Urteil
13 LB 66/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG setzt neben dem Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konflikts voraus.
• Allein die in Deutschland geborene westlich geprägte Herkunft oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe begründet ohne zusätzliche, konkretisierende Gefahrumstände keine Individualisierung der Gefährdung.
• Für die Provinz Dohuk lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse kein so hoher Gefahrengrad feststellen, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre.
• Ein allgemeines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt nur bei individueller konkreter Gefährdung oder im Ausnahmefall zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht.
Entscheidungsgründe
Kein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG ohne individuelle Gefährdungsdarbietung • Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG setzt neben dem Vorliegen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konflikts voraus. • Allein die in Deutschland geborene westlich geprägte Herkunft oder die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Bevölkerungsgruppe begründet ohne zusätzliche, konkretisierende Gefahrumstände keine Individualisierung der Gefährdung. • Für die Provinz Dohuk lässt sich anhand der vorliegenden Erkenntnisse kein so hoher Gefahrengrad feststellen, dass praktisch jede Zivilperson dort einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. • Ein allgemeines Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt nur bei individueller konkreter Gefährdung oder im Ausnahmefall zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke in Betracht. Die Klägerin, 2002 in Deutschland als Kind kurdischstämmiger Eltern aus Dohuk geboren, beantragte Anerkennung als Asylberechtigte. Das Bundesamt lehnte dies mit Bescheid vom 24.10.2005 ab und setzte eine Ausreisefrist. Das Verwaltungsgericht Göttingen hob den Bescheid auf, die Beklagte legte Berufung ein. Teile des Verfahrens wurden später wegen Verzichts bzw. Erledigung eingestellt; strittig blieb die Ausreisefrist. Die Klägerin macht subsidiären Schutz nach § 60 Abs. 7 AufenthG geltend, weil im Irak ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe und sie aufgrund westlicher Prägung sowie der Tätigkeit ihres Vaters für eine Einheit 58 einer besonderen Gefahr ausgesetzt sei. Die Beklagte hält die Gefährdungslage für nicht ausreichend individualisiert; die Sicherheitslage habe sich verbessert und in der Provinz Dohuk seien Anschläge selten bis nicht feststellbar. Das Gericht entschied ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlagen: § 60 Abs. 7 AufenthG in Verbindung mit Art.15 lit. c der Qualifikationsrichtlinie; Auslegung unter Berücksichtigung des humanitären Völkerrechts und dogmatischer Rechtsprechung des BVerwG. • Begriff des bewaffneten Konflikts: Kampfhandlungen müssen ein höheres Intensitäts- und Dauermaß erreichen als bloße Unruhen; arten- und regionsabhängig möglich. • Individualisierungserfordernis: Selbst bei Annahme eines bewaffneten Konflikts besteht Abschiebeschutz nur, wenn eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen dieses Konflikts vorliegt; bloße Gruppen- oder Alterszugehörigkeit reicht nicht. • Keine gefahrerhöhenden Umstände: Die in Deutschland geborene Klägerin teilt ihre westliche Prägung mit vielen Personen; daraus folgt ohne zusätzliche konkrete Anknüpfungspunkte keine individualisierte Gefährdung. • Vaterschaftsbezogene Behauptungen: Behauptete Rachegefahren wegen Tätigkeit des Vaters für "Einheit 58" wurden nicht ausreichend konkretisiert und durch Erkenntnismittel nicht gestützt. • Regionaler Gefahrengrad: Erkenntnisse (Auswärtiges Amt, UNHCR, Informationszentrum Asyl und Migration) zeigen, dass die Provinz Dohuk relativ stabil ist und 2009 keine Anschläge verzeichnete; daher fehlt ein so hoher Gefahrengrad, dass praktisch jede Zivilperson zwangsläufig bedroht wäre. • Zum nationalen Abschiebungsverbot: § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG setzt individuelle konkrete Gefahren voraus; ohne solche oder eine besondere Extreme (verfassungsrechtliche Schutzlücke) kommt kein Schutz in Betracht. Die Klage der Klägerin begründet kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG. Es fehlt an einer erforderlichen Individualisierung der Gefährdung: weder die bloße westliche Prägung noch allgemeine Herkunftszugehörigkeit oder unkonkret behauptete Rachegefahren begründen eine erhebliche individuelle Gefahr für Leib oder Leben im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Für die Heimatregion Dohuk lässt sich aus den vorliegenden Lageberichten kein so hoher Gewaltgrad feststellen, dass praktisch jede Zivilperson einer ernsthaften individuellen Bedrohung ausgesetzt wäre. Ebenso besteht kein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 S.1 AufenthG, da keine extreme konkrete Gefährdung vorgetragen oder erkennbar ist. Das Verfahren ist insoweit einzustellen, wie die Klage zurückgenommen oder der Streit als erledigt erklärt wurde; im Übrigen wird die Berufung der Beklagten stattgegeben.