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Beschluss

12 ME 240/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Drittantrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung setzt eine Verletzung eigener nachbarrechtlicher Belange voraus; die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung allein reicht nicht. • Bei Windenergieanlagen im Außenbereich ist das Schutzbedürfnis der dort Wohnenden regelmäßig geringer als in allgemeinen Wohngebieten; bei einem Abstand von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe ist in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen. • Das Schmalseitenprivileg (§ 7a NBauO / § 12a NBauO) kann bei der Abstandsberechnung für Windenergieanlagen angewendet werden; seine Anwendung auf bis zu zwei Seiten ist zulässig und führt nicht automatisch zu einer Rechtsverletzung Dritter. • Vorsorgeanforderungen des Immissionsschutzrechts (z. B. Eisansatzerkennung) dienen primär dem Allgemeinwohl und gewähren nicht ohne Weiteres Individualschutz, soweit nicht konkret nachbarrechtliche Beeinträchtigungen dargetan sind.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Abwehr einer genehmigten Windenergieanlage bei Einhaltung von Abstandsvorschriften • Ein Drittantrag auf einstweiligen Rechtschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung setzt eine Verletzung eigener nachbarrechtlicher Belange voraus; die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung allein reicht nicht. • Bei Windenergieanlagen im Außenbereich ist das Schutzbedürfnis der dort Wohnenden regelmäßig geringer als in allgemeinen Wohngebieten; bei einem Abstand von mindestens dem Dreifachen der Gesamthöhe ist in der Regel keine optisch bedrängende Wirkung anzunehmen. • Das Schmalseitenprivileg (§ 7a NBauO / § 12a NBauO) kann bei der Abstandsberechnung für Windenergieanlagen angewendet werden; seine Anwendung auf bis zu zwei Seiten ist zulässig und führt nicht automatisch zu einer Rechtsverletzung Dritter. • Vorsorgeanforderungen des Immissionsschutzrechts (z. B. Eisansatzerkennung) dienen primär dem Allgemeinwohl und gewähren nicht ohne Weiteres Individualschutz, soweit nicht konkret nachbarrechtliche Beeinträchtigungen dargetan sind. Der Antragsteller betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Ferienwohnungen und Pferdehaltung und wendet sich gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung einer Windenergieanlage (Typ F. E-53, Gesamthöhe ca. 99,9 m) auf einer als Sondergebiet für Windenergienutzung ausgewiesenen Fläche. Die Anlage wurde am 4. Juni 2009 genehmigt; Auflagen zur Vermessung, Einhaltung von Mindestabständen (u. a. 109 m zu Teilen von Flurstück 30/1) und zur Plausibilitätsprüfung eines Eisdetektionssystems wurden erteilt. Der Antragsteller rügte u. a. Unterschreitung von Abständen, fehlerhafte Anwendung des Schmalseitenprivilegs, Gefährdung und optische Bedrängung seiner Ferienwohnungen sowie Gefährdung von Pferden und verlangte vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ab. Der Senat prüfte die Beschwerde und bestätigte die Entscheidung, weil eigene, konkrete nachbarrechtliche Rechtsverletzungen nicht hinreichend dargelegt wurden und die einschlägigen Vorschriften eingehalten erscheinen. • Rechtliche Schutzgrundlage ist § 5 Abs. 1 BImSchG: Genehmigungsbedürftige Anlagen dürfen die Nachbarschaft nicht unzumutbar beeinträchtigen; diese Vorschrift schützt jedoch primär Allgemeininteressen, nicht beliebige Individualinteressen. • Ein Drittantragsteller kann gegen eine Genehmigung nur vorgehen, wenn er eine Verletzung eigener nachbarrechtlicher Belange darlegt; die objektive Rechtswidrigkeit der Genehmigung genügt nicht. • Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar festgestellt, dass der Abstand zwischen Anlage und Wohnnutzung des Antragstellers mehr als das Dreifache der Gesamthöhe beträgt; danach besteht regelmäßig keine optisch bedrängende Wirkung und kein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot. • Für die Beurteilung der Abstandswerte ist die Anwendung des Schmalseitenprivilegs nach § 7a/§ 12a NBauO auf Windenergieanlagen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichts zulässig; seine Anwendung für bis zu zwei Seiten war hier sachgerecht und führte nicht zu einer Verletzung der Abstandsregelungen gegenüber dem Antragsteller. • Die vom Antragsteller vorgebrachten Einwände zu Flächennutzungsplanfestsetzungen, fehlender Zustimmung Dritter, Baulasten oder möglicher Verschiebungen des Standorts greifen nicht durch, weil sie keine konkrete, für ihn schutzwürdige Belästigung hinreichend begründen. • Zu Gefährdungsfragen (Eiswurf, Gefahrenradius) und Schallimmissionsberechnung hat die Genehmigung Nebenbestimmungen vorgesehen bzw. die Vorbelastung berücksichtigt; damit sind die spezifischen Bedenken des Antragstellers nicht ausreichend substantiiert. • Behauptete Auswirkungen auf Pferde wurden nicht konkret am Einzelfall belegt; allgemeine Hinweise auf Schreckhaftigkeit genügen nicht, um das erforderliche Nachbarinteresse zu begründen. • Die Nebenbestimmung zur Nachvermessung und die Möglichkeit behördlichen Einschreitens bei Nichteinhaltung der Abstände sichern die Durchsetzbarkeit der Genehmigungsvoraussetzungen; hypothetische spätere Feststellungen ändern die Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz nicht. Die Beschwerde gegen die Ablehnung des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Der Antragsteller hat keine hinreichend substantiierten, eigenen nachbarrechtlichen Verletzungen dargelegt, die eine vorläufige Aufhebung oder Suspendierung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung rechtfertigen würden. Die Abstandsvorschriften sind nach summarischer Prüfung eingehalten; die Anwendung des Schmalseitenprivilegs war zulässig und führte nicht zu einer Rechtsverletzung gegenüber dem Antragsteller. Auch die vorgebrachten Bedenken hinsichtlich optischer Bedrängung, Gefährdung durch Eiswurf, Schallimmissionsbelastung und mögliche Reaktionen von Pferden sind nicht so konkretisiert, dass sie den beantragten einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigen. Damit verbleibt es bei der Genehmigung mit den erteilten Nebenbestimmungen; die Behörde kann gegen einen nachträglich festgestellten Verstoß (z. B. bei Vermessung) einschreiten.