Urteil
10 LB 153/07
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Über- und Untererklärungen derselben Kulturgruppe auf verschiedenen Parzellen können nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 saldiert werden.
• Als Übererklärung genügt, dass im Antrag für eine Kulturgruppe eine größere Fläche angegeben wurde als tatsächlich vorhanden, auch wenn auf der betreffenden Parzelle gar keine förderfähige Fläche liegt.
• Ist nach Saldierung die beantragte Fläche einer Kulturgruppe nicht größer als die ermittelte, sind Kürzungen oder Ausschlüsse nach den Artikeln 31 und 32 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht vorzunehmen.
• Bei regionaler Grundflächenüberschreitung sind die betroffenen Kulturflächen proportional zu kürzen, bevor Modulations- oder sonstige nationale Kürzungen anzusetzen sind.
Entscheidungsgründe
Saldierung von Über- und Untererklärungen innerhalb einer Kulturgruppe und Folgen für Flächenzahlungen • Über- und Untererklärungen derselben Kulturgruppe auf verschiedenen Parzellen können nach Art. 31 Abs. 2 VO (EG) Nr. 2419/2001 saldiert werden. • Als Übererklärung genügt, dass im Antrag für eine Kulturgruppe eine größere Fläche angegeben wurde als tatsächlich vorhanden, auch wenn auf der betreffenden Parzelle gar keine förderfähige Fläche liegt. • Ist nach Saldierung die beantragte Fläche einer Kulturgruppe nicht größer als die ermittelte, sind Kürzungen oder Ausschlüsse nach den Artikeln 31 und 32 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht vorzunehmen. • Bei regionaler Grundflächenüberschreitung sind die betroffenen Kulturflächen proportional zu kürzen, bevor Modulations- oder sonstige nationale Kürzungen anzusetzen sind. Der Kläger beantragte 2003 Flächen- und Ausgleichszahlungen und gab Stilllegungs- und Nutzungsflächen für mehrere Flurstücke an. Vor-Ort-Kontrollen ergaben Abweichungen: auf einem Flurstück war statt beantragter Stilllegung Dauergrünland vorhanden, auf einem anderen Flurstück befand sich eine Stilllegungsfläche, die der Kläger einem anderen Flurstück zugerechnet hatte. Die fehlerhaften Angaben bestanden bereits seit 1995 und resultierten aus einer fehlerhaften Zuordnung nach Teilung eines früheren Flurstücks. Die Bewilligungsbehörde kürzte Zahlungen wegen Abweichungen; die Widerspruchsbehörde hob teilweise auf. Das Verwaltungsgericht gab der Klage überwiegend statt mit der Begründung, die fehlerhafte Zuordnung rechtfertige eine Saldierung innerhalb der Kulturgruppe Stilllegung. Die Beklagte legte Berufung ein mit dem Vorwurf, Saldierung sei nicht möglich und zudem sei regional zu kürzen. Der Senat prüfte materielle Anspruchsvoraussetzungen, Saldierung und regionale Kürzung. • Rechtsgrundlagen sind VO (EG) Nr. 1251/1999, VO (EG) Nr. 2316/1999, VO (EG) Nr. 2419/2001 sowie nationale FZV; Berechnung folgt dem in VO (EG) Nr. 2419/2001 vorgesehenen System. • Art. 31 VO (EG) Nr. 2419/2001 unterscheidet zwischen angegebener und ermittelter Fläche je Kulturgruppe; Übererklärungen sind grundsätzlich auf die ermittelte Fläche zu beziehen. • Die Begründungserwägung 34 erlaubt die Verrechnung (Saldierung) von Über- und Untererklärungen derselben Kulturgruppe, unabhängig davon, auf welchen Parzellen die Flächen liegen; eine Übererklärung liegt bereits vor, wenn die beantragte Fläche größer ist als die vorhandene, auch wenn auf der Parzelle keine förderfähige Fläche ist. • Die vom Kläger beantragte Stilllegungsfläche (7,0919 ha) ist nach Saldierung nicht größer als die ermittelte Fläche; folglich sind Sanktionen nach Art. 31, 32 VO (EG) Nr. 2419/2001 nicht anwendbar. • Die von der Vorinstanz erkannte zusätzliche Stilllegungsfläche auf Flurstück 23/2 ist anzuerkennen, weil die Fehlzuordnung zu einer Untererklärung dort und zu einer Übererklärung auf 23/3 geführt hat, die sich saldieren lassen. • Die Einwendungen der Beklagten (z.B. Trennung der Schläge durch Bach, Ausgleich nur bei Vermessungsfehlern, Gefahr der Begünstigung von Dauergrünland) sind unbegründet, da die Saldierung eine andere Parzellenlage zulässt und die tatsächlich anzuerkennende Fläche auf förderfähigem Teil liegt. • Aufgrund der regionalen Grundflächenüberschreitung war jedoch die vom Kläger grundsätzlich zuerkannte Getreide- und Stilllegungsfläche proportional zu kürzen (2,56 % für Niedersachsen 2003) und anschließend Modulationskürzung vorzunehmen. • Berechnung der Differenz: nach proportionaler Kürzung und Modulation ergibt sich ein Anspruch auf weitere Zahlungen in Höhe von 4.675,00 € (Auszahlungsbetrag 4.581,51 €). Der Senat hat die Berufung der Beklagten nur teilweise stattgegeben. Er bestätigt die vom Verwaltungsgericht angenommene Saldierung von Über- und Untererklärungen innerhalb der Kulturgruppe ‚Stilllegung‘ und erkennt zusätzlich eine Stilllegungsfläche von 1,3918 ha auf Flurstück 23/2 an. Wegen regionaler Grundflächenüberschreitung sind die berechtigten Getreide- und Stilllegungsflächen jedoch proportional zu kürzen; nach Anwendung der Kürzungsvorschriften und der Modulationsregelung ergibt sich ein Anspruch des Klägers auf weitere Flächen- und Ausgleichszahlungen von insgesamt 4.675,00 € (Auszahlungsbetrag nach Modulation: 4.581,51 €). Die Klage ist insoweit erfolgreich, insoweit aber insoweit eingeschränkt, als das Gericht die erforderlichen proportionalen Kürzungen berücksichtigt hat.