Beschluss
7 LA 66/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung nicht bezeichnet und die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darlegt (§ 152a VwGO).
• Die Darlegung der Gehörsverletzung muss bereits mit der Erhebung der Rüge innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist erfolgen; eine nachträgliche Nachholung der Begründung ist nach Fristablauf ausgeschlossen.
• Eine Fristverlängerung für die Begründung der Anhörungsrüge ist nicht möglich; die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist kann nicht verlängert werden (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Anhörungsrüge wegen fehlender Darlegung der Gehörsverletzung • Die Anhörungsrüge ist unzulässig, wenn sie die angegriffene Entscheidung nicht bezeichnet und die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht darlegt (§ 152a VwGO). • Die Darlegung der Gehörsverletzung muss bereits mit der Erhebung der Rüge innerhalb der zweiwöchigen Rügefrist erfolgen; eine nachträgliche Nachholung der Begründung ist nach Fristablauf ausgeschlossen. • Eine Fristverlängerung für die Begründung der Anhörungsrüge ist nicht möglich; die gesetzliche Zwei-Wochen-Frist kann nicht verlängert werden (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO). Der Kläger erhob eine Anhörungsrüge gegen zwei Beschlüsse des Senats. Er beantragte in seinem Schriftsatz lediglich eine Fristverlängerung für die Begründung der Rüge bis zum 10. August 2010. In der Rüge selbst machte er keine nähere Darlegung, inwiefern sein rechtliches Gehör verletzt worden sein soll. Er behauptete, die Beschlüsse seien ihm erst am 9. Juli 2010 in der Klinik ausgehändigt worden. Die Behörde bzw. das Gericht wies die Rüge als unzulässig zurück, weil die gesetzlich geforderte Darlegung der Gehörsverletzung fehlte und nicht innerhalb der Zwei-Wochen-Frist erfolgt sei. • Rechtliche Grundlage ist § 152a VwGO. Nach § 152a Abs. 2 Satz 5 VwGO muss die Rüge die angegriffene Entscheidung bezeichnen und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör darlegen. • Die gesetzliche Form und inhaltliche Darlegung dienen dazu, die Rüge prüfbar zu machen; ohne substantielle Begründung fehlt es an der gesetzlichen Mindestform und die Rüge ist unzulässig (§ 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO). • Die Rügefrist beträgt zwei Wochen nach Kenntnis (§ 152a Abs. 2 S.1 VwGO). Im Unterschied zu anderen Normen sieht § 152a VwGO keine gesonderte verlängerbare Begründungsfrist vor; daher muss die Darlegung innerhalb dieser Frist erfolgen. • Eine nachträgliche Ergänzung der Darlegung ist nach Ablauf der Frist ausgeschlossen; die Frist ist gesetzlich und nicht verlängerbar (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 224 Abs. 2 ZPO). • Auch bei angenommener später Kenntnisnahme und Wiedereinsetzung hätte die Frist zur Darlegung am 23.07.2010 geendet, sodass die beantragte Nachfrist (bis 10.08.2010) nicht gewährt werden kann. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen die beiden Senatsbeschlüsse ist unzulässig und daher erfolglos, weil der Kläger die Rüge nicht in der gesetzlich geforderten Form substantiiert hat. Er hat die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht dargelegt und wollte stattdessen nur eine Fristverlängerung zur Nachreichung der Begründung, was nach § 152a VwGO nicht vorgesehen ist. Die zweiwöchige Rügefrist ist zwingend und kann nicht nachträglich durch Verlängerung oder Nachreichung der Darlegung überwunden werden. Mangels frist- und formgerechter Darlegung war die Rüge daher zurückzuweisen; der angegriffene Beschluss bleibt bestehen.