Beschluss
13 LA 157/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Angebot und die Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen durch eine Apotheke zur Erstattung gesetzlicher Zuzahlungen stellt einen unerlaubten Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel dar.
• Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 AMG erstreckt sich auch auf Verstöße gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung.
• Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfragen entweder bereits höchstrichterlich geklärt sind oder sich ohne größeren Aufwand aus Gesetz und Rechtsprechung beantworten lassen.
Entscheidungsgründe
Zuzahlungsgutscheine der Apotheke verletzen Arzneimittelpreisbindung • Das Angebot und die Einlösung von Zuzahlungsgutscheinen durch eine Apotheke zur Erstattung gesetzlicher Zuzahlungen stellt einen unerlaubten Rabatt auf den verbindlichen Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel dar. • Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde nach § 69 Abs. 1 AMG erstreckt sich auch auf Verstöße gegen die auf § 78 AMG beruhende Arzneimittelpreisverordnung. • Die Zulassung der Berufung ist zu versagen, wenn die vom Kläger geltend gemachten Rechtsfragen entweder bereits höchstrichterlich geklärt sind oder sich ohne größeren Aufwand aus Gesetz und Rechtsprechung beantworten lassen. Der Kläger betreibt eine große Versandapotheke und eine Filialapotheke und hatte mit Krankenkassen Kooperationen vereinbart, wonach Versicherte ihre gesetzliche Zuzahlung mittels von der Apotheke ausgegebener Zuzahlungsgutscheine nicht leisten mussten. Die Krankenkassen validierten die Gutscheine und gaben sie an Versicherte weiter; wirtschaftlich trug der Kläger die Nichtleistung der Zuzahlung und rechnete gegenüber den Krankenkassen so ab, als habe er die Zuzahlung eingezogen. Die Wettbewerbszentrale und später die Aufsichtsbehörde untersagten dieses Verhalten; Gerichte versagten dem Kläger vorläufigen und später auch weiteren Rechtsschutz. Der Kläger wandte sich gegen den Untersagungsbescheid und beantragte die Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht verweigerte. • Rechtlicher Rahmen: Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt eine verbindliche Preisbindung nach § 78 AMG i.V.m. der Arzneimittelpreisverordnung; daneben bestehen enge sozialversicherungsrechtliche Regeln zur Zuzahlung (§§ 31, 43b SGB V). • Verstoß gegen Preisbindung: Auch wenn die Apotheke formal den Apothekenabgabepreis abrechnet, stellt die gleichzeitige Gewährung eines wirtschaftlichen Vorteils für den Versicherten (Erlassen der gesetzlich vorgesehenen Zuzahlung durch Gutscheine) eine Schmälerung des verbindlichen Apothekenpreises dar und beeinträchtigt den durch die Preisbindung verfolgten Zweck, ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern. • Konkretisierung am Sachverhalt: Die Herausgabe und spätere Einlösung der Zuzahlungsgutscheine macht den Erwerb für Versicherte wirtschaftlich günstiger und verschafft der Apotheke einen Wettbewerbs- vorteil, weshalb das Modell der direkten Rabattgewährung gleichzusetzen ist. • Verhältnis zu Sozialrecht: Die Zuzahlungspflicht nach § 31 Abs. 3 SGB V ist eng geregelt; ein Leistungserbringer hat die Zuzahlung einzuziehen und mit seinem Vergütungsanspruch zu verrechnen (§ 43b SGB V). Die Praxis des Klägers erfüllt diese Pflichten nicht, weil er gegenüber der Krankenkasse so abrechnet, als habe er eingezogen, den Versicherten aber die Zahlung erspart. • Aufsichtsrechtliche Befugnis: § 69 Abs. 1 AMG berechtigt die Aufsichtsbehörde, Verstöße gegen die Arzneimittelpreisverordnung zu untersagen; die Norm ist nicht auf unmittelbar im AMG geregelte Verbote beschränkt und umfasst die Preisbindungsregelungen. • Keine Sperrwirkung des SGB V: Eine vermeintliche Sperrwirkung des § 69 SGB V tritt nicht ein, weil die Konstruktion der Kooperationen mit Krankenkassen dazu dient, arzneimittelrechtliche Verbote zu umgehen, und keine echte Rechtsbeziehung begründet, die das aufsichtsbehördliche Einschreiten ausschlösse. • Zulassungsgründe nicht erfüllt: Die vom Kläger geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten und die grundsätzliche Bedeutung sind nicht dargelegt; die maßgeblichen Fragen lassen sich aus Gesetz und bereits ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung beantworten (insbesondere BGH-Entscheidung zu Bonusmodellen). Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem der Untersagungsbescheid bestätigt wurde, wird rechtskräftig. Die Aufsichtsbehörde durfte dem Kläger untersagen, Zuzahlungsgutscheine anzubieten, zu gewähren oder einzulösen, weil dadurch der verbindliche Apothekenabgabepreis verschreibungspflichtiger Arzneimittel in rechtswidriger Weise geschmälert wird. Zudem verletzt die Praxis die Einziehungs- und Verrechnungspflichten nach dem SGB V, da der Kläger den Versicherten die Zuzahlung erspart, gegenüber den Krankenkassen aber so abrechnet, als sei eingezogen worden. Die aufsichtsrechtliche Maßnahme stützt sich zu Recht auf § 69 Abs. 1 AMG; es liegt keine für eine Berufungszulassung erforderliche grundsätzliche oder besonders schwierige Rechtsfrage vor.