Beschluss
11 LA 54/10
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Widerrufsprüfungen nach § 73 AsylVfG ist maßgeblich die individuelle Lage des anerkannten Asylberechtigten/Flüchtlings, nicht allein die allgemeine Lage im Herkunftsstaat.
• Zur Zulässigkeit eines Widerrufs genügt, dass sich die Verhältnisse so wesentlich gebessert haben, dass der konkret Betroffene vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; es ist nicht erforderlich, dass alle Angehörigen der betreffenden Gruppe ausnahmslos keine Übergriffe mehr erleben.
• Ob ein vormals wegen PKK-Unterstützung in das Blickfeld geratener Kurde heute verfolgt würde, ist ein individuell zu beantwortender Einzelfallaspekt, von dem Art, Intensität und zeitlicher Abstand der früheren Verfolgung sowie das Verhalten des Betroffenen seit der Ausreise abhängen.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung: individuelle Prüfung maßgeblich • Bei Widerrufsprüfungen nach § 73 AsylVfG ist maßgeblich die individuelle Lage des anerkannten Asylberechtigten/Flüchtlings, nicht allein die allgemeine Lage im Herkunftsstaat. • Zur Zulässigkeit eines Widerrufs genügt, dass sich die Verhältnisse so wesentlich gebessert haben, dass der konkret Betroffene vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; es ist nicht erforderlich, dass alle Angehörigen der betreffenden Gruppe ausnahmslos keine Übergriffe mehr erleben. • Ob ein vormals wegen PKK-Unterstützung in das Blickfeld geratener Kurde heute verfolgt würde, ist ein individuell zu beantwortender Einzelfallaspekt, von dem Art, Intensität und zeitlicher Abstand der früheren Verfolgung sowie das Verhalten des Betroffenen seit der Ausreise abhängen. Der 1964 geborene Kläger kurdischer Volkszugehörigkeit reiste 1994 mit seiner Ehefrau und zwei Kindern nach Deutschland und erhielt nach erfolgreicher Klage 1998 die Anerkennung als Asylberechtigter und Flüchtling, weil er wegen Weigerung, Dorfschützer/Informant zu werden, Verfolgung und Folter angab. Mit Bescheid vom 25. September 2008 widerrief das Bundesamt die Anerkennung und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen, weil sich die Lage der Kurden in der Türkei verbessert habe. Das Verwaltungsgericht wies die Anfechtungsklage ab, weil die ursprünglichen Vorwürfe lange zurückliegen, der Kläger in einem Strafverfahren freigesprochen wurde und aus den angeführten Toten anderer Bekannter keine gegenwärtige Verfolgungsgefahr für den Kläger abzuleiten sei. Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung; das Oberverwaltungsgericht lehnte die Zulassung mangels darlegbarer Divergenz und grundsätzlicher Klärungsbedürftigkeit ab. • Widerrufsprüfung: Maßgeblich ist nach § 73 AsylVfG zwar die Berücksichtigung der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, entscheidend bleibt jedoch die individuelle Situation des anerkannten Ausländers; die Anforderungen an die Verbesserung der Verhältnisse sind am Einzelfall zu messen. • Erforderlichkeit der Feststellung für Widerruf: Es genügt, dass sich die Verhältnisse so wesentlich verbessert haben, dass der Betroffene vor erneuter Verfolgung hinreichend sicher ist; ein genereller Nachweis, dass es bei allen Angehörigen der Gruppe zu keinen Übergriffen mehr kommt, ist nicht erforderlich. • Einzelfallbewertung bei PKK-Verdacht: Die Rechtsprechung erkennt keine landesweite Gruppenverfolgung von Kurden an, wohl aber die Möglichkeit fortbestehender Verfolgung für konkret verdächtigte Unterstützer der PKK; daher ist zu prüfen, ob die Art und Intensität der früheren Unterstützung, die Intensität der Verfolgung, die seitdem verstrichene Zeit, die aktuelle Lage der Verfolgungspraxis und das Verhalten des Betroffenen eine gegenwärtige Gefahr begründen. • Formelle Zulassungsvoraussetzungen: Die Divergenzrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG scheiterte an unzureichender Darlegung einer abweichenden Rechtsprechung und in der Sache daran, dass das Verwaltungsgericht die einschlägigen Grundsätze des Senats beachtete. • Grundsatzrüge unbegründet: Eine fallübergreifende generelle Klärung, ob ehemals wegen PKK-Unterstützung Verfolgte grundsätzlich heute sicher sind, ist nicht möglich; die Frage ist jeweils individuell zu beantworten. • Sachverhaltswürdigung: Das Verwaltungsgericht hat die vom Kläger vorgetragenen früheren Vorfälle gewürdigt und aufgrund der Freisprüche und zeitlichen Distanz zu der Auffassung gelangt, eine gegenwärtige Verfolgungsgefahr sei mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. Die Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Widerruf der Asyl- und Flüchtlingsanerkennung des Klägers bleibt wirksam, weil das Bundesamt nach Prüfung der aktuellen Lage und der individuellen Umstände zu Recht festgestellt hat, dass der Kläger bei einer heutigen Rückkehr in die Türkei nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erneut asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt wäre. Eine generelle Unzulässigkeit von Widerrufen für ehemals wegen PKK-Unterstützung in Betracht kommende Personen wird nicht festgestellt; vielmehr kommt es auf die konkrete Art der früheren Unterstützung, die Intensität der ursprünglichen Verfolgung, den Zeitablauf, die aktuelle Verfolgungspraxis sowie das Verhalten des Betroffenen an. Die vom Kläger gerügten divergierenden oder grundsätzlichen Fragen sind nicht substantiiert dargelegt und rechtfertigen keine Zulassung der Berufung.