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Beschluss

11 ME 72/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein mit einem Schengen-Visum für Besuchszwecke eingereister Ausländer erfüllt nicht die Visumsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für eine nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. • Von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann nur ausnahmsweise abgesehen werden; hierfür müssen sowohl die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen oder besondere Umstände des Einzelfalls den Verzicht rechtfertigen, und es muss unzumutbar sein, das Visumverfahren im Heimatstaat nachzuholen. • Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder begründet regelmäßig keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; nur bei besonderen Umständen (z. B. Unfähigkeit eines Elternteils zur Betreuung) kann dies anders sein. • Die Ausländerbehörde kann das Visumverfahren verlangen; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht dargetan, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 in ihrem Ermessen steht.
Entscheidungsgründe
Schengen-Visum ohne Nachholung berechtigt nicht zum Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug • Ein mit einem Schengen-Visum für Besuchszwecke eingereister Ausländer erfüllt nicht die Visumsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG für eine nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. • Von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kann nur ausnahmsweise abgesehen werden; hierfür müssen sowohl die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen oder besondere Umstände des Einzelfalls den Verzicht rechtfertigen, und es muss unzumutbar sein, das Visumverfahren im Heimatstaat nachzuholen. • Die Betreuungsbedürftigkeit minderjähriger Kinder begründet regelmäßig keine außergewöhnliche Härte im Sinne von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG; nur bei besonderen Umständen (z. B. Unfähigkeit eines Elternteils zur Betreuung) kann dies anders sein. • Die Ausländerbehörde kann das Visumverfahren verlangen; eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht dargetan, wenn die Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 in ihrem Ermessen steht. Die 1958 geborene türkische Antragstellerin reiste im Mai 2010 mit einem von der Botschaft in Ankara für Besuchszwecke erteilten Schengen-Visum (bis 24.8.2010) nach Deutschland ein. Sie ist geschiedene Schwägerin einer in Hannover lebenden Frau, deren zwei minderjährige Kinder betreut werden müssen. Die Schwester bat die Ausländerbehörde um Ermöglichung eines weiteren Aufenthalts der Antragstellerin zur Betreuung der Kinder. Die Antragstellerin stellte im August 2010 einen förmlichen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis; die Behörde lehnte im Januar 2011 ab und drohte Abschiebung an. Die Antragstellerin rügte im Eilverfahren die Versagung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen den Ablehnungsbescheid. • Anwendbare Normen: § 5 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 AufenthG, § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, § 6 Abs. 1 und Abs. 4 AufenthG, § 39 AufenthV; Maßgeblich sind der Aufenthaltszweck und das bei Einreise eingeholte Visum. • Visumsvoraussetzung: Für die Erteilung einer nachträglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG ist ein vor der Einreise eingeholtes nationales Visum erforderlich, das dem verfolgten Aufenthaltszweck entspricht; ein nur für Besuch ausgestelltes Schengen-Visum erfüllt diese Voraussetzung nicht. • Keine Anwendbarkeit von § 39 AufenthV: Es ist weder geltend gemacht noch erkennbar, dass die Voraussetzungen für eine Inlandsantragstellung nach § 39 AufenthV vorliegen. • Ermessens- und Ausnahmensachverhalt (§ 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG): Die Behörde kann nur in engen Grenzen vom Visumerfordernis absehen; hierfür müssten entweder die Voraussetzungen eines Anspruchs auf Aufenthaltstitel vorliegen oder besondere Umstände die Zumutbarkeit des Nachholens ausschließen. Beides ist nicht dargetan. • Prüfung der Härte nach § 36 Abs. 2 AufenthG: Die Betreuung minderjähriger Kinder im Bundesgebiet stellt regelmäßig keine außergewöhnliche Härte dar, die den Nachzug sonstiger Familienangehöriger rechtfertigen würde. Lediglich bei besonderen Umständen, etwa wenn ein Elternteil zur Betreuung ausdrücklich nicht in der Lage ist, kann anders zu entscheiden sein; hier sind solche Umstände nicht ausreichend belegt. • Verhältnismäßigkeitsgewichtung: Das staatliche Interesse an der Einhaltung des Visumverfahrens und der Zuwanderungssteuerung überwiegt gegenüber der vorübergehenden familiären Belastung; daher ist der Verzicht auf das Nachholen des Visums nicht gerechtfertigt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat keinen Erfolg. Das Gericht bestätigt, dass das mit Besuchscharakter ausgestellte Schengen-Visum nicht die für eine nachträgliche Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderliche Visumsart im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG darstellt. Ein Verzicht auf das Nachholen des nationalen Visums nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG kommt nicht in Betracht, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Ausnahme nicht erfüllt sind und nicht dargetan ist, dass es der Antragstellerin unzumutbar wäre, das Visumverfahren in der Türkei nachzuholen. Die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung des Visumverfahrens gegenüber den familiären Belangen ergibt, dass die Behörde zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage versagt hat. Damit bleibt der Ablehnungsbescheid der Ausländerbehörde in der Sache nicht in Frage gestellt.