Beschluss
4 LA 342/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Neuartige internetfähige Computer im nicht ausschließlich privaten Bereich sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenfrei, wenn auf demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird.
• Der Zusatz "im nicht ausschließlich privaten Bereich" beschränkt nur die neuartigen Empfangsgeräte, nicht die anderen auf dem Grundstück vorhandenen Geräte.
• Die Wortlautinterpretation des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV wird durch Systematik, Zweck und Gesetzesmaterial nicht widerlegt; eine einschränkende Auslegung ist nicht angezeigt.
• Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargetan.
Entscheidungsgründe
Gebührenbefreiung neuartiger Rundfunkempfangsgeräte bei vorhandenem Empfangsgerät auf demselben Grundstück • Neuartige internetfähige Computer im nicht ausschließlich privaten Bereich sind nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gebührenfrei, wenn auf demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. • Der Zusatz "im nicht ausschließlich privaten Bereich" beschränkt nur die neuartigen Empfangsgeräte, nicht die anderen auf dem Grundstück vorhandenen Geräte. • Die Wortlautinterpretation des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV wird durch Systematik, Zweck und Gesetzesmaterial nicht widerlegt; eine einschränkende Auslegung ist nicht angezeigt. • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargetan. Der Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das zwei Rundfunkgebührenbescheide aufgehoben hatte. Streitgegenstand war, ob ein internetfähiger Computer, der nicht ausschließlich privat genutzt wird, als neuartiges Rundfunkempfangsgerät nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist. Der Kläger hielt bereits andere privat genutzte Rundfunkgeräte auf seinem Grundstück zum Empfang bereit. Das Verwaltungsgericht gab dem Kläger Recht und sprach dem neuartigen Gerät Gebührenfreiheit zu. Der Beklagte rügte Auslegungsfehler des Gesetzes und machte Zulassungsgründe der Berufung geltend. Das Oberverwaltungsgericht prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, besondere rechtliche Schwierigkeiten oder grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vorlägen. • § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV gewährt für neuartige Rundfunkempfangsgeräte im nicht ausschließlich privaten Bereich eine Gebührenbefreiung, wenn die Geräte demselben Grundstück zuzuordnen sind und dort andere Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. • Der Wortlaut des § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV ist eindeutig: Der Einschränkungszusatz "im nicht ausschließlich privaten Bereich" bezieht sich auf die neuartigen Geräte, nicht auf die bereits vorhandenen anderen Geräte auf dem Grundstück. • Systematik und Regelungsaufbau bestätigen die Wortlautauslegung: § 5 Abs. 2 unterscheidet Zweitgeräte in nicht-privaten Räumen, während Abs. 3 eine eigenständige und weiterreichende Privilegierung neuartiger Geräte schafft. • Gesetzesmaterialien und der Entwurfstext des Landesgesetzes enthalten keine Hinweise, die eine andere Auslegung nahelegen; vielmehr spricht der Entwurf von einer umfassenden Zweitgerätebefreiung für bestimmte neuartige Geräte. • Die vom Beklagten geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1–3 VwGO sind nicht substantiiert dargelegt: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, besondere rechtliche Schwierigkeiten sind nicht erkennbar, und eine grundsätzliche Bedeutung wurde nicht konkret begründet. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung ist erfolglos. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der internetfähige, nicht ausschließlich privat genutzte Computer des Klägers nach § 5 Abs. 3 Satz 1 RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht befreit ist, weil auf demselben Grundstück bereits ein anderes Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird. Eine einschränkende Auslegung, wonach das vorhandene andere Gerät ebenfalls nicht ausschließlich privat genutzt sein müsste, wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für die Berufungszulassung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht erfüllt, weil der Beklagte weder ernstliche Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung noch besondere rechtliche Schwierigkeiten oder eine konkret begründete grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt hat. Damit bleibt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts in Kraft.