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Beschluss

5 LA 338/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung eines privaten Pkw als Dienstfahrzeug sind innerbehördliche Entscheidungen, die grundsätzlich keine Verwaltungsakte und daher keine subjektiven Rechte des Beamten begründen. • Ein Anspruch auf Dauerdienstreisegenehmigung kann nur bei besonderen, nachweisbaren Eingriffen in die persönliche Rechtssphäre begründet sein; bloße dienstliche Erschwernisse genügen nicht. • Die Möglichkeit, vor jeder Dienstreise einen gesonderten Antrag zu stellen und regelmäßig einen Dienstwagen zu nutzen, kann das Bestehen eines Anspruchs auf Dauergenehmigung ausschließen.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung gegen Versagung einer Dauerdienstreisegenehmigung und Pkw-Anerkennung • Eine Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung eines privaten Pkw als Dienstfahrzeug sind innerbehördliche Entscheidungen, die grundsätzlich keine Verwaltungsakte und daher keine subjektiven Rechte des Beamten begründen. • Ein Anspruch auf Dauerdienstreisegenehmigung kann nur bei besonderen, nachweisbaren Eingriffen in die persönliche Rechtssphäre begründet sein; bloße dienstliche Erschwernisse genügen nicht. • Die Möglichkeit, vor jeder Dienstreise einen gesonderten Antrag zu stellen und regelmäßig einen Dienstwagen zu nutzen, kann das Bestehen eines Anspruchs auf Dauergenehmigung ausschließen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung seines privaten Pkw als Dienstfahrzeug, weil sein Dienstposten nach seiner Arbeitsplatzbeschreibung umfangreiche Außentermine im Kreisgebiet fordere. Er macht geltend, diese Aufgaben ließen sich nicht sachgerecht ohne selbstbestimmte Dienstreisen erfüllen und begründeten die A11-Wertigkeit seines Postens; ohne Dauererlaubnis sei sein Aufgabenbereich faktisch eingeschränkt und seine beamtenrechtliche Stellung beeinträchtigt. Der Beklagte verweist darauf, dass der Kläger vor jeder Dienstreise gesondert um Genehmigung bitten kann und regelmäßig ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Das Verwaltungsgericht hat dem Kläger keinen Anspruch zuerkannt; der Kläger beantragt Zulassung der Berufung, die das Oberverwaltungsgericht ablehnt. • Rechtsnatur: Die beantragte Dauerdienstreisegenehmigung und die Anerkennung des privaten Pkw sind innerbehördliche Vorgänge im Rahmen der Dienstherrnbefugnis und keine Verwaltungsakte, somit begründen sie grundsätzlich keine subjektiven Rechte des Beamten. • Beweis- und Vortragspflicht: Der Kläger hat nicht dargetan, dass in seinem Einzelfall außergewöhnliche, erhebliche Beeinträchtigungen seiner persönlichen Rechtsphäre vorliegen, die einen Anspruch rechtfertigen würden. • Vorhandene Alternativen: Aus dem Widerspruchsbescheid und dem Vortrag des Beklagten ergibt sich, dass der Kläger vor jeder Dienstreise einen Antrag stellen kann und ihm regelmäßig ein Dienstwagen zur Verfügung gestellt wird; dies steht einem Anspruch auf Dauergenehmigung entgegen. • Vergleich zu Kollegen: Der pauschale Hinweis, andere Mitarbeiter hätten ähnliche Arbeitsplatzbeschreibungen und erhielten Dauergenehmigungen, genügte nicht, um das Verhalten des Dienstherrn als schikanös oder gleichheitswidrig darzustellen; das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar dargelegt, dass die Aufgabenbereiche der betroffenen Mitarbeiter unterschiedlich sind. • Verfahrensrecht: Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, daher ist die Zulassung der Berufung zu versagen. Der Zulassungsantrag des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts wird abgelehnt; damit bleibt die Entscheidung, dass kein Anspruch auf Erteilung einer Dauerdienstreisegenehmigung und auf Anerkennung des privaten Pkw als Dienstfahrzeug besteht, rechtskräftig. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass es sich bei den begehrten Entscheidungen um innerbehördliche, keine subjektiven Rechte begründende Vorgänge handelt und der Kläger nicht dargelegt hat, dass in seinem Einzelfall außergewöhnliche Beeinträchtigungen seiner persönlichen Rechtsphäre vorliegen. Zudem bestehen praktikable Alternativen, weil der Kläger vor jeder Dienstreise einen Antrag stellen kann und regelmäßig ein Dienstwagen zur Verfügung steht. Mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils ist die Berufung nicht zuzulassen.