, weil bereits bei Antragstellung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestand.