Beschluss
13 ME 86/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld 'für jede Nichtbefolgung' ist im niedersächsischen Recht voraussichtlich unzulässig, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht.
• Bei der Abwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat die Erfolgsaussicht der Hauptsache maßgebliches Gewicht; zeigt sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten.
• Eine auf einer rechtsfehlerhaften pauschalen Androhung beruhende Zwangsgeldfestsetzung ist ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig und kann zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führen.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit pauschaler Zwangsgeldandrohungen und auf ihrer Grundlage ergangener Festsetzungen • Die Androhung bzw. Festsetzung von Zwangsgeld 'für jede Nichtbefolgung' ist im niedersächsischen Recht voraussichtlich unzulässig, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung besteht. • Bei der Abwägung zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung hat die Erfolgsaussicht der Hauptsache maßgebliches Gewicht; zeigt sich der Rechtsbehelf bei summarischer Prüfung als offensichtlich erfolgreich, überwiegt regelmäßig das Interesse des Adressaten. • Eine auf einer rechtsfehlerhaften pauschalen Androhung beruhende Zwangsgeldfestsetzung ist ebenfalls voraussichtlich rechtswidrig und kann zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes führen. Die Antragstellerin betreibt einen fleischverarbeitenden Betrieb. Nach Kontrollen erließ die Behörde am 4.6.2009 eine Untersagungsverfügung mit sofortiger Vollziehung und drohte für 'jede Nichtbefolgung' ein Zwangsgeld von 1.000 EUR an. Nach weiteren Kontrollen setzte die Behörde am 18.6.2009 ein Zwangsgeld fest und drohte 2.000 EUR für erneute Verstöße an. Die Beteiligten einigten sich auf vorläufiges Ruhen einzelner Maßnahmen; eine erneute Kontrolle erfolgte. Am 22.2.2010 setzte die Behörde ein Zwangsgeld von 2.000 EUR fest und drohte für weitere Verstöße 5.000 EUR an. Die Antragstellerin klagte und beantragte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte ab. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, mit der sie die Aufhebung der sofortigen Vollziehung begehrt. • Rechtliche Grundlage für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bietet § 64 Abs.4 Nds. SOG i.V.m. § 80 Abs.5 VwGO; bei der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache entscheidend. • Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der Obergerichte nimmt an, dass Zwangsgeldandrohungen 'für jeden Fall der Zuwiderhandlung' ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung unzulässig sind; der Vorbehalt des Gesetzes verbietet, derartige pauschale Androhungen allein aus Auslegungsgründen zuzulassen. • Im niedersächsischen Recht fehlt eine explizite Ermächtigung zur Androhung eines Zwangsmittels für jeden einzelnen künftigen Verstoß; §§ 65 Abs.3 und 70 Abs.3 Nds. SOG erlauben lediglich die Staffelung oder Wiederholung bestimmter Zwangsmittel, nicht aber eine unbestimmte, auf Häufigkeit beruhende Androhung. • Das Merkmal 'für jede Nichtbefolgung' in den Bescheiden bewirkt Unbestimmtheit; es ist unklar, auf welche konkrete Androhung oder welchen konkreten Verstoß sich eine spätere Festsetzung stützt, sodass die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldfestsetzung zweifelhaft ist. • Vor diesem Hintergrund überwiegen bei summarischer Prüfung die Erfolgsaussichten der Antragstellerin; deshalb ist die sofortige Vollziehung des streitigen Bescheids auszusetzen, da die Fortwirkung der Vollziehung die Antragstellerin unzulässig und belastend treffen würde. Die Beschwerde hat Erfolg; das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.02.2010 an. Begründet wurde dies damit, dass die in den Bescheiden enthaltenen pauschalen Zwangsgeldandrohungen ('für jede Nichtbefolgung') voraussichtlich rechtswidrig sind, weil es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung in niedersächsischem Recht fehlt. Damit ist auch die auf dieser Androhung beruhende Zwangsgeldfestsetzung voraussichtlich nicht rechtmäßig. Wegen der bei summarischer Prüfung überwiegenden Erfolgsaussichten der Antragstellerin überwiegt ihr Interesse am Vollzugsaufschub gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse. Die sofortige Vollziehung des angegriffenen Bescheids ist daher auszusetzen und der vorläufige Rechtsschutz der Antragstellerin ist zu gewähren.