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Beschluss

7 KS 25/11

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen; nur über die Rechtsfolgen der Rücknahme zu entscheiden. • Grundsatz: Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger regelmäßig die Kosten zu tragen. • § 155 Abs. 4 VwGO ermöglicht Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen; nur bei kausal zurechenbaren Mehrkosten oder wenn das Verfahren durch das Fehlverhalten eines Beteiligten veranlasst wurde, können die Kosten der anderen Partei auferlegt werden. • Die Behörde hat sich nicht fehlerhaft verhalten, wenn sie eine Ankündigung eingehalten und den Planfeststellungsbeschluss denjenigen zugestellt hat, die Einwendungen erhoben haben.
Entscheidungsgründe
Kostenfolge nach Klagerücknahme bei Planfeststellungsbeschluss • Nach Rücknahme der Klage ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen; nur über die Rechtsfolgen der Rücknahme zu entscheiden. • Grundsatz: Nach § 155 Abs. 2 VwGO hat der Kläger regelmäßig die Kosten zu tragen. • § 155 Abs. 4 VwGO ermöglicht Ausnahmen nur unter engen Voraussetzungen; nur bei kausal zurechenbaren Mehrkosten oder wenn das Verfahren durch das Fehlverhalten eines Beteiligten veranlasst wurde, können die Kosten der anderen Partei auferlegt werden. • Die Behörde hat sich nicht fehlerhaft verhalten, wenn sie eine Ankündigung eingehalten und den Planfeststellungsbeschluss denjenigen zugestellt hat, die Einwendungen erhoben haben. Der Kläger erhob Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 13.12.2010. Kurz vor Entscheidung nahm der Kläger seine Klage am 25.03.2011 zurück. Streitgegenstand war insbesondere, ob das Grundstück des Klägers durch den Planfeststellungsbeschluss in Anspruch genommen werde. Die Beklagte hatte angekündigt, das Grundstück des Klägers nicht in Anspruch zu nehmen. Dennoch wurde der Beschluss dem Kläger individuell zugestellt, da er Einwendungen erhoben hatte bzw. seine ablehnende Haltung bekannt war. Der Kläger rügte, die Behörde habe ihn unnötig in das Verfahren gedrängt und begehrte daher die Auferlegung der Kosten auf die Beklagte nach § 155 Abs. 4 VwGO. Das Gericht prüfte, ob Ausnahmetatbestände für eine Kostenverteilung zugunsten des Klägers vorliegen. • Wegen der Klagerücknahme ist das Verfahren nach § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen; es bleiben nur die Rechtsfolgen der Rücknahme zu entscheiden. • Nach § 155 Abs. 2 VwGO ist regelmäßig der Kläger kostentragungspflichtig; dies gilt hier grundsätzlich. • § 155 Abs. 4 VwGO ist eine Ermessens- und Ausnahmeregelung mit engen Voraussetzungen; sie erfasst primär kausal zurechenbare Mehrkosten durch das Fehlverhalten eines Beteiligten und in besonderen Fällen die gesamten Rechtsmittelkosten, wenn das Verfahren durch das Verhalten des anderen veranlasst wurde. • Die Beklagte hat sich nicht fehlerhaft verhalten: Sie hielt ihre Ankündigung, das Grundstück des Klägers nicht in Anspruch zu nehmen, ein. • Die Formulierung im Planfeststellungsbeschluss über Grundstücke "im Bereich der B." bedeutete nicht zwingend, dass nur das Grundstück des Klägers betroffen sei; die individuelle Zustellung nach § 74 Abs. 4 S. 1 VwVfG erfolgte zulässig auch gegenüber Einwendenden. • Dem Kläger war es möglich, innerhalb der Monatsfrist bei der Behörde Klarheit zu erlangen; es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er zur Erlangung der nötigen Kenntnis gezwungen war, zunächst Klage zu erheben. • Mangels darlegbaren fehlerhaften Verhaltens der Behörde sind die engen Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO für eine Abwälzung der Kosten auf die Beklagte nicht erfüllt. Das Verfahren ist nach Rücknahme der Klage einzustellen; der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Eine Ausnahme nach § 155 Abs. 4 VwGO kommt nicht in Betracht, weil die Beklagte nicht fehlerhaft gehandelt hat und die Voraussetzungen für eine Kostenerstattung mangels kausal zurechenbarer Mehrkosten oder eines durch das Verhalten der Behörde veranlassten Verfahrens nicht vorliegen. Die individuelle Zustellung des Planfeststellungsbeschlusses an den Kläger war zulässig und begründete keinen Anspruch auf Kostentragung der Behörde. Damit bleibt der Kläger kostenpflichtig, da er die Klage ohne ausreichenden Anlass zurückgenommen hat.