Beschluss
12 LA 157/08
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der schalltechnischen Beurteilung von Windenergieanlagen sind Vorbelastung und Zusatzbelastung getrennt zu berücksichtigen; ist der von den hinzutretenden Anlagen stammende Immissionsbeitrag nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht relevant, kann trotz Überschreitung des Immissionsrichtwerts eine Genehmigung erteilt werden.
• Die Irrelevanzklausel nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm greift in der Regel, wenn die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, weil die energetische Addition dann zu einer für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Erhöhung führt.
• Bei mehreren in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren beantragten Windkraftanlagen kann für die Anwendung der Irrelevanzklausel auf die hinzutretenden Anlagen als Einheit abzustellen sein, wenn deren räumliche Zuordnung, Überschneidung der Einwirkungsbereiche und die Verfahrensgestaltung dies rechtfertigen.
• Eine mehrfache Anwendung der Irrelevanzklausel auf jeweils einzelne Anlagen führt nicht ohne Weiteres zu einem anderen Ergebnis, wenn die rechnerisch ermittelte Gesamtzusatzbelastung qualitativ nicht zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Geräuschpegels führt.
• Nachbarn können gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur Erfolg haben, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt sind; geringe rechnerische Zusatzbeiträge, die weder Schadensrisiko noch erhebliche Belästigung bewirken, verletzen diese Schutzpflicht nicht.
Entscheidungsgründe
Irrelevanzkriterium der TA Lärm bei genehmigten Windkraftanlagen als Einheit • Bei der schalltechnischen Beurteilung von Windenergieanlagen sind Vorbelastung und Zusatzbelastung getrennt zu berücksichtigen; ist der von den hinzutretenden Anlagen stammende Immissionsbeitrag nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm nicht relevant, kann trotz Überschreitung des Immissionsrichtwerts eine Genehmigung erteilt werden. • Die Irrelevanzklausel nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm greift in der Regel, wenn die Zusatzbelastung den maßgeblichen Immissionsrichtwert um mindestens 6 dB(A) unterschreitet, weil die energetische Addition dann zu einer für das menschliche Ohr nicht wahrnehmbaren Erhöhung führt. • Bei mehreren in einem einheitlichen Genehmigungsverfahren beantragten Windkraftanlagen kann für die Anwendung der Irrelevanzklausel auf die hinzutretenden Anlagen als Einheit abzustellen sein, wenn deren räumliche Zuordnung, Überschneidung der Einwirkungsbereiche und die Verfahrensgestaltung dies rechtfertigen. • Eine mehrfache Anwendung der Irrelevanzklausel auf jeweils einzelne Anlagen führt nicht ohne Weiteres zu einem anderen Ergebnis, wenn die rechnerisch ermittelte Gesamtzusatzbelastung qualitativ nicht zu einer wahrnehmbaren Erhöhung des Geräuschpegels führt. • Nachbarn können gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nur Erfolg haben, wenn die Genehmigung rechtswidrig ist und sie in ihren Rechten verletzt sind; geringe rechnerische Zusatzbeiträge, die weder Schadensrisiko noch erhebliche Belästigung bewirken, verletzen diese Schutzpflicht nicht. Kläger verlangen die Aufhebung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für neun in der Gemeinde Bunde genehmigte Windkraftanlagen; die Anlagen liegen westlich der A31 im Bebauungsplan "Windpark Bunderhee". Östlich der A31 besteht bereits der Windpark Weenermoor mit 13 Windkraftanlagen, für den frühere Genehmigungen erteilt wurden. Die Kläger sind Eigentümer benachbarter Wohngrundstücke, die durch die genehmigten Anlagen beeinträchtigt sein sollen; sie rügen insbesondere nächtliche Lärmbeeinträchtigungen an mehreren Immissionspunkten. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und stellte sich auf die schalltechnischen Gutachten, wonach an den für die Kläger relevanten Punkten die Immissionsrichtwerte eingehalten oder die von den neuen Anlagen verursachte Zusatzbelastung nach Nr. 3.2.1 TA Lärm irrelevant sei. Das Gericht prüfte insbesondere die Aufteilung in Vorbelastung durch Weenermoor und Zusatzbelastung durch Bunderhee sowie die Anwendbarkeit der Irrelevanzklausel. • Rechtliche Ausgangslage: Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen und erhebliche Belästigungen vermieden werden; die TA Lärm enthält Maßstäbe zur Messung und Immissionsrichtwerte (Nr. 6) sowie das Irrelevanzkriterium (Nr. 3.2.1 Abs. 2). • Schalltechnische Bewertung: Schallgutachten (IEL) und Überprüfung (TÜV Nord) ergaben, dass die maßgeblichen Nachtimmissionsrichtwerte an den für die Kläger maßgeblichen Punkten (u.a. IP7, IP11) eingehalten werden; an anderen Punkten (IP9, IP10, IP12) bestehen Überschreitungen, die jedoch auf die Vorbelastung des Windparks Weenermoor zurückzuführen sind. • Anwendung der Irrelevanzklausel: Der von den neun genehmigten Anlagen ausgehende Beurteilungsbeitrag unterschreitet an den kritischen Punkten die Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) bzw. führt zu einer rechnerischen Erhöhung deutlich unter 1 dB(A); daher ist der Beitrag nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 TA Lärm als nicht relevant einzustufen. • Anlagenbegriff: Das Verwaltungsgericht durfte die neun Anlagen als zusammenhängende hinzutretende Einheit betrachten, da sie räumlich zugeordnet, ihre Einwirkungsbereiche überschneiden und als einheitlicher Genehmigungsantrag gestellt wurden; dies rechtfertigt die Anwendung des Irrelevanzkriteriums auf die Gesamtheit. • Qualitative Kausalitätsbetrachtung: Entscheidend ist, ob die Zusatzbelastung qualitativ zu einer wahrnehmbaren Erhöhung der Lärmbelastung führt; hier liegen die berechneten Erhöhungen deutlich unter der Wahrnehmungsschwelle von etwa 1 dB(A), sodass keine Verletzung der Schutzpflicht des § 5 BImSchG vorliegt. • Beweiswürdigung und Sicherheitsmarge: Messungen neuerer Vermessungen zeigen geringere Schallleistungspegel (102 statt 103 dB(A)), was die Beurteilung weiter stützt und zusätzliche Sicherheitsmarge schafft. • Prozessrechtliche Folgen: Da die Genehmigung nicht rechtswidrig ist und die Kläger nicht in ihren Rechten verletzt sind, sind auch die Zulassungsgründe für die Berufung (ernsthafte Zweifel, grundsätzliche Bedeutung, besondere Schwierigkeiten) nicht gegeben. • Gesamtwürdigung: Unter Berücksichtigung der Gutachten, der TA Lärm und der qualitativen Zweckrichtung des BImSchG führt die Anwendung der Irrelevanzklausel in dieser Konstellation zu der Einschätzung, dass die neuen Anlagen aus schallimmissionsschutzrechtlicher Sicht genehmigungsfähig sind. Die Klage der Nachbarn wurde abgewiesen; die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die neun Windkraftanlagen blieb rechtsbeständig. Das Verwaltungsgericht und der Senat sahen die maßgeblichen Immissionsrichtwerte an den für die Kläger relevanten Punkten eingehalten oder die von den neu genehmigten Anlagen verursachten Zusatzbeiträge als nach Nr. 3.2.1 TA Lärm irrelevant an, weil die rechnerische Erhöhung des Gesamtpegels deutlich unter der Wahrnehmungsschwelle lag. Die Annahme, die neun Anlagen als Einheit zu betrachten, war in der Gesamtschau der räumlichen Zuordnung und des einheitlichen Genehmigungsverfahrens vertretbar. Die Kläger konnten daher weder eine Rechtswidrigkeit der Genehmigung noch eine Verletzung ihrer Rechte durch die genehmigten Anlagen darlegen; daher bleiben die Genehmigung und der Bescheid des Beklagten in Kraft.