Beschluss
17 LP 11/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Berufsverband der Soldaten ist nicht antragsbefugt, soweit ihm das Bundespersonalvertretungsgesetz keine ausdrücklichen Verfahrensrechte einräumt; vorgezogene Feststellungsbegehren zur Verhinderung möglicher Wahlanfechtungsgründe sind unzulässig.
• Die Zuordnung von Soldaten zur Wahl von Vertrauenspersonen oder zu Personalratswahlen richtet sich vorrangig nach den Wahlbereichen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (§§ 2, 48, 49 SBG).
• Eine ortsfeste Dienststelle mit wesentlichem Ausbildungsauftrag kann dann wie eine „Einheit“ i.S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu behandeln sein, wenn ihr typisches militärisches Funktionselement (z.B. Waffeneinsatz) Mobilitätsdefizite kompensiert; die bloße Unterstützung des Gefechts oder technische Mitwirkung genügt nicht.
• Bei Dienststellen mit nicht aktiven Truppenteilen ist der Mobilisierungsfall bei der Abgrenzung zu berücksichtigen, wenn diese Truppenteile im Alarmfall vollbeweglich werden und damit die Einheit insgesamt den Leitbildern mobiler Einheiten entspricht.
Entscheidungsgründe
Zuordnung von Luftwaffenpionierstaffel zur Wahl von Vertrauenspersonen statt Personalrat • Ein Berufsverband der Soldaten ist nicht antragsbefugt, soweit ihm das Bundespersonalvertretungsgesetz keine ausdrücklichen Verfahrensrechte einräumt; vorgezogene Feststellungsbegehren zur Verhinderung möglicher Wahlanfechtungsgründe sind unzulässig. • Die Zuordnung von Soldaten zur Wahl von Vertrauenspersonen oder zu Personalratswahlen richtet sich vorrangig nach den Wahlbereichen des Soldatenbeteiligungsgesetzes (§§ 2, 48, 49 SBG). • Eine ortsfeste Dienststelle mit wesentlichem Ausbildungsauftrag kann dann wie eine „Einheit“ i.S. v. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG zu behandeln sein, wenn ihr typisches militärisches Funktionselement (z.B. Waffeneinsatz) Mobilitätsdefizite kompensiert; die bloße Unterstützung des Gefechts oder technische Mitwirkung genügt nicht. • Bei Dienststellen mit nicht aktiven Truppenteilen ist der Mobilisierungsfall bei der Abgrenzung zu berücksichtigen, wenn diese Truppenteile im Alarmfall vollbeweglich werden und damit die Einheit insgesamt den Leitbildern mobiler Einheiten entspricht. Der Antragsteller, ein Berufsverband der Soldaten, begehrt festzustellen, dass die Soldaten des Stammpersonals der 12. Staffel des III. Bataillons des Objektschutzregiments der Luftwaffe bei der Personalratswahl des Bataillons als eigener Wahlgang zu behandeln sind. Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag abgelehnt und ausgeführt, die 12. Staffel sei trotz Ausbildungsauftrags eine mobile, einsatzorientierte Pioniereinheit, so dass ihr Stammpersonal Vertrauenspersonen wähle (Wahlbereich "Einheit" nach § 2 Abs.1 Nr.1 SBG). Der Antragsteller rügt, die Staffel sei als stationäre Ausbildungseinrichtung zu qualifizieren; die Stammpersonale müssten daher Personalvertretungen wählen. Die Beteiligte verteidigt die Qualifikation als ortsfeste Einsatz- und Ausbildungsstaffel; nicht aktive Züge würden im Alarmfall vollbeweglich und die Einheit erfülle typische einsatznahe Pionieraufgaben. • Antragsbefugnis: Ein Berufsverband ist nur dann antragsbefugt, wenn ihm das BPersVG ausdrückliche Verfahrensrechte einräumt; vorbeugende Feststellungsanträge zur Verhinderung möglicher Wahlrechtsverstöße sind nicht zulässig; der Verband kann vielmehr die ihm im BPersVG zustehenden Rechte (z. B. Wahlanfechtung nach §25 BPersVG, Teilnahme am Wahlverfahren) nutzen. • Systematik SBG/BPersVG: Nach §§48,49 SBG gilt das BPersVG für Soldaten, jedoch sind die speziellen Wahlbereiche des §2 Abs.1 SBG vorrangig; ist ein Soldat einem dort genannten Wahlbereich zuzuordnen, wählt er Vertrauenspersonen, sonst greift §49 Abs.1 SBG und Personalratswahl nach BPersVG. • Begriff der Einheit (§2 Abs.1 Nr.1 SBG): Entscheidend ist nicht abstrakte Ortsfestigkeit, sondern die durch militärischen Einsatz gegebene Mobilität; Mobilität ist funktional zu bestimmen und kann auch vorliegen, wenn Einsatzfunktionen unterstützt werden, solange der soldatische Waffeneinsatz oder die typische mobile Leitbildfunktion vorhanden ist. • Abgrenzung zu Schulen (§2 Abs.1 Nr.6 SBG): Einrichtungen, deren wesentlicher Auftrag Aus- und Fortbildung ist, sind als Schulen oder vergleichbare Einrichtungen einzuordnen; das führt zur Personalratswahl der Stammpersonale, wenn die Einrichtung tatsächlich eine solche schulische Funktion im Kern hat. • Berücksichtigung nicht aktiver Truppenteile: Nicht aktive Truppenteile bleiben Teil der Truppe und sind im Alarmfall mobilisierbar; sind diese Züge nach STAN bei Aktivierung vollbeweglich und bilden dann eine ausreichend mobile Gesamtstruktur, rechtfertigt dies die Einordnung als Einheit und damit die Wahl von Vertrauenspersonen. • Anwendung auf den Streitfall: Die 12. Staffel hat Einsatz- und Ausbildungsauftrag; obwohl das Stammpersonal isoliert nicht unter Waffen in den Kampf eingreift, machen die beiden nicht aktiven Züge bei Aktivierung die Staffel insgesamt weitgehend vollbeweglich; die typischen, nur von Soldaten zu erfüllenden Pionieraufgaben rechtfertigen die Einordnung unter §2 Abs.1 Nr.1 SBG und damit die Wahl von Vertrauenspersonen. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die 12. Staffel bleibt dem Wahlbereich "Einheit" zugeordnet, so dass das Stammpersonal Vertrauenspersonen und nicht eine Personalvertretung wählt. Der Antragsteller war bereits nicht antragsbefugt, weil ihm keine ausdrücklichen Verfahrensrechte nach dem BPersVG eingeräumt sind und vorbeugende Feststellungsbegehren zur Verhinderung möglicher Wahlverstöße unzulässig sind. In der Sache ist die Staffel aufgrund ihres Einsatz- und Ausbildungsprofils und der Mobilisierbarkeit der nicht aktiven Züge insgesamt als Einheit im Sinne von §2 Abs.1 Nr.1 SBG zu qualifizieren; die typischen Pionieraufgaben rechtfertigen die Behandlung wie eine mobile Truppe. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.