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Beschluss

4 LC 266/08

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der maßgebliche Zeitpunkt für den "Beginn der Leistung" im Zuständigkeitsrecht der Jugendhilfe ist der tatsächliche Beginn der materiellen Hilfegewährung und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder des Beginns des Verwaltungsverfahrens. • Ist bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern die Personensorge keinem Elternteil zuzuordnen und hatte das Kind in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bereich, in dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). • Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im SGB I/SGB VIII schließt einen Aufenthalt im Ausland nicht aus; daher besteht keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erforderlich machte. • Ein möglicher Vorrang von Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII berührt nicht die Verpflichtung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zur Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger und steht einem Erstattungsanspruch des leistenden Jugendhilfeträgers nicht entgegen.
Entscheidungsgründe
Zuständigkeit nach §86 SGB VIII: Beginn der Leistung und gewöhnlicher Aufenthalt des Kindes • Der maßgebliche Zeitpunkt für den "Beginn der Leistung" im Zuständigkeitsrecht der Jugendhilfe ist der tatsächliche Beginn der materiellen Hilfegewährung und nicht der Zeitpunkt der Antragstellung oder des Beginns des Verwaltungsverfahrens. • Ist bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern die Personensorge keinem Elternteil zuzuordnen und hatte das Kind in den letzten sechs Monaten vor Leistungsbeginn bei keinem Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt, so richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Bereich, in dem das Kind vor Beginn der Leistung zuletzt seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte (§ 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII). • Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts im SGB I/SGB VIII schließt einen Aufenthalt im Ausland nicht aus; daher besteht keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII erforderlich machte. • Ein möglicher Vorrang von Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII berührt nicht die Verpflichtung des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers zur Leistung gegenüber dem Hilfeempfänger und steht einem Erstattungsanspruch des leistenden Jugendhilfeträgers nicht entgegen. A., 2000 geboren, wurde nach der Geburt mit Trisomie 21 und Herzfehler in einer Kinderheimunterkunft (Haus C.) untergebracht. Die Mutter war zeitweise minderjährig und später unbekannten Aufenthalts; die elterliche Sorge ruhte ab März 2001. Der Vater wurde 2004 in die Türkei abgeschoben. Das Jugendamt der Klägerin beantragte im September 2003 Vollzeitpflege für A.; diese wurde zum 15. Mai 2004 in einer Sonderpflegefamilie bewilligt und ausgeführt. Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 18. Mai 2004 auf, den Hilfefall zu übernehmen; die Beklagte lehnte ab und berief sich auf örtliche Zuständigkeit der Klägerin zum Zeitpunkt der Antragstellung. Die Klägerin leistete die Zahlungen und verlangte Kostenerstattung für den Zeitraum 25.05.2004 bis 14.05.2006 in Höhe von 20.339,12 EUR. Das Verwaltungsgericht gab der Klage (teilweise) statt; die Beklagte erhob Berufung. • Rechtsgrundlage des Erstattungsanspruchs ist § 105 Abs. 1 SGB X: Ein zuständiger Leistungsträger ist zur Erstattung verpflichtet, wenn ein unzuständiger Leistungsträger Sozialleistungen erbracht hat und die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X nicht vorliegen. • Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Leistung ist der tatsächliche Beginn der materiellen Hilfegewährung (hier: 15. Mai 2004). Damit ist nicht die Antragstellung (8. September 2003) maßgeblich. Diese Auffassung entspricht BVerwG-Rechtsprechung und ist gesetzlich nicht geboten anders zu werten. • Nach § 86 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 4 SGB VIII ist die örtliche Zuständigkeit zu bestimmen, wenn Eltern verschiedene gewöhnliche Aufenthalte haben und die Personensorge keinem Elternteil zusteht. Da die Mutter damals ihren gewöhnlichen Aufenthalt in I. hatte, der Vater in der Türkei und die Personensorge ruhte, ist auf den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes vor Leistungsbeginn abzustellen (hier: Haus C. im Bereich der Beklagten). • Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts nach § 30 Abs. 3 SGB I ist nicht auf das Inland beschränkt; folglich besteht keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 86 Abs.1 Satz 3 SGB VIII erforderlich machte. • Ein möglicher Vorrang der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 SGB VIII setzt Deckungsgleichheit voraus. Bei Unterbringung in einer Pflegefamilie fehlt es an solcher Deckungsgleichheit; daher sind Jugendhilfeleistungen nicht nachrangig mit der Folge, dass die Leistungserbringung rechtmäßig war. Selbst bei Subsidiarität bliebe der leistende Jugendhilfeträger gegenüber dem Hilfeempfänger verpflichtet. • Die Klägerin hat die Beklagte rechtzeitig über den relevanten Sachverhalt unterrichtet; die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X lagen nicht vor. Der Erstattungsanspruch in Höhe von 20.339,12 EUR ist daher begründet und vollumfänglich zutreffend bemessen gemäß § 105 Abs. 2 SGB X unter Maßgabe der SGB VIII-Vorschriften. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Die Beklagte ist für die örtliche Zuständigkeit der Jugendhilfe ab dem 15. Mai 2004 verantwortlich, weil der maßgebliche Zeitpunkt der Beginn der tatsächlichen Hilfe war und A. ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt vor Leistungsbeginn im Zuständigkeitsbereich der Beklagten hatte. Die Klägerin hat daher einen Erstattungsanspruch gegen die Beklagte nach § 105 Abs. 1 SGB X in Höhe von 20.339,12 EUR für die in der Zeit vom 25. Mai 2004 bis 14. Mai 2006 erbrachten Leistungen. Ein möglicher Vorrang von Eingliederungshilfe steht diesem Anspruch nicht entgegen, und es lagen nicht die Voraussetzungen des § 102 Abs. 1 SGB X vor. Die Beklagte hat somit die Kosten zu erstatten, weil sie örtlich zuständig war und die Klägerin die Leistungen rechtmäßig und in entsprechender Höhe erbracht hat.