Urteil
12 LB 245/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG setzt nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus.
• Abschiebungsandrohung und Abschiebung sind rechtlich zu unterscheiden; die Androhung dient der Ermunterung zur freiwilligen Ausreise.
• Eine Berufung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Antrag als Feststellung formuliert ist; Auslegung nach § 88 VwGO ist möglich.
Entscheidungsgründe
Abschiebungsandrohung setzt keine Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus • Die Abschiebungsandrohung nach § 59 AufenthG setzt nicht die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht voraus. • Abschiebungsandrohung und Abschiebung sind rechtlich zu unterscheiden; die Androhung dient der Ermunterung zur freiwilligen Ausreise. • Eine Berufung ist nicht allein deshalb unzulässig, weil der Antrag als Feststellung formuliert ist; Auslegung nach § 88 VwGO ist möglich. Der Kläger focht einen Bescheid an, mit dem sein zuvor erteilter Ausweisersatz zurückgenommen, seine Niederlassungserlaubnis widerrufen und die Abschiebung angedroht wurde. Das Verwaltungsgericht hob die Abschiebungsandrohung auf, weil es annahm, diese setze eine vollziehbare Ausreisepflicht voraus; Widerruf und Rücknahme ließ es jedoch bestandskräftig. Der Beklagte legte Berufung zu diesem Teil ein und beantragte die Wiederherstellung der Abschiebungsandrohung. Das Verfahren wurde zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugelassen. Streitgegenstand ist, ob für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erforderlich ist. • Die Berufung ist zulässig; ein als Feststellung formulierter Berufungsantrag ist nach § 88 VwGO auslegbar, wenn das Begehren erkennbar und verfolgbar ist. • Die Abschiebungsandrohung ist von der tatsächlichen Abschiebung zu trennen; sie dient dazu, dem Ausländer die Gelegenheit zur freiwilligen Ausreise zu geben. • Gesetzeswortlaut und Systematik sprechen dagegen, für die Androhung die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht zu verlangen: § 58 Abs.1 AufenthG fordert Vollziehbarkeit ausdrücklich nur für die Abschiebung, nicht für die Androhung. • Sinn und Zweck der Androhung unterstützen diese Auslegung; die Androhung kann rechtmäßig sein, auch wenn eine tatsächliche Abschiebung wegen Verbotsvorschriften nicht durchführbar wäre. • Die herrschende neuere Auffassung in Rechtsprechung und Literatur wird übernommen und stützt die Entscheidung, dass die Abschiebungsandrohung bereits bei wirksam entstandener Ausreisepflicht ergehen kann, ohne dass deren Vollziehbarkeit vorausgesetzt wird. Die Berufung des Beklagten ist begründet; das angefochtene Urteil ist insoweit zu ändern, als die Abschiebungsandrohung nicht zu Unrecht ergangen ist. Gewinn auf Seiten des Beklagten: Die Abschiebungsandrohung kann unabhängig von der Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht erlassen werden. Die Entscheidung stützt sich auf Wortlaut, Systematik und Zweck des Aufenthaltsgesetzes sowie auf die herrschende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur. Der Kläger bleibt in den übrigen vom Verwaltungsgericht bestätigten Punkten unterliegen; insoweit ändert sich nichts.