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Beschluss

12 ME 195/09

NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Einstufung einer Zubereitung nach der Zubereitungsrichtlinie sind gefährliche Stoffe innerhalb der Zubereitung, auch wenn sie als Bestandteil eines Öls oder einer Verbindung vorliegen, zu berücksichtigen, sofern ihre Konzentration die in der Richtlinie genannten Grenzwerte erreicht. • Ist ein Stoff in Anhang I der Stoffrichtlinie (nunmehr Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr.1272/2008) mit einer Legaleinstufung aufgeführt, ist diese bei Anwendung der konventionellen Methode verbindlich zu berücksichtigen. • Bei der konventionellen Methode zur Ermittlung umweltgefährlicher Eigenschaften ist auf die in Anhang III Teil B der Zubereitungsrichtlinie genannten Konzentrationswerte abzustellen; Gründe zur Abweichung erfordern ein vollständiges alternativergebnis nach den in Anhang V der Stoffrichtlinie genannten Prüfmethoden.
Entscheidungsgründe
Einstufung von Zubereitungen: Berücksichtigung von Limonen als gefährlicher Bestandteil • Zur Einstufung einer Zubereitung nach der Zubereitungsrichtlinie sind gefährliche Stoffe innerhalb der Zubereitung, auch wenn sie als Bestandteil eines Öls oder einer Verbindung vorliegen, zu berücksichtigen, sofern ihre Konzentration die in der Richtlinie genannten Grenzwerte erreicht. • Ist ein Stoff in Anhang I der Stoffrichtlinie (nunmehr Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr.1272/2008) mit einer Legaleinstufung aufgeführt, ist diese bei Anwendung der konventionellen Methode verbindlich zu berücksichtigen. • Bei der konventionellen Methode zur Ermittlung umweltgefährlicher Eigenschaften ist auf die in Anhang III Teil B der Zubereitungsrichtlinie genannten Konzentrationswerte abzustellen; Gründe zur Abweichung erfordern ein vollständiges alternativergebnis nach den in Anhang V der Stoffrichtlinie genannten Prüfmethoden. Die Antragstellerin stellt den Allzweckreiniger "D-Reiniger" her, der etwa 5 % Orangenöl enthält; Hauptbestandteil des Orangenöls ist Limonen (ca. 90 % des Öls, Gesamtgehalt in der Zubereitung circa 4,5 %). Der Antragsgegner ordnete per Bescheid an, die Zubereitung vor dem Inverkehrbringen gemäß §5 GefStoffV als umweltgefährlich (Symbol N, R 51-53) und reizend (Symbol Xi, R 43) zu kennzeichnen; bei Zuwiderhandlung drohte Zwangsgeld und wurde sofortige Vollziehung angeordnet. Die Antragstellerin bestritt die Umweltgefährlichkeit und verwies auf Gutachten zur biologischen Abbaubarkeit des Orangenöls. Widerspruch wurde zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht lehnte vorläufigen Rechtsschutz ab mit der Begründung, die Verfügung erscheine voraussichtlich rechtmäßig. Die Antragstellerin legte Beschwerde ein, die das Oberverwaltungsgericht zurückwies. • Maßgebliche Rechtsgrundlage ist die Richtlinie 1999/45/EG (Zubereitungsrichtlinie) in Verbindung mit §5 GefStoffV; bei Anwendung der konventionellen Methode nach Art.7 Abs.1 a) der Zubereitungsrichtlinie sind die in Anhang III Teil B genannten Konzentrationswerte maßgebend. • Art.3 Abs.3 der Zubereitungsrichtlinie verlangt die Berücksichtigung gefährlicher Stoffe in Zubereitungen unabhängig davon, ob sie als Verunreinigung oder Beimengung vorliegen, wenn die in der Richtlinie festgelegten Konzentrationsschwellen erreicht sind; für reizende bzw. sensibilisierende Stoffe beträgt die Grenzkonzentration 1 % Gew.-% und für die hier relevante Umweltgefährdung sind die maßgeblichen Schwellen in Anhang III Teil B geregelt. • Limonen ist in Anhang I der Stoffrichtlinie beziehungsweise Anhang VI Teil 3 der Verordnung Nr.1272/2008 mit der Legaleinstufung (Xi, N; R 38/R 43/R 50-53) aufgeführt; daher durfte der Antragsgegner bei Anwendung der konventionellen Methode auf diese Legaleinstufung und die entsprechenden Konzentrationswerte abstellen. • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der D-Reiniger etwa 4,5 % Limonen enthält, erfüllen die in der Richtlinie vorausgesetzten Schwellen; damit ist die Zubereitung nach der konventionellen Methode als umweltgefährlich (N, R 51-53) und als reizend/sensibilisierend (Xi, R 43) einzustufen. • Gutachterliche Hinweise zur biologischen Abbaubarkeit des Orangenöls sind für die konventionelle Methode nicht ausreichend, weil eine abweichende Beurteilung der umweltgefährlichen Eigenschaften nach Art.7 Abs.1 b) der Richtlinie nur mittels der in Anhang V der Stoffrichtlinie genannten Prüfmethoden und einem vollständigen alternativen Ergebnis möglich wäre; die vorgelegten Gutachten genügen diesen Anforderungen nicht. • In der Interessenabwägung nach §80 Abs.5 VwGO überwiegt das öffentliche Interesse an Kennzeichnung und Gefahrenabwehr, weil die Verfügung nach der derzeitigen Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach rechtmäßig ist. Die Beschwerde der Antragstellerin hatte keinen Erfolg. Die angeordnete Einstufung und Kennzeichnung des Produkts als umweltgefährlich (N, R 51-53) und reizend/sensibilisierend (Xi, R 43) entspricht den Vorgaben der Zubereitungsrichtlinie und der einschlägigen GefStoffV, weil Limonen als gefährlicher Stoff mit Legaleinstufung in den maßgeblichen Anhängen aufgeführt ist und in der Zubereitung die relevanten Konzentrationswerte erreicht werden. Vorgelegene Gutachten zur Abbaubarkeit des Orangenöls konnten die Anwendung der konventionellen Methode nicht ersetzen oder deren Ergebnis in Frage stellen. Die sofortige Vollziehung und die Androhung eines Zwangsgeldes waren angesichts des nullierten Ermessensspielraums der Behörde zur Gefahrenabwehr nicht zu beanstanden. Damit bleibt die Kennzeichnungspflicht bestehen; die Antragstellerin hat nicht hinreichend dargelegt, dass die Verfügung rechtswidrig wäre.