Beschluss
4 LB 22/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ist ein Berechtigter zugleich anspruchsberechtigt nach Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung, geht dieser Anspruch nach § 10 Abs. 2 SGB VIII vorrangig vor Leistungen der Jugendhilfe.
• Ein Erstattungsanspruch des nachrangig Leistenden richtet sich nicht nach § 105 SGB X, wenn dieser örtlich und sachlich zuständiger Träger der erbrachten Leistung war, sondern kann sich aus § 104 SGB X ergeben.
• Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist, dass der Leistungsberechtigte vorrangig einen Anspruch gegen den anderen Träger hatte und der vorrangig Verpflichtete nicht geleistet hat, bevor er von der Leistung Kenntnis erlangte.
• Die Rechtsmäßigkeit der vom nachrangig Verpflichteten erbrachten Leistung wird durch den Vorrang der Eingliederungshilfe nicht generell ausgeschlossen; die erbrachte Jugendhilfe kann rechtmäßig sein und dennoch erstattungsfähig gegenüber dem vorrangig Verpflichteten.
Entscheidungsgründe
Erstattungsanspruch nachrangiger Jugendhilfekostenträger gegenüber Sozialhilfeträger (§ 104 SGB X) • Ist ein Berechtigter zugleich anspruchsberechtigt nach Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung, geht dieser Anspruch nach § 10 Abs. 2 SGB VIII vorrangig vor Leistungen der Jugendhilfe. • Ein Erstattungsanspruch des nachrangig Leistenden richtet sich nicht nach § 105 SGB X, wenn dieser örtlich und sachlich zuständiger Träger der erbrachten Leistung war, sondern kann sich aus § 104 SGB X ergeben. • Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X ist, dass der Leistungsberechtigte vorrangig einen Anspruch gegen den anderen Träger hatte und der vorrangig Verpflichtete nicht geleistet hat, bevor er von der Leistung Kenntnis erlangte. • Die Rechtsmäßigkeit der vom nachrangig Verpflichteten erbrachten Leistung wird durch den Vorrang der Eingliederungshilfe nicht generell ausgeschlossen; die erbrachte Jugendhilfe kann rechtmäßig sein und dennoch erstattungsfähig gegenüber dem vorrangig Verpflichteten. Die Klägerin, Trägerin der Jugendhilfe, forderte vom Beklagten als überörtlichem Sozialhilfeträger Erstattung von 33.460,99 EUR für Kosten der Unterbringung des 1983 geborenen A. B. im Heim Haus C. im Zeitraum 27.03.1996–31.03.1997. A. B. war seit Kindheit wegen familiärer Probleme in Vollzeitpflege und seit 1990 in Heimerziehung. Bereits Ende 1994 lagen psychologische Hinweise auf eine geistige Behinderung vor; im Mai 1996 bestätigte das Gesundheitsamt eine geistige Behinderung. Das Jugendamt leitete die Stellungnahmen weiter; der Beklagte übernahm Eingliederungshilfe erst ab 01.04.1997. Die Klägerin behielt die Jugendhilfe fort und verlangt Erstattung für den genannten Zeitraum. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; der Beklagte legte Berufung ein. • Rechtsgrundlagen und Vorrang: Nach § 10 Abs. 2 SGB VIII gehen Eingliederungsleistungen für geistig behinderte junge Menschen den Leistungen der Jugendhilfe vor, soweit beide Leistungen deckungsgleich sind. • Keine Anwendung von § 105 SGB X: § 105 SGB X schützt gegen Erstattungspflicht, wenn ein unzuständiger Träger geleistet hat. Hier war die Klägerin jedoch örtlich und sachlich als Jugendhilfeträger zuständig und erbrachte rechtmäßig Jugendhilfe; deshalb greift § 105 SGB X nicht. • Anwendbarkeit von § 104 SGB X: § 104 SGB X erfasst Fälle, in denen ein nachrangig Verpflichteter Leistungen erbracht hat, obwohl ein vorrangiger Anspruch gegen einen anderen Träger bestand. Die Voraussetzungen sind erfüllt, weil A. B. vorrangig Anspruch auf Eingliederungshilfe gegen den Beklagten hatte und dieser nicht vor Leistungserbringung Kenntnis von der Leistung der Klägerin erlangt hatte. • Vorrang und Anspruchsbegründung: Die Eingliederungshilfe nach den §§ 39, 40, 43 BSHG war wegen der festgestellten geistigen Behinderung neben dem Jugendhilfeanspruch gegeben und bildete eine deckungsgleiche, vorrangige Leistung nach § 10 Abs. 2 SGB VIII. • Rechtmäßigkeit der Jugendhilfe: Die Tatsache, dass das Heim inhaltlich auch auf behinderte Kinder eingestellt war, ändert nichts daran, dass die Maßnahme von der Klägerin als Jugendhilfeträger verantwortet und somit rechtmäßig war; trotzdem kann Erstattung nach § 104 SGB X verlangt werden. • Kenntnisstand und Fristen: Der Beklagte hat nicht vor der Leistung der Klägerin geleistet bzw. von der Leistung der Klägerin Kenntnis erlangt; somit sind die weiteren Voraussetzungen des § 104 Abs.1 SGB X erfüllt. • Höhe und Ausschlussgründe: Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass das Erstattungsbegehren in der Höhe unberechtigt wäre oder nach § 104 Abs.3 SGB X zu versagen ist. Der Senat weist die Berufung zurück und bestätigt das Urteil des Verwaltungsgerichts: Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Erstattungsanspruch nach § 104 SGB X in Höhe von 33.460,99 EUR für die im Zeitraum 27.03.1996–31.03.1997 aufgewendeten Heimkosten von A. B. Begründend ist, dass dem Kind neben dem Jugendhilfeanspruch ein vorrangiger Anspruch auf Eingliederungshilfe wegen geistiger Behinderung zustand, der Beklagte aber nicht geleistet hat, bevor er von der Leistung der Klägerin Kenntnis erlangte. Die von der Klägerin erbrachte Jugendhilfe war trotz ihres Nachrangs rechtmäßig und somit erstattungsfähig gegenüber dem vorrangig Verpflichteten. Damit ist die Klägerin im geltend gemachten Umfang zu erstatten.