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Beschluss

10 ME 77/10

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein subjektives Recht auf Kontoeröffnung ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG; diese Vorschrift regelt Aufgaben der Sparkassen und begründet keine individuellen Ansprüche. • Ein Anspruch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass die Bank ähnliche Leistungen tatsächlich anderen gleichartigen Kunden gewährt; dies hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Ein sachlicher Grund wie die ernsthafte Gefahr eines erheblichen und nachhaltigen Imageschadens kann die Weigerung einer Sparkasse, ein Konto zu eröffnen, rechtfertigen. • Die Ablehnung der Kontoeröffnung durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse stellt regelmäßig keine Eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) dar, wenn der Kläger nicht auf die Leistungen der Sparkasse angewiesen ist.
Entscheidungsgründe
Keine einstweilige Anordnung zur Kontoeröffnung; § 4 NSpG begründet kein subjektives Recht • Ein subjektives Recht auf Kontoeröffnung ergibt sich nicht aus § 4 Abs. 1 Satz 1 NSpG; diese Vorschrift regelt Aufgaben der Sparkassen und begründet keine individuellen Ansprüche. • Ein Anspruch aus dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) setzt voraus, dass die Bank ähnliche Leistungen tatsächlich anderen gleichartigen Kunden gewährt; dies hat der Antragsteller nicht hinreichend glaubhaft gemacht. • Ein sachlicher Grund wie die ernsthafte Gefahr eines erheblichen und nachhaltigen Imageschadens kann die Weigerung einer Sparkasse, ein Konto zu eröffnen, rechtfertigen. • Die Ablehnung der Kontoeröffnung durch eine öffentlich-rechtliche Sparkasse stellt regelmäßig keine Eingriffsgleiche Beeinträchtigung der Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG) dar, wenn der Kläger nicht auf die Leistungen der Sparkasse angewiesen ist. Der Antragsteller ist als Rechtsanwalt in Osnabrück mit Schwerpunkt Inkasso tätig und verlangt von der Antragsgegnerin, einer örtlichen Sparkasse, die Eröffnung eines ausschließlich auf Guthabenbasis geführten Rechtsanwaltsanderkontos oder hilfsweise eines als Fremdgeldkonto nutzbaren Girokontos. Zuvor hatte die Sparkasse bereits 2006 die Geschäftsbeziehung gekündigt und 2009 sowie 2010 eine erneute Kontoaufnahme abgelehnt. Der Antragsteller beruft sich auf § 4 Abs. 1 NSpG, wonach die Sparkassen zur Daseinsvorsorge kreditwirtschaftliche Leistungen vorhalten, sowie auf Art. 3 und Art. 12 GG; er behauptet, er sei auf ein Anderkonto angewiesen und seine Tätigkeit sei rechtmäßig. Die Sparkasse verweist darauf, ihr Kerngeschäft sei Spar- und nicht Giroverkehr, bestreitet einen Kontrahierungszwang und macht einen drohenden Imageschaden und tatsächliche Hinweise auf rechtswidrige Geschäftspraktiken der Mandanten des Antragstellers als sachlichen Grund geltend. Das Verwaltungsgericht gab dem Antrag teilweise statt und verpflichtete die Sparkasse zur Eröffnung eines Fremdgeldkontos; dagegen legte die Sparkasse Beschwerde ein. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Sparkasse nach § 146 VwGO ist zulässig; der Senat prüft die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Gründe beschränkt nach § 146 Abs. 4 VwGO. • Kein Anordnungsanspruch aus § 4 Abs. 1 NSpG: Die Norm bestimmt Aufgaben der Sparkassen als Handlungsprogramm und Legitimationsnorm; aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte ergibt sich kein subjektives öffentliches Recht auf Kontoeröffnung zugunsten einzelner Bewohner oder Kunden. • Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG): Zwar ist die Sparkasse grundrechtlich gebunden und der Gleichheitssatz kann ein Anspruchsgrund sein, aber der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Sparkasse anderen Rechtsanwälten mit vergleichbarem Tätigkeitsschwerpunkt solche Konten in dem vom Antragsteller beanspruchten Umfang tatsächlich gewährt. • Sachgerechte Gründe rechtfertigen Ungleichbehandlung: Selbst bei unterstellter Ungleichbehandlung ist diese aufgrund sachgerechter Gründe verhältnismäßig. Ein erheblicher und nachhaltiger Imageschaden aus vielfacher negativer Berichterstattung und Beschwerden kann einen sachlichen Grund darstellen, der die Verweigerung rechtfertigt. • Tatsächliche Anhaltspunkte für Rechtsbedenken: Die Sparkasse hat konkrete Tatsachen und Indizien vorgebracht (Gerichtsentscheidung, Presse- und Verbraucherhinweise, zahlreiche Beschwerden), die ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der durch den Antragsteller eingezogenen Forderungen begründen und damit die Besorgnis rechtfertigen, ein Konto könne für rechtswidrige Zwecke genutzt werden. • Verhältnismäßigkeit und Grundrechtsschutz: Die ablehnende Entscheidung der Sparkasse greift nicht in eine schutzwürdige Berufsausübungsfreiheit des Antragstellers ein, weil dieser nicht auf die Leistungen der Sparkasse angewiesen ist und die Sparkasse keine monopolartige Stellung innehat; die Maßnahme hat keine eingriffsgleiche Wirkung. • Ergebniswahrscheinlichkeit: Unter Abwägung der Umstände überwiegt die Wahrscheinlichkeit, dass die Verweigerung der Kontoeröffnung rechtmäßig ist; dem Verwaltungsgerichtsentscheid ist daher insoweit die Erfolgsaussicht zu versagen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgewiesen; die Beschwerde der Sparkasse hat Erfolg. Der Antragsteller hat keinen hinreichend glaubhaft gemachten Anspruch auf Kontoeröffnung aus § 4 Abs. 1 NSpG und auch keinen durchsetzbaren Gleichbehandlungsanspruch, zumal die Sparkasse sachgerechte Gründe, insbesondere die begründete Gefahr eines erheblichen Imageschadens und konkrete Indizien für Rechtsbedenken hinsichtlich der durch den Antragsteller eingezogenen Forderungen, vorgetragen hat. Eine Verletzung der Berufsausübungsfreiheit ist nicht gegeben, weil der Antragsteller nicht auf die Leistungen der Sparkasse angewiesen ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; der Streitwert wird auf 30.000 EUR festgesetzt.