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Urteil

9 LB 13/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Festsetzung einer Grundgebühr durch Bescheid wird bestandskräftig, wenn nicht fristgerecht gemäß § 74 Abs.1 VwGO Klage erhoben wird. • Ein gesondertes Verfahren über Erlass oder Ermäßigung einer Gebühr ist rechtlich selbstständig und eröffnet nicht ohne Weiteres die materielle Überprüfung einer bereits bestandskräftigen Gebührensatzung. • Eine Satzung, die Ermäßigungen nur für nebenberufliche Tätigkeit vorsieht, ist nicht willkürlich, wenn sich die unterschiedliche Bemessung nach der erwarteten Abfallmenge sachgerecht begründen lässt. • Eine etwaige Billigkeitsentscheidung kann nur greifen, wenn die Satzung zu einem offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt; dies ist hier nicht der Fall.
Entscheidungsgründe
Keine Ermäßigung der gewerblichen Grundgebühr bei hauptberuflicher Tätigkeit auf eigenem Wohngrundstück • Die Festsetzung einer Grundgebühr durch Bescheid wird bestandskräftig, wenn nicht fristgerecht gemäß § 74 Abs.1 VwGO Klage erhoben wird. • Ein gesondertes Verfahren über Erlass oder Ermäßigung einer Gebühr ist rechtlich selbstständig und eröffnet nicht ohne Weiteres die materielle Überprüfung einer bereits bestandskräftigen Gebührensatzung. • Eine Satzung, die Ermäßigungen nur für nebenberufliche Tätigkeit vorsieht, ist nicht willkürlich, wenn sich die unterschiedliche Bemessung nach der erwarteten Abfallmenge sachgerecht begründen lässt. • Eine etwaige Billigkeitsentscheidung kann nur greifen, wenn die Satzung zu einem offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt; dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger betreibt seit November 2005 auf seinem bewohnten Grundstück hauptberuflich eine Unternehmensberatung im Gastronomie- und Tourismussektor. Mit Bescheid vom 8.11.2005 setzte die Kommune für November und Dezember 2005 eine gewerbliche Grundgebühr von insgesamt 22,50 Euro fest. Der Kläger beantragte daraufhin Befreiung oder Ermäßigung der gewerblichen Grundgebühr mit der Begründung, es entstehe kein zusätzliches Abfallaufkommen. Die Kommune lehnte Ermäßigung oder Befreiung ab mit Verweis auf die Abfallgebührensatzung, die Ermäßigungen nur bei nebenberuflicher Tätigkeit vorsieht. Der Kläger focht die Ablehnung mit Klage an; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein; das Oberverwaltungsgericht überprüfte insbesondere, ob die Festsetzung und die Ablehnung von Ermäßigung rechtmäßig sind. • Die Berufung ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet; die ursprünglich mit Bescheid vom 8.11.2005 festgesetzte Grundgebühr ist bestandskräftig, weil der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist des § 74 Abs.1 VwGO Klage erhoben hat. • Der Bescheid vom 3.8.2006 über die Ablehnung von Befreiung/Ermäßigung ist kein Zweitbescheid, der die materielle Überprüfung der bereits bestandskräftigen Festsetzung neu eröffnen würde; es handelt sich um ein selbstständiges Verfahren mit eigenem Streitgegenstand. • Die Verfahren zur Festsetzung einer Gebühr und zur Prüfung von Erlass/Ermäßigung sind voneinander unabhängig; im Erlassverfahren ist nicht die Rechtmäßigkeit der Festsetzung, sondern das Vorliegen der Voraussetzungen für Erlass/Ermäßigung zu prüfen. • Nach niedersächsischem Recht sind Billigkeitsmaßnahmen nur möglich, wenn die Satzung zu einem offensichtlich nicht gewollten Ergebnis führt; hier entspricht die Gebührenerhebung dem Willen des Satzungsgebers und begründet keine sachliche Unbilligkeit (§ 11 Abs.1 NKAG i.V.m. §§ 163,227 AO). • Nach § 3 Abs.3 Satz2 der Abfallgebührensatzung ist eine Ermäßigung nur bei nebenberuflicher Tätigkeit ohne Mitarbeiter vorgesehen; die unterschiedliche Höhe der Grundgebühr für neben- und hauptberufliche Tätigkeiten ist sachlich gerechtfertigt, weil bei nebenberuflicher Tätigkeit regelmäßig weniger Abfall anfällt. • Selbst bei Annahme einer sachwidrigen Ungleichbehandlung würde dies die Verpflichtungsklage nicht zugunsten des Klägers begründen, weil eine unwirksame Satzungsregelung keine Anspruchsgrundlage für Ermäßigung oder Erlass liefern kann. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet. Der Kläger schuldet die mit Bescheid vom 8.11.2005 festgesetzte gewerbliche Grundgebühr für November/Dezember 2005 in Höhe von 22,50 Euro. Ein Anspruch auf Erlass oder Ermäßigung der Grundgebühr aus Billigkeitsgründen oder aus der Abfallgebührensatzung besteht nicht, weil die Satzung Ermäßigungen nur für nebenberufliche Tätigkeiten vorsieht und diese Differenzierung sachgerecht ist. Die Festsetzung der Grundgebühr ist bestandskräftig, sodass die materielle Rechtmäßigkeit dieser Festsetzung im vorliegenden Verfahren nicht mehr überprüfbar war.