Beschluss
4 PA 175/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Nach Klagerücknahme dient Prozesskostenhilfe nicht mehr dem Zweck, da die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist.
• Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch besteht und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO).
• Eine vorherige Klagerücknahme führt rückwirkend zum Wegfall der Rechtshängigkeit und damit zur Unbeabsichtigtheit der Rechtsverfolgung.
• Billigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen im Regelfall keine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme, wenn der Kläger die Entscheidung über den PKH-Antrag hätte abwarten können.
Entscheidungsgründe
Keine Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme (4 PA 175/10) • Nach Klagerücknahme dient Prozesskostenhilfe nicht mehr dem Zweck, da die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt ist. • Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Bewilligung noch besteht und hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO). • Eine vorherige Klagerücknahme führt rückwirkend zum Wegfall der Rechtshängigkeit und damit zur Unbeabsichtigtheit der Rechtsverfolgung. • Billigkeitsgesichtspunkte rechtfertigen im Regelfall keine nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Klagerücknahme, wenn der Kläger die Entscheidung über den PKH-Antrag hätte abwarten können. Die Klägerin beantragte Prozesskostenhilfe für ein erstinstanzliches verwaltungsgerichtliches Verfahren. Das Verwaltungsgericht lehnte den PKH-Antrag ab; hiergegen richtete sich die Beschwerde der Klägerin. Vor einer unanfechtbaren Entscheidung über die Beschwerde nahm die Klägerin die Klage in der mündlichen Verhandlung zurück. Daraufhin begehrte sie dennoch die Bewilligung von Prozesskostenhilfe rückwirkend für das erstinstanzliche Verfahren. Das Oberverwaltungsgericht hatte über die Beschwerde gegen die Ablehnung der Prozesskostenhilfe zu entscheiden. Relevante Tatsachen sind die Klagerücknahme vor abschließender Entscheidung über den PKH-Antrag und die Möglichkeit der Klägerin, die Entscheidung über ihren PKH-Antrag abzuwarten oder eine Vertagung zu beantragen. • Rechtliche Grundlagen sind § 166 VwGO i.V.m. § 114 S.1 ZPO; Prozesskostenhilfe setzt Bedürftigkeit, hinreichende Aussicht auf Erfolg und die Beabsichtigung der Rechtsverfolgung voraus. • Die Zweckrichtung der Prozesskostenhilfe ist, einer bedürftigen Partei die beabsichtigte Rechtsverfolgung zu ermöglichen; nach Klagerücknahme ist eine solche beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht mehr gegeben. • Die Klagerücknahme hebt die Rechtshängigkeit rückwirkend auf (§ 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs.3 S.1 ZPO), sodass auch zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des PKH-Antrags die Rechtsverfolgung nicht mehr als beabsichtigt gilt. • Eine Vorverlegung des für die Prüfung der Erfolgsaussichten maßgeblichen Zeitpunkts auf die Entscheidungsreife des PKH-Antrags ändert nichts daran, dass die Rechtsverfolgung bei Bewilligung noch beabsichtigt sein muss. • Billigkeitsgesichtspunkte sprechen im Regelfall nicht für eine rückwirkende Bewilligung nach Klagerücknahme, weil der Kläger die Entscheidung über den PKH-Antrag hätte herbeiführen oder die Verhandlung hätte vertagen können. • Ausnahmen aus besonderen Gründen wurden nicht bejaht, da im vorliegenden Fall die Klägerin frei über die Klagerücknahme entschied und damit darauf schloss, dass sie die Klage nicht weiter für erfolgversprechend hielt. Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; es besteht kein Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Wegen der Klagerücknahme war die beabsichtigte Rechtsverfolgung zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr gegeben, sodass der Zweck der Prozesskostenhilfe entfiel. Billigkeitsgründe rechtfertigen hier keine Ausnahme, weil die Klägerin die Entscheidung über den PKH-Antrag abwarten oder eine Vertagung beantragen konnte und somit aus freiem Entschluss die weitere Verfolgung des Rechtswegs aufgab. Damit bleibt die zunächst ablehnende Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Gewährung von Prozesskostenhilfe bestehen.