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Beschluss

11 PA 191/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war zulässig, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die Identitätsfeststellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG und die Durchsuchung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG sind verfassungsgemäß und mit dem Gesetzesvorbehalt, dem Grundsatz der Normenbestimmtheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. • Zumutbare, geringfügige Eingriffe wie Identitätskontrollen können zur Gefahrenvorsorge auch vor Vorliegen konkreter Gefahr gesetzlich erlaubt werden, wenn die Vorschrift hinreichend bestimmt ist. • Eine Beweisaufnahme ist nicht ausgeschlossen, kann aber abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zuungunsten des Antragstellers ausfällt.
Entscheidungsgründe
Verfassungsmäßigkeit und Anwendbarkeit von §13 Abs.1 Nr.2 a) Nds. SOG; PkH-Entscheidung • Die Ablehnung von Prozesskostenhilfe war zulässig, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. • Die Identitätsfeststellung nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG und die Durchsuchung nach § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG sind verfassungsgemäß und mit dem Gesetzesvorbehalt, dem Grundsatz der Normenbestimmtheit sowie dem Verhältnismäßigkeitsprinzip vereinbar. • Zumutbare, geringfügige Eingriffe wie Identitätskontrollen können zur Gefahrenvorsorge auch vor Vorliegen konkreter Gefahr gesetzlich erlaubt werden, wenn die Vorschrift hinreichend bestimmt ist. • Eine Beweisaufnahme ist nicht ausgeschlossen, kann aber abgelehnt werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass sie mit hoher Wahrscheinlichkeit zuungunsten des Antragstellers ausfällt. Der Kläger begehrt Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine zuvor an ihm vorgenommenen Identitätsfeststellung und Durchsuchung. Er beantragte Prozesskostenhilfe (PkH) für die Klage, die die Rechtswidrigkeit der Maßnahmen festzustellen sucht. Die Polizei hatte die Maßnahmen auf Grundlage einer Gefahrenbeschreibung und Einsatzkonzeption zur Bekämpfung einer offenen Drogenszene in einem Innenstadtbereich durchgeführt. Die Behörde stützte sich auf § 13 Abs. 1 Nr. 2 a) Nds. SOG (Identitätsfeststellung an verrufenem Ort) und § 22 Abs. 1 Nr. 4 Nds. SOG (Durchsuchung). Das Verwaltungsgericht lehnte die PkH ab; der Kläger wandte ein, die Normen verletzten ihm zustehende Grundrechte und es müssten Beweise zur Frage der tatsächlichen Anwesenheit und Gefahrenlage erhoben werden. • Die Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §114 S.1 ZPO sind nicht erfüllt, weil die Klage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. • §13 Abs.1 Nr.2 a) Nds. SOG ist hinreichend gesetzlich verankert und erfüllt den Gesetzesvorbehalt; der Gesetzgeber hat Anlass, Zweck und Grenzen des Eingriffs geregelt. • Die Norm genügt dem Gebot der Normenbestimmtheit; die Eingriffsschwelle ist niedrig angesetzt, da es sich um einen vergleichsweise geringfügigen Eingriff handelt und die Vorschrift auf ‚gefährliche/der Verrufene Orte‘ mit abschließender Definition in §2 Nr.11 Nds. SOG verweist. • Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist verhältnismäßig: Identitätskontrolle dient der Gefahrenvorsorge an Orten mit hoher Wahrscheinlichkeit für Straftaten von erheblicher Bedeutung. • Das Freiheitsrecht (Art.2 Abs.2 GG) wird durch bloßes Anhalten zur Personenkontrolle nicht verletzt; weitergehende Freiheitsentziehungen sind nach §19 Nds. SOG richterlich zu prüfen. • Ein Verstoß gegen Art.3 Abs.1 GG liegt nicht vor, weil die Befugnis auf Personen beschränkt ist, die an dem betreffenden Ort angetroffen werden, und polizeiliche Prüfungen sachgerecht selektiv erfolgen können. • Zur Frage der Gefahrenlage reichte die Vorlage der Gefahrenbeschreibung und Einsatzkonzeption; es lagen über längeren Zeitraum gewonnene, tatsachenbasierte Feststellungen über eine offene Drogenszene vor. • Eine Beweisaufnahme zur Anwesenheit des Klägers wurde abgelehnt, weil die schriftlichen Aussagen der Polizeibeamten als glaubhaft eingeschätzt wurden und konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Zeugenaussage zuungunsten des Klägers ausfallen würde. Die Beschwerde des Klägers wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Fortsetzungsfeststellungsklage nach summarischer Prüfung keine hinreichende Erfolgsaussicht bietet. Die einschlägigen Vorschriften des Nds. SOG (insbesondere §13 Abs.1 Nr.2 a) und §22 Abs.1 Nr.4) sind verfassungsgemäß, hinreichend bestimmt und verhältnismäßig, sodass die Identitätsfeststellung und die Durchsuchung rechtmäßig erfolgt sein können. Die vorgelegten Gefahrenbeschreibung und Einsatzkonzeption stützen die Annahme eines verrufenen Orts und rechtfertigen die Maßnahmen; Beweiserhebungen wurden zu Recht unterlassen, weil konkrete Anhaltspunkte für eine Beweisführung zum Nachteil des Klägers vorlagen. Damit hat die Behörde in verfassungskonformer Weise gehandelt und der Kläger keinen Erfolg erzielt.