OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 LA 297/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

6mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet, wenn die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG, wenn eine obergerichtlich bislang ungeklärte Frage von allgemeiner Bedeutung konkret bezeichnet und dargelegt wird, warum ihre Klärung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. • Im Asylverfahren kommt eine Berufungszulassung nicht allein wegen ernstlicher Zweifel an der Erstinstanzentscheidung in Betracht; die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG sind abschließend. • Fragen zur Zulässigkeit der Trennung von Familienangehörigen bei Abschiebung und zu daraus folgenden gesundheitlichen Gefahren sind grundsätzlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der Vollstreckungsprüfung zu beurteilen; soweit hierbei trennungsbedingte gesundheitliche Gefahren (auch psychische Verschlimmerungen) eintreten, begründen diese allenfalls inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und sind nicht Sache des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet, wenn die Zulassung der Berufung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg i.S.d. § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO bietet. • Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG, wenn eine obergerichtlich bislang ungeklärte Frage von allgemeiner Bedeutung konkret bezeichnet und dargelegt wird, warum ihre Klärung im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. • Im Asylverfahren kommt eine Berufungszulassung nicht allein wegen ernstlicher Zweifel an der Erstinstanzentscheidung in Betracht; die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG sind abschließend. • Fragen zur Zulässigkeit der Trennung von Familienangehörigen bei Abschiebung und zu daraus folgenden gesundheitlichen Gefahren sind grundsätzlich von der Ausländerbehörde im Rahmen der Vollstreckungsprüfung zu beurteilen; soweit hierbei trennungsbedingte gesundheitliche Gefahren (auch psychische Verschlimmerungen) eintreten, begründen diese allenfalls inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse und sind nicht Sache des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge. Die Klägerin begehrt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihre Klage auf Aufhebung eines Ablehnungsbescheids der Beklagten vom 19. August 2009 abgewiesen hat. Sie machte geltend, dass bei ihr eine mittelgradige depressive Erkrankung (ICD-10 F32.1) vorliege und eine erzwungene Rückkehr in den Kosovo aufgrund der Trennung von der Restfamilie eine Verschlimmerung mit konkreter Gefahr für Leib und Leben zur Folge hätte. Ziel der Klägerin ist die Feststellung, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Sie stützt den Zulassungsantrag im Wesentlichen auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Das Verwaltungsgericht verneinte die Zulassung und lehnte die Klage ab; die Klägerin beantragte daraufhin Zulassung der Berufung und Prozesskostenhilfe. • Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungszulassungsverfahren ist unbegründet, weil dem Zulassungsantrag die hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO fehlt. • Die Klägerin stützt die Zulassung auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Eine solche grundsätzliche Bedeutung liegt nur vor, wenn eine bislang ungeklärte, allgemein bedeutsame Rechtsfrage konkret bezeichnet und dargelegt wird, warum sie im Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig ist. • Die vom Kläger vorgebrachte Frage ist auf das individuelle Krankheitsschicksal der Klägerin zugeschnitten und daher erkennbar einzelfallbezogen; sie hat keine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung und zielt auf eine inhaltliche Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung ab. • Eine Zulassung der Berufung allein wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung kommt im Asylrecht nicht in Betracht, weil die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG abschließend sind. • Soweit die Fragestellung allgemein beantwortet werden könnte, ist die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits klärend: Die Beurteilung, ob eine durch Abschiebung verursachte Trennung familienbezogene Gefahren begründet, obliegt der Ausländerbehörde im Rahmen der Vollstreckungsprüfung. Trennungsbedingte mittelbare Gefahren, einschließlich psychisch bedingter Verschlimmerungen, können allenfalls inlandsbezogene Vollstreckungshindernisse begründen und sind nicht Gegenstand der Prüfung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Der Zulassungsantrag der Klägerin zur Berufung ist unbegründet und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Klägerin hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Berufungszulassungsverfahren dargelegt, weil die geltend gemachte Frage nicht grundsätzlicher, sondern einzelfallbezogener Natur ist und die Zulassungsgründe des § 78 Abs. 3 AsylVfG nicht erfüllt sind. Zudem sind die relevanten Fragen im Wesentlichen bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt und gehören in die Zuständigkeit der Ausländerbehörde bei der Vollstreckungsprüfung. Damit besteht kein Anlass für eine fallübergreifende Klärung durch ein Berufungsverfahren.