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Beschluss

12 ME 138/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine im Inland entzogene oder bestandskräftig versagte Fahrerlaubnis kann nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Wirksamkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU‑Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet ausschließen. • Die Verpflichtung zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks gestützt auf § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV ist auch dann zulässig, wenn eine behördliche Feststellung der Nichtberechtigung (nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) im laufenden Verfahren wegen aufschiebender Wirkung noch nicht vollziehbar ist. • Bei offener Erfolgsaussicht der Hauptsache ist im einstweiligen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund, kann die sofortige Vollziehung zulasten des Antragstellers beibehalten werden.
Entscheidungsgründe
Vorlagepflicht ausländischen Führerscheins bei inländischer Entziehung/Versagung • Eine im Inland entzogene oder bestandskräftig versagte Fahrerlaubnis kann nach § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV die Wirksamkeit einer in einem anderen Mitgliedstaat erteilten EU‑Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet ausschließen. • Die Verpflichtung zur Vorlage eines ausländischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks gestützt auf § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV ist auch dann zulässig, wenn eine behördliche Feststellung der Nichtberechtigung (nach § 28 Abs. 4 Satz 2 FeV) im laufenden Verfahren wegen aufschiebender Wirkung noch nicht vollziehbar ist. • Bei offener Erfolgsaussicht der Hauptsache ist im einstweiligen Rechtsschutz eine Interessenabwägung vorzunehmen; steht die Verkehrssicherheit im Vordergrund, kann die sofortige Vollziehung zulasten des Antragstellers beibehalten werden. Der Antragsteller hatte in Deutschland wegen Trunkenheit im Verkehr mehrfach die Fahrerlaubnis entzogen bzw. versagt bekommen. 2009 ließ er sich in Tschechien eine Fahrerlaubnis ausstellen. Die deutsche Behörde stellte mit Verfügung vom 12.03.2009 fest, dass die tschechische Fahrerlaubnis den Antragsteller in Deutschland nicht zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge berechtige; zugleich forderte sie die Vorlage des tschechischen Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks bis 31.03.2010 und drohte ein Zwangsgeld an; die Vorlagepflicht wurde sofort vollziehbar erklärt. Der Antragsteller suchte einstweiligen Rechtsschutz und beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage. Das Verwaltungsgericht lehnte dies ab; der Antragsteller beschwerte sich gegen die Entscheidung. • Die Behörde stützte sich zu Recht auf § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV, wonach eine EU‑Fahrerlaubnis nicht zur Fahrberechtigung in Deutschland führt, wenn dem Inhaber im Inland die Fahrerlaubnis entzogen oder bestandskräftig versagt worden ist und die Maßnahme im Verkehrszentralregister noch nicht getilgt ist. • Für die Verpflichtung zur Vorlage des Führerscheins zur Eintragung eines Sperrvermerks bildet § 3 Abs. 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV die ausreichende Rechtsgrundlage; diese Vorlagepflicht ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass die behördliche Feststellung der Nichtberechtigung wegen aufschiebender Wirkung der Klage noch nicht vollziehbar ist. • Die einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Regelungen, insbesondere Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2006/126/EG, lassen nach Auffassung des Senats die Anwendung von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 FeV zu. Art. 11 Abs. 4 schränkt den Anerkennungsgrundsatz bewusst ein, um Führerscheintourismus zu verhindern, und begründet eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die Anerkennung in den dort genannten Fällen abzulehnen. • Die Rechtsprechung des EuGH zur früheren Richtlinie (2. Führerscheinrichtlinie) ist nicht ohne Weiteres auf die zwingende Regelung des Art. 11 Abs. 4 der 3. Führerscheinrichtlinie übertragbar; die Neufassung verfolgt verstärkt Sicherheitsziele und erhöht Prüfpflichten bei Neuerteilungen. • Selbst bei zugunsten des Antragstellers offener Erfolgsaussicht der Hauptsache überwiegt im einstweiligen Rechtsschutzinteresse die öffentliche Verkehrssicherheit. Das bisherige medizinisch‑psychologische Gutachten und die Weigerung des Antragstellers, neuere Gutachten vorzulegen, sprechen gegen eine Aufhebung der sofortigen Vollziehung. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist unbegründet. Der Senat bestätigt, dass die Verfügung der Behörde, den tschechischen Führerschein zur Eintragung eines Sperrvermerks vorzulegen, voraussichtlich rechtmäßig ist und die sofortige Vollziehung zur Wahrung der Verkehrssicherheit aufrechterhalten werden darf. Es besteht insoweit kein Anspruch des Antragstellers, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens mit der ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland am Straßenverkehr teilzunehmen. Auch sonstige geltend gemachte Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Androhung eines Zwangsgeldes oder den Kostenbescheid sind nicht erfolgreich, weil substantiiert entkräftende Tatsachen, etwa ein aktuelles positives medizinisch‑psychologisches Gutachten, nicht vorgetragen wurden.