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Beschluss

10 LA 135/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. • Für die Zuerkennung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags wegen Investitionen nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 ist ein vor Beginn der Maßnahme bestehender Investitionsplan oder gleichwertiger objektiver Nachweis innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegen. • Absatzschwierigkeiten infolge der BSE-Krise, die die Subventionsausbeute mindern, stellen keine Beeinträchtigung der Produktion i.S.v. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dar, wenn der eigene Tierbestand nicht betroffen ist.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Kein zusätzlicher betriebsindividueller Betrag mangels Investitionsplan; BSE-bedingte Absatzprobleme keine Produktionseinschränkung • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten vorliegen. • Für die Zuerkennung eines zusätzlichen betriebsindividuellen Betrags wegen Investitionen nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 ist ein vor Beginn der Maßnahme bestehender Investitionsplan oder gleichwertiger objektiver Nachweis innerhalb der gesetzlichen Frist vorzulegen. • Absatzschwierigkeiten infolge der BSE-Krise, die die Subventionsausbeute mindern, stellen keine Beeinträchtigung der Produktion i.S.v. Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 dar, wenn der eigene Tierbestand nicht betroffen ist. Der Kläger begehrte die Erhöhung seines betriebsindividuellen Betrags der einheitlichen Betriebsprämie wegen getätigter Investitionen und hilfsweise die Berechnung des Referenzbetrags auf Basis des Jahres 2002. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Kläger zwar Ausgaben nachgewiesen habe, jedoch keinen Investitionsplan vorgelegt habe, der vor Beginn der Maßnahmen existierte und die Umsetzung eines solchen Plans belegt. Ferner habe der Kläger nicht nachgewiesen, dass sein eigener Tierbestand von BSE betroffen war; er berief sich auf entgangene Sonderprämien wegen des Export-Stopps. Die Behörde verlangte innerhalb der Frist bestimmte Nachweise; viele Unterlagen legte der Kläger entweder erst nach Fristablauf oder ohne den erforderlichen Plancharakter vor. Der Kläger rügte zudem ungleiche Verwaltungspraxis und verwies auf die Betriebsstruktur als Erklärung für fehlende Planunterlagen. • Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils noch grundsätzliche Bedeutung oder besondere rechtliche Schwierigkeiten gegeben. • Investitionsförderung nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 setzt einen vor Beginn der Investition bestehenden Investitionsplan oder gleichwertige objektive Nachweise voraus; der Nachweislast des Betriebsinhabers ist Vorrang einzuräumen und die relevanten Unterlagen mussten innerhalb der Antragsfrist gemäß § 11 Abs. 1 InVeKoSV vorgelegt werden. • Vorgetragene Pachtverträge, Kaufbelege und Kontoauszüge waren nicht geeignet, den erforderlichen vorsätzlichen Zusammenhang zwischen Plan und Investition nachzuweisen; insbesondere war der behauptete Investitionsplan erst nach Abschluss der Maßnahme erstellt. • Verwaltungsrechtliche Gleichbehandlungsrügen gegen eine möglicherweise in der Praxis angewandte Verwaltungspraxis begründen keinen Anspruch auf Anerkennung eigener unzureichender Belege (kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht; Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzbar durch rechtswidrige Verwaltungspraxis). • Zur Hilfsbegründung: Art. 40 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1782/2003 verlangt eine Beeinträchtigung der Produktion; bloße Absatzschwierigkeiten wegen der BSE-Krise, die die gesamte Branche betrafen, ohne Befall des eigenen Tierbestands, erfüllen diesen Tatbestand nicht. • Bei der Auslegung von Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 sind höhere Gewalt und außergewöhnliche Umstände so zu verstehen, dass ein unmittelbares, den Betrieb treffendes Ereignis vorliegen muss; die Verordnung enthält bereits gesonderte Regelungen, die der BSE-Situation Rechnung tragen, sodass hier kein Härtefall angenommen werden kann. Der Zulassungsantrag des Klägers zur Berufung wird abgelehnt und das Urteil des Verwaltungsgerichts wird damit rechtskräftig. Der Kläger kann keinen zusätzlichen betriebsindividuellen Betrag nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 geltend machen, weil er keinen vor Beginn der Investition bestehenden Investitionsplan oder gleichwertige, fristgerecht eingereichte Nachweise vorgelegt hat. Die nachgereichten oder unvollständigen Unterlagen reichen nicht aus, um die gesetzlich geforderten Voraussetzungen zu erfüllen. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Berechnung des Referenzbetrags anhand des Jahres 2002 nach Art. 40 VO (EG) Nr. 1782/2003 scheitert, weil keine auf den Betrieb selbst wirkende Produktionsbeeinträchtigung (z. B. Befall des eigenen Tierbestands) vorliegt; allgemeine Absatzprobleme der Branche durch die BSE-Krise begründen keinen Anspruch.