Beschluss
8 LA 71/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung war wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geboten.
• Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" begründet nicht ohne Weiteres eine gefahrenabwehrrechtliche Untersagung nach §11 Nds. SOG i.V.m. §1 Abs.3 HeilprG, wenn der Inhaber lediglich eine auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis besitzt.
• Eine Irreführung der Verkehrskreise durch die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist nicht zwingend anzunehmen; es bestehen rechtliche Bedenken gegen eine pauschale Auslegung des Titelführungsgebots des §1 Abs.3 Halbsatz2 HeilprG.
• Soweit relevant ist auf wettbewerbs- und heilmittelwerberechtliche Prüfung hinzuweisen: eine bloße Berufsbezeichnung fällt typischerweise nicht unter das HWG, da dieses produktbezogene Werbung erfasst.
Entscheidungsgründe
Zulassung der Berufung wegen Zweifeln an Untersagbarkeit der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" • Die Zulassung der Berufung war wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO geboten. • Die Verwendung der Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" begründet nicht ohne Weiteres eine gefahrenabwehrrechtliche Untersagung nach §11 Nds. SOG i.V.m. §1 Abs.3 HeilprG, wenn der Inhaber lediglich eine auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis besitzt. • Eine Irreführung der Verkehrskreise durch die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" ist nicht zwingend anzunehmen; es bestehen rechtliche Bedenken gegen eine pauschale Auslegung des Titelführungsgebots des §1 Abs.3 Halbsatz2 HeilprG. • Soweit relevant ist auf wettbewerbs- und heilmittelwerberechtliche Prüfung hinzuweisen: eine bloße Berufsbezeichnung fällt typischerweise nicht unter das HWG, da dieses produktbezogene Werbung erfasst. Der Kläger besitzt seit 1996 eine Erlaubnis, die Heilkunde beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie auszuüben. Die Behörde untersagte ihm per Bescheid vom 17. Dezember 2008, auf seiner Internetseite die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" und damit verlinkte Bezeichnungen zu führen. Das Verwaltungsgericht Braunschweig wies die Klage des Klägers hiergegen ab und hielt die Untersagung für rechtmäßig mit Verweis auf §11 Nds. SOG und §1 Abs.3 HeilPrG. Der Kläger beantragte beim Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung, weil er die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts für zweifelhaft hält. Das OVG prüfte insbesondere, ob die bloße Verwendung der Bezeichnung eine Gefahr im Sinne des Gefahrenabwehrrechts begründet und ob §1 Abs.3 HeilPrG ein Verbot abweichender Berufsbezeichnungen enthält. Zudem betrachtete das OVG wettbewerbs- und heilmittelwerberechtliche Aspekte. • Zulassungsgrund: Nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils; die Sache wird als Berufungsverfahren weitergeführt. • Rechtsgrundlagen und Problempunkte: Die Behörde stützte die Untersagung auf §11 Nds. SOG i.V.m. §1 Abs.3 HeilPrG. Es ist zweifelhaft, ob §11 Nds. SOG zur Untersagung einer bloßen Titelführung herangezogen werden kann, wenn keine konkrete heilkundliche Tätigkeit außerhalb der erlaubten Beschränkung vorliegt. • Auslegung von §1 Abs.3 HeilPrG: Die zweite Hälfte von §1 Abs.3 HeilPrG gebietet Inhabern der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis die Führungsbezeichnung "Heilpraktiker", enthält aber nicht ohne Weiteres ein umfassendes Verbot, den Begriff "Heilpraktiker" in kombinierten Bezeichnungen anderer Berechtigter zu verwenden. • Tatsächlicher Gefahrenbezug: Eine gefahrenabwehrrechtliche Maßnahme nach §11 Nds. SOG setzt eine gegenwärtige oder zukünftige Gefahr rechtlicher Verstöße voraus. Hier liegen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger heilkundlich über die erteilte Beschränkung hinaus tätig wird. • Irreführungserwägung: Es besteht erhebliche Unsicherheit, ob die Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" zwingend den irreführenden Eindruck erweckt, der Inhaber verfüge über die uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis; die Bezeichnung kann gleichwohl als Hinweis auf eine nur auf Psychotherapie beschränkte Erlaubnis verstanden werden. • Vergleich mit anderen Berufsbezeichnungen: Der Vergleich mit Titeln wie "Facharzt" oder "Fachanwalt" trägt nicht; solche Titel besitzen eigenständige Regelungen und modifizieren die Berufsbezeichnung anders als die hier streitige Kombination. • Verwaltungs- und Rechtspraxis: Aufsichtsbehörden haben die Verwendung von Bezeichnungen wie "Heilpraktiker für Psychotherapie" empfohlen; zivilgerichtlich wurde in mehreren Fällen eine Irreführung nach §5 UWG verneint. • Heilmittelwerberechtliche Prüfung: Die bloße Titelführung fällt typischerweise nicht unter das HWG, da dieses auf produktbezogene Werbung abzielt und nicht auf allgemeine Firmen- oder Imagewerbung. Die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig wurde gewährt, weil erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Abweisung bestehen. Das Oberverwaltungsgericht sieht es als nicht ausgemacht an, dass die Führung der Bezeichnung "Heilpraktiker für Psychotherapie" eine gefahrenabwehrrechtliche Untersagung nach §11 Nds. SOG i.V.m. §1 Abs.3 HeilPrG rechtfertigt, zumal keine konkreten Anhaltspunkte für heilkundliche Tätigkeiten außerhalb der erteilten Beschränkung vorliegen. Zudem ist fraglich, ob §1 Abs.3 Halbsatz2 HeilPrG ein generelles Verbot abweichender Berufsbezeichnungen enthält und ob die verwendete Bezeichnung notwendigerweise irreführend ist. Schließlich fällt die bloße Titelführung nicht in den Anwendungsbereich des HWG. Das Verfahren wird deshalb als Berufungsverfahren unter neuem Aktenzeichen 8 LB 27/11 fortgeführt.