Urteil
11 LC 322/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
2mal zitiert
Zitationsnetzwerk
2 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zuständigkeitsregelungen der Gefahrenabwehr nach Nds. SOG begründen in Eilfällen eine eigene Zuständigkeit der Polizei; handelt die Polizei im Rahmen dieser Eilzuständigkeit, trägt sie die daraus entstehenden Kosten.
• § 105 Abs. 1 Nds. SOG regelt die Kostentragung zugunsten einer dritten Behörde und ist nicht auf einen internen Kostenausgleich zwischen Polizei und Verwaltungsbehörde anzuwenden.
• Die Tatsache, dass die originär zuständige Verwaltungsbehörde (Gemeinde) außerhalb ihrer Dienstzeit nicht erreichbar ist, begründet die polizeiliche Eilzuständigkeit, aber keinen Erstattungsanspruch der Gemeinde gegenüber der Polizei.
Entscheidungsgründe
Polizeiliche Eilzuständigkeit bei Gefahrenabwehr begründet Kostentragungspflicht der Polizei • Zuständigkeitsregelungen der Gefahrenabwehr nach Nds. SOG begründen in Eilfällen eine eigene Zuständigkeit der Polizei; handelt die Polizei im Rahmen dieser Eilzuständigkeit, trägt sie die daraus entstehenden Kosten. • § 105 Abs. 1 Nds. SOG regelt die Kostentragung zugunsten einer dritten Behörde und ist nicht auf einen internen Kostenausgleich zwischen Polizei und Verwaltungsbehörde anzuwenden. • Die Tatsache, dass die originär zuständige Verwaltungsbehörde (Gemeinde) außerhalb ihrer Dienstzeit nicht erreichbar ist, begründet die polizeiliche Eilzuständigkeit, aber keinen Erstattungsanspruch der Gemeinde gegenüber der Polizei. Anwohner meldeten an einem Samstagmittag ein auf der Fahrbahn stehendes Fahrzeug, das den Durchgangsverkehr blockierte. Die Polizei ermittelte den Halter; dessen Ehefrau bat um Umsetzung. Mangels Besetzung des kommunalen Ordnungsamts beauftragte die Polizei ein privates Abschleppunternehmen. Die Rechnung über 31,73 EUR zahlte das Land Niedersachsen (Kläger) und forderte die Erstattung von der Stadt A. (Beklagte). Die Beklagte verweigerte die Zahlung mit dem Hinweis, außerhalb der Dienstzeiten sei die Polizei zuständig. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; hiergegen legte das Land Berufung ein. Streitpunkt war, ob die Beklagte als originäre Straßenverkehrsbehörde die Kosten zu tragen habe oder die Polizei aufgrund ihrer Eilzuständigkeit selbst Kostenträger ist. • Rechtliche Grundlage und Anwendungsbereich: § 105 Abs.1 Nds. SOG regelt die Kostentragung zwischen Körperschaften, wenn eine dritte Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist; er ist nicht dafür bestimmt, einen internen Ausgleich zwischen Polizei und Verwaltungsbehörde zu schaffen. • Zuständigkeitsabgrenzung: Nach § 1 Abs.1 und Abs.2 Satz1 Nds. SOG haben Polizei und Verwaltungsbehörden gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr; die Polizei ist jedoch originär oder subsidiär zuständig, wenn die Verwaltungsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig tätig werden kann. • Vorliegen der Eilzuständigkeit: Am Samstagmittag war das Ordnungsamt der Beklagten unbesetzt und kein Notdienst eingerichtet; das abgestellte Fahrzeug verhinderte den Durchgangsverkehr und begründete eine konkrete Gefahr, sodass die Polizei zurecht im Rahmen ihrer Eilzuständigkeit handelte. • Folgen für die Kostentragung: Weil die Polizei im Rahmen ihrer eigenen (Eil-)Zuständigkeit gehandelt hat, sind die durch ihr Handeln entstandenen Kosten von der Polizei bzw. dem Land zu tragen; § 102 Nds. SOG zeigt, dass eine ausdrückliche gesetzliche Regelung erforderlich wäre, um in Eilfällen die Kosten der originär zuständigen Verwaltungsbehörde aufzuerlegen, eine solche Regelung fehlt jedoch. • Sonstige Erwägungen: Verwaltungsvorschriften oder Runderlasse konnten die gesetzliche Zuständigkeits- und Kostentragungsregel nicht ändern; die Beklagte hatte zwar nach § 99 Nds. SOG sicherzustellen, dass Aufgaben auch außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden, eine daraus folgende Kostentragungspflicht gegenüber dem Kläger ergibt sich jedoch nicht. • Geschäftsführung ohne Auftrag: Kein Anwendungsfall, da die Polizei eine eigene Aufgabe wahrnahm und somit kein fremdes Geschäft für die Beklagte führte. Die Berufung des Klägers ist unbegründet; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Es besteht kein Anspruch des Landes auf Erstattung der Abschleppkosten in Höhe von 31,73 EUR gegen die Stadt A., weil die Polizei aufgrund ihrer Eilzuständigkeit nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nds. SOG für die angeordnete Umsetzung des Fahrzeugs zuständig war und damit die entstandenen Kosten zu tragen hat. § 105 Abs. 1 Nds. SOG ist nicht auf einen internen Kostenausgleich zwischen Polizei und Verwaltungsbehörde anwendbar. Dass die Gemeinde außerhalb der Dienstzeiten keinen Notdienst vorhält, begründet keinen Erstattungsanspruch gegenüber der Gemeinde; wiederholte Versäumnisse könnten jedoch fachaufsichtliche Maßnahmen nach sich ziehen.