OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 LA 50/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

4mal zitiert
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Grundstückseigentümer kann als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 6, § 11 KrW-/AbfG zur Beseitigung vermischter Abfälle verpflichtet sein, wenn er deren Rückbau gefördert oder geduldet und Maßnahmen der Pächterin verhindert hat. • Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung kommt es nicht auf die Gefährlichkeit der Abfälle an; nicht verwertbare Abfälle sind gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen. • Bei der Auswahl des Störers hat die Behörde auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Betracht zu ziehen; Insolvenz des Erzeugers kann zur Inanspruchnahme des Besitzers führen, wenn vom Erzeuger keine Befriedigung zu erwarten ist. • Eine Entsorgungsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Ziel der Beseitigung benennt und dem Adressaten die Wahl der zulässigen Mittel lässt; Fragen der Verwertbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit hat der Verpflichtete nach Trennung der Abfälle darzulegen.
Entscheidungsgründe
Eigentümer als Abfallbesitzer: Verpflichtung zur Beseitigung vermischter Abfälle • Der Grundstückseigentümer kann als Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 6, § 11 KrW-/AbfG zur Beseitigung vermischter Abfälle verpflichtet sein, wenn er deren Rückbau gefördert oder geduldet und Maßnahmen der Pächterin verhindert hat. • Für die Rechtmäßigkeit einer Beseitigungsanordnung kommt es nicht auf die Gefährlichkeit der Abfälle an; nicht verwertbare Abfälle sind gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen. • Bei der Auswahl des Störers hat die Behörde auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit in Betracht zu ziehen; Insolvenz des Erzeugers kann zur Inanspruchnahme des Besitzers führen, wenn vom Erzeuger keine Befriedigung zu erwarten ist. • Eine Entsorgungsanordnung ist hinreichend bestimmt, wenn sie das Ziel der Beseitigung benennt und dem Adressaten die Wahl der zulässigen Mittel lässt; Fragen der Verwertbarkeit und wirtschaftlichen Zumutbarkeit hat der Verpflichtete nach Trennung der Abfälle darzulegen. Der Kläger ist Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks, auf dem ein von ihm zuvor verpachtetes Areal mit großen Mengen ungeklärter Abfälle (Altholz, Reifen, Kunststoffe, Dämmmaterial, Metalle, Boden, Bauschutt, Hausmüll, Glas) zu einem Wall von ca. 115 m Länge und 3 m Höhe aufgeschüttet ist. Die Abfälle bilden ein Gesamtvolumen von etwa 1.900 m³. Die frühere Pächterin hatte den Rückbau und die Entsorgung der Abfälle gewünscht; der Kläger verweigerte jedoch als Eigentümer sein Einverständnis. Die Abfälle sind vermischt gelagert; Stichproben gaben nur teilweisen Aufschluss über einzelne Fraktionen, darunter mit Holzschutzmitteln behandeltes Altholz. Der Beklagte (Abfallbehörde) ordnete die Beseitigung der Abfälle an und wählte den Kläger als Adressaten der Anordnung, weil der ursprünglich in Betracht kommende Abfallerzeuger/Unternehmer insolvent war. Der Kläger erhob dagegen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht bestätigte die Anordnung, woraufhin der Kläger die Zulassung der Berufung begehrte. • Der Kläger ist Abfallbesitzer i.S.d. § 3 Abs. 6, § 11 KrW-/AbfG, weil er die Errichtung des Abfallwalls gefördert oder geduldet und als Grundstückseigentümer den Rückbau durch die Pächterin verhindert hat; daraus folgt tatsächliche Sachherrschaft über die Abfälle. • Die Beseitigungsanordnung ist nicht von der Gefährlichkeit der Abfälle abhängig. Gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG sind nicht verwertbare Abfälle zu beseitigen; eine Ausnahme nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG hätte der Kläger zu begründen und die Ungefährlichkeit darzulegen. Bei mit Holzschutzmitteln behandeltem Altholz ist eine Entwarnung ausgeschlossen, sodass eine Befreiung unwahrscheinlich ist. • Bei der Auswahl des Adressaten der Anordnung ist die Behörde nicht verpflichtet, vorrangig den Erzeuger anzusprechen, wenn dessen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit (Insolvenz) eine Befriedigung der Ansprüche ausschließen lässt; insoweit war der Kläger als wirtschaftlich leistungsfähiger Adressat sachgerecht gewählt. • Die Entsorgungsanordnung ist hinreichend bestimmt, weil sie die Pflicht zur Beseitigung benennt und dem Kläger als gewerblichem Adressaten die Wahl der zulässigen Beseitigungsanlage lässt; Fragen zur Verwertbarkeit (§ 5 Abs. 2, Abs. 4 KrW-/AbfG) und zur wirtschaftlichen Zumutbarkeit sind vom Verpflichteten nach Trennung der Abfälle darzulegen. • Die vom Kläger angeführten Verfahrens- und Bestimmtheitsbedenken greifen nicht durch; notwendige Ermittlungen zur Insolvenzlage des Erzeugers hätten kein anderes Ergebnis erbracht und dem Kläger waren insolvenzspezifische Informationen zugänglich (Mitglied des Gläubigerausschusses). Die zulassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung sind nicht gegeben; der Antrag auf Zulassung ist unbegründet. Das Gericht bestätigt, dass der Kläger als Abfallbesitzer zur Beseitigung der auf seinem Grundstück vermischten Abfälle verpflichtet ist, weil er die Sachherrschaft über die Abfälle innehatte und deren Rückbau verhindert hat. Es ist unerheblich, ob die Abfälle gefährlich sind; maßgeblich ist, dass nicht verwertbare Abfälle gemäß § 11 Abs. 1 KrW-/AbfG zu beseitigen sind und eine befreite Behandlung vom Kläger nachzuweisen gewesen wäre. Die Auswahl des Klägers als Adressaten der Anordnung war aufgrund der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit gerechtfertigt; Ermittlungen hätten keinen anderen Adressaten ergeben. Damit bleibt die Anordnung der Abfallbehörde bestehen und der Kläger hat die Beseitigungspflicht zu erfüllen.