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Beschluss

13 ME 85/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das absichtliche Zusetzen eines Stoffes in ein Lebensmittel durch direkte Injektion in das Produkt kann nach Art. 3 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 1333/2008 einen Lebensmittelzusatzstoff darstellen, auch wenn im Endprodukt keine technologische Wirkung nachweisbar ist. • Fehlt die Nachverfolgbarkeit eines zugesetzten Stoffs und ist dieser als Stoffgemisch nicht kontrollierbar, steht dies einer Einordnung als Verarbeitungshilfsstoff entgegen. • Bei summarischer Überprüfung kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Untersagungsverfügung das Interesse des Unternehmens an deren Aussetzung überwiegen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind und die Produktion ohne den streitigen Stoff fortgeführt werden kann.
Entscheidungsgründe
Untersagung von Bacon-Behandlung mit nicht zugelassenem Schaumverhüter als zulässige Maßnahme (Art. 3 VO 1333/2008) • Das absichtliche Zusetzen eines Stoffes in ein Lebensmittel durch direkte Injektion in das Produkt kann nach Art. 3 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 1333/2008 einen Lebensmittelzusatzstoff darstellen, auch wenn im Endprodukt keine technologische Wirkung nachweisbar ist. • Fehlt die Nachverfolgbarkeit eines zugesetzten Stoffs und ist dieser als Stoffgemisch nicht kontrollierbar, steht dies einer Einordnung als Verarbeitungshilfsstoff entgegen. • Bei summarischer Überprüfung kann das öffentliche Interesse an der Vollziehung einer Untersagungsverfügung das Interesse des Unternehmens an deren Aussetzung überwiegen, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind und die Produktion ohne den streitigen Stoff fortgeführt werden kann. Die Antragstellerin stellt Bacon her und injiziert Pökellake in das Fleisch. Diese Lake ist mit einem industriellen Schaumverhüter EP-386 N versetzt, einer Polysiloxan-Emulsion, vergleichbar mit Dimethylpolysiloxan (E 900). EP-386 N ist nicht als Lebensmittelzusatzstoff nach der Zusatzstoffzulassungsverordnung zugelassen. Die Behörde untersagte mit Bescheid vom 3. Mai 2010 Herstellung, Behandlung und Inverkehrbringen von mit EP-386 N behandeltem Bacon und ordnete ergänzende Maßnahmen an. Die Antragstellerin beantragte vorläufigen Rechtsschutz; Teile des Verfahrens wurden von den Parteien als erledigt erklärt. Streitpunkt ist, ob EP-386 N als zulässiger Verarbeitungshilfsstoff oder als unzulässiger Lebensmittelzusatzstoff einzuordnen ist. • Rechtsschutzbedürfnis und Rechtshängigkeit: Die Aufhebung des früheren Bescheids ließ die Antragstellerin frei, das Verfahren als erledigt zu erklären oder den neuen Bescheid einzubeziehen; somit besteht keine anderweitige Rechtshängigkeit. • Auslegung der VO (EG) Nr. 1333/2008: Verarbeitungshilfsstoffe werden bei der Be- oder Verarbeitung verwendet, Lebensmittelzusatzstoffe werden einem Lebensmittel zugesetzt; das bewusste Zusetzen durch Injektion spricht für einen Zusatzstoff im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a). • Tatbestandsmerkmale erfüllt: Die direkte Injektion der mit Schaumverhüter versetzten Lake ist ein absichtliches Zusetzen; es reicht, dass der Stoff zu einem Bestandteil des Lebensmittels werden kann, nicht dass dies nachweisbar ist. • Beweisrechtliche und kontrollrechtliche Erwägungen: Fehlt die Nachverfolgbarkeit des Stoffs über Reaktions- und Abbauprodukte und ist das Stoffgemisch nicht kontrollierbar, kann dies eine Einordnung als Verarbeitungshilfsstoff ausschließen. • Schutz des Verbrauchers und Verhältnismäßigkeit: Auch ohne nachgewiesene Gesundheitsgefährdung ist die Anordnung der Behörde zur Unterbindung des Inverkehrbringens eines Produkts mit nicht zugelassenem Zusatzstoff zulässig; Rückrufpflichten und Sperren sind rechtlich tragfähig und das mildere Mittel wurde teilweise angewandt. • Interessenabwägung im Eilverfahren: Die Erfolgsaussichten der Hauptsache stehen eher schlecht; die Antragstellerin kann die Produktion ohne den Schaumverhüter fortführen, sodass das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt. • Zwangsgeldandrohung: Die Anordnung des Zwangsgeldes als Durchsetzungsmaßnahme gegenüber dem Verbot ist in der Interessenabwägung mit zu tragen und nicht aufschiebungsbedürftig. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bezüglich des Verbots, Bacon zu herstellen, zu behandeln oder in Verkehr zu bringen, der mit EP-386 N behandelt wurde, wird abgelehnt; ebenso wird die auf Nr. 1 bezogene Zwangsgeldandrohung aufrechterhalten. Teile des Verfahrens, die zwischen den Parteien übereinstimmend als erledigt erklärt wurden, sind einzustellen und der frühere Beschluss insoweit für unwirksam zu erklären. Die Begründung liegt darin, dass die Injektion der mit dem Schaumverhüter versetzten Pökellake als absichtliches Zusetzen zu qualifizieren ist und damit die Merkmale eines Lebensmittelzusatzstoffs nach Art. 3 Abs. 2 a) VO (EG) Nr. 1333/2008 erfüllt sein dürften; zusätzlich steht die fehlende Nachverfolgbarkeit und Kontrollierbarkeit des Stoffgemischs einer Einstufung als Verarbeitungshilfsstoff entgegen. Da die Antragstellerin die Produktion ohne den streitigen Stoff fortführen kann und die Erfolgsaussichten der Hauptsache bei summarischer Prüfung nicht überwiegend sind, überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Maßnahmen. Die Kostenentscheidung fällt überwiegend zu Lasten der Antragstellerin.