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Urteil

11 LC 255/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommene Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis kann eine Gebühr nach der WaffKostV, Abschnitt III Nr. 1, erhoben werden. • Die bis 16.04.2007 geltende Rechtslage erlaubt die Anwendung der bisherigen WaffKostV; eine landesrechtliche Regelung ist bis dahin nicht erforderlich. • Die turnusmäßige Regelüberprüfung kann auch vor Ablauf von exakt drei Jahren erfolgen, sofern die Verwaltungspraxis eine sachliche, nicht willkürliche Staffelung gewährleistet. • Inhaber eines Jagdscheins sind grundsätzlich nicht von der wiederholten waffenrechtlichen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ausgenommen, wenn im jagdrechtlichen Verfahren keine gleichwertige Überprüfung stattgefunden hat. • Die Festsetzung der Mindestgebühr (25,56 EUR) für die Regelüberprüfung steht nicht im groben Missverhältnis zum Gebührenzweck und verletzt weder das Bestimmtheitsgebot noch das Äquivalenzprinzip.
Entscheidungsgründe
Gebührenpflicht für waffenrechtliche Regelüberprüfung trotz Jagdschein (WaffKostV Abschnitt III Nr.1) • Für die nach § 4 Abs. 3 WaffG vorgenommene Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit eines Inhabers einer waffenrechtlichen Erlaubnis kann eine Gebühr nach der WaffKostV, Abschnitt III Nr. 1, erhoben werden. • Die bis 16.04.2007 geltende Rechtslage erlaubt die Anwendung der bisherigen WaffKostV; eine landesrechtliche Regelung ist bis dahin nicht erforderlich. • Die turnusmäßige Regelüberprüfung kann auch vor Ablauf von exakt drei Jahren erfolgen, sofern die Verwaltungspraxis eine sachliche, nicht willkürliche Staffelung gewährleistet. • Inhaber eines Jagdscheins sind grundsätzlich nicht von der wiederholten waffenrechtlichen Überprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG ausgenommen, wenn im jagdrechtlichen Verfahren keine gleichwertige Überprüfung stattgefunden hat. • Die Festsetzung der Mindestgebühr (25,56 EUR) für die Regelüberprüfung steht nicht im groben Missverhältnis zum Gebührenzweck und verletzt weder das Bestimmtheitsgebot noch das Äquivalenzprinzip. Der Kläger ist Jäger und Inhaber einer Waffenbesitzkarte. Der Beklagte führte im Dezember 2004 und erneut im Januar/Februar 2007 waffenrechtliche Regelüberprüfungen seiner Zuverlässigkeit und persönlichen Eignung durch. Mit Bescheid vom 16. April 2007 setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 25,56 EUR für die Überprüfung fest. Der Kläger focht die Gebühr an und rügte fehlende Rechtsgrundlage, die vermeintliche Doppelerhebung neben der Jagdscheingebühr sowie die Unverhältnismäßigkeit wegen vorgezogener Überprüfung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Streitpunkt war vor allem, ob die Gebühr auf der WaffKostV basiert, ob Jagdscheininhaber von der Regelüberprüfung ausgenommen sind und ob die Gebühr bzw. der Überprüfungszeitpunkt rechtmäßig sind. • Rechtsgrundlage: Zum Zeitpunkt des Gebührenbescheids (16.04.2007) ergibt sich die Gebührenbefugnis aus §§ 4 Abs. 3, 50 Abs. 1 und 2 WaffG i.V.m. § 1 WaffKostV und Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses; die frühere WaffKostV bleibt nach Art.19 Nr.3 WaffRNeuRegG bis zu einer neuen Regelung anwendbar. • Gebührentatbestand: Abschnitt III Nr. 1 WaffKostV erfasst Amtshandlungen "insbesondere Prüfungen und Untersuchungen", die nicht in Abschnitt I oder II genannt sind; die Regelüberprüfung nach § 4 Abs. 3 WaffG fällt hierunter und ist als gebührenpflichtige Amtshandlung zuzurechnen. • Individualisierbarkeit/Veranlassung: Die periodische Prüfung der Zuverlässigkeit liegt im Verantwortungskreis des Erlaubnisinhabers; dadurch ist die Überprüfung dem Betroffenen als Veranlasser zurechenbar und rechtfertigt eine Gebührenfinanzierung. • Bestimmtheits- und Äquivalenzprüfung: Der Auffangtatbestand des Gebührenverzeichnisses ist hinreichend bestimmt; die Festsetzung der Mindestgebühr (25,56 EUR) verletzt nicht das Äquivalenzprinzip, weil sie nicht in grobem Missverhältnis zum Verwaltungsaufwand steht. • Erforderlichkeit und Überprüfungsrhythmus: § 4 Abs. 3 WaffG schreibt regelmäßige Überprüfungen, mindestens alle drei Jahre, vor; eine Überschreitung oder geringfügige Verkürzung des Dreijahres-Rhythmus ist zulässig, wenn die Verwaltungspraxis eine sachliche Staffelung gewährleistet und nicht willkürlich ist. • Jagdscheininhaber: Der Gesetzgeber hat auf eine ausdrückliche Ausnahme für Jagdscheininhaber verzichtet; Jäger können daher grundsätzlich der Regelüberprüfung unterliegen, besonders wenn im jagdrechtlichen Verfahren keine umfassende Zuverlässigkeitsprüfung (z. B. unbeschränkter Bundeszentralregisterauszug, Stellungnahme der Polizei) durchgeführt wurde. • Anwendung auf den Einzelfall: Bei dem Kläger fand vor 2006 keine umfassende jagdrechtliche Prüfung statt; die Eintragung einer erlaubnisfrei erworbenen Kleinkaliber-Langwaffe 2005 begründet keine zwischenzeitlich abschließende Prüfung der Zuverlässigkeit, sodass die erneute Überprüfung 2007 erforderlich war. • Gebührenanrechnung: Die im jagdrechtlichen Verfahren erhobene Gebühr für den Jagdschein begründet nicht automatisch eine Anrechnung gegen die waffenrechtliche Gebühr; Zuständigkeit und Verfahrensgrundlagen sind unterschiedlich und eigenständig. Die Berufung ist unbegründet; der Bescheid des Beklagten vom 16. April 2007 über die Festsetzung einer Gebühr in Höhe von 25,56 EUR für die waffenrechtliche Regelüberprüfung bleibt rechtmäßig. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass zum Zeitpunkt der Überprüfung eine gleichwertige jagdrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung stattgefunden hat, die die waffenrechtliche Maßnahme entbehrlich gemacht hätte. Die Gebühr stützt sich auf die anwendbare WaffKostV (Abschnitt III Nr. 1) und verletzt weder Bestimmtheitsanforderungen noch das Äquivalenzprinzip; die Verwaltungspraxis des Beklagten bezüglich des Dreijahresrhythmus ist nachvollziehbar und nicht willkürlich. Damit bleibt die Gebühr festzuhalten, da der Verwaltungsaufwand für die erforderliche Überprüfung angefallen ist und eine gegenseitige Anrechnung mit der Jagdscheingebühr nicht vorgenommen werden kann.