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Beschluss

5 LA 32/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Kläger nicht konkret darlegt, inwiefern das rechtliche Gehör nach § 152a VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Zur Erhebung einer erfolgreichen Anhörungsrüge genügt nicht die bloße Behauptung, Vorbringen sei übergangen; es müssen die konkreten Tatsachen oder die besonderen Umstände benannt werden, die die Vermutung widerlegen, das Gericht habe das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. • Ein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht das geltend gemachte Vorbringen geprüft und begründet verworfen hat; Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Auswertung des Vortrags begründen keine Gehörsverletzung.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge bei behauptetem Übergehen von Vorbringen • Die Anhörungsrüge ist zurückzuweisen, wenn der Kläger nicht konkret darlegt, inwiefern das rechtliche Gehör nach § 152a VwGO in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde. • Zur Erhebung einer erfolgreichen Anhörungsrüge genügt nicht die bloße Behauptung, Vorbringen sei übergangen; es müssen die konkreten Tatsachen oder die besonderen Umstände benannt werden, die die Vermutung widerlegen, das Gericht habe das Vorbringen zur Kenntnis genommen und erwogen. • Ein Anspruch auf rechtliches Gehör ist nicht verletzt, wenn das Gericht das geltend gemachte Vorbringen geprüft und begründet verworfen hat; Meinungsverschiedenheiten über die rechtliche Auswertung des Vortrags begründen keine Gehörsverletzung. Der Kläger wandte sich gegen einen Beschluss des Senats im Berufungszulassungsverfahren nach einer Entscheidung über seine Polizeidienstunfähigkeit. Er rügte Verletzung seines rechtlichen Gehörs damit, dass der Senat sein Vorbringen zur Prognose der Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit innerhalb von zwei Jahren übergangen und fälschlich einen Tauglichkeitsfehler angenommen habe. Der Kläger behauptete, ärztliche Feststellungen fehlten oder seien unzureichend, und die Annahme einer zweijährigen Genesungsdauer sei spekulativ. Er verwies auf frühere Entscheidungen des Senats im vorläufigen Rechtsschutzverfahren, in denen seine Hinweise bestätigt worden seien. Der Senat hielt dem entgegen, dass er das Vorbringen berücksichtigt habe und die ärztlichen Stellungnahmen nicht die gewünschten Prognosen enthielten. Der Kläger legte nicht konkret dar, welcher Zulassungsgrund durch das angeblich übergangene Vorbringen entscheidend berührt worden sei. • Formelle Anforderungen: Nach § 152a Abs.1 und Abs.2 VwGO muss der Kläger bei einer Anhörungsrüge konkret darlegen, inwiefern sein Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt wurde; es besteht eine Vermutung, dass das Gericht den maßgeblichen Vortrag zur Kenntnis genommen und erwogen hat. • Begründungsmaßstab: Zur Widerlegung der Vermutung sind besondere Umstände des Einzelfalls oder die Benennung der Tatsachen/Beweisergebnisse erforderlich, auf die das Gericht gestützt habe und zu denen sich der Beteiligte nicht äußern konnte; der Kläger hat auch darzulegen, dass nicht ausgeschlossen werden kann, das Gericht wäre ohne die Gehörsverletzung anders entschieden. • Anwendung auf den Fall: Der Kläger hat nicht hinreichend aufgezeigt, bei welchem Zulassungsgrund sein Vorbringen hätte berücksichtigt werden müssen oder dass dessen Unterlassen entscheidungserheblich war; die vom Senat im angefochtenen Beschluss dargelegten Erwägungen zeigen, dass das Vorbringen geprüft und verworfen wurde. • Rechtsfolgen: Eine abweichende Würdigung durch das Gericht begründet keine Gehörsverletzung; die Rüge der Überraschungsentscheidung bleibt ebenfalls unbegründet, weil der Gegenstand des Zulassungsverfahrens das erstinstanzliche Urteil und dessen Zulassungsgründe waren. Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen. Der Senat hat das geltend gemachte Vorbringen zur Prognose der Wiedererlangung der vollen Verwendungsfähigkeit zur Kenntnis genommen und substantiiert erwogen; die Vermutung, das Gericht habe das Vorbringen bedacht, ist nicht widerlegt. Mangels konkreter Darlegung, welcher Zulassungsgrund durch das angeblich übergangene Vorbringen in entscheidender Weise berührt worden sein soll, fehlt es an der erforderlichen Erheblichkeit der Gehörsverletzung nach § 152a VwGO. Der Kläger kann daher mit seiner Rüge keinen Erfolg erzielen; es bleibt bei der Entscheidung des Senats, die die ärztlichen Stellungnahmen als ausreichende Grundlage für die Feststellung der Dienstunfähigkeit bewertet hat.