Beschluss
4 LA 261/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt werden.
• Der Einkommensbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist mit dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen gleichzusetzen; Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen.
• Ein bloßes Infragestellen einzelner Abzugsbeträge begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils, solange nicht dargelegt wird, dass das Ergebnis (Überschreiten des Sozialhilferegelsatzes) tatsächlich anders ausfiele.
Entscheidungsgründe
Berufungszulassung abgelehnt; sozialhilferechtlicher Einkommensbegriff bei Rundfunkgebühren • Die Berufung wird nicht zugelassen, wenn die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht hinreichend dargelegt werden. • Der Einkommensbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ist mit dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen gleichzusetzen; Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII sind bei der Ermittlung zu berücksichtigen. • Ein bloßes Infragestellen einzelner Abzugsbeträge begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit eines erstinstanzlichen Urteils, solange nicht dargelegt wird, dass das Ergebnis (Überschreiten des Sozialhilferegelsatzes) tatsächlich anders ausfiele. Der Kläger hatte für den Zeitraum September 2005 bis Februar 2008 Rundfunkgebührenbescheide des Beklagten angefochten. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf, weil der Kläger nach § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nicht gebührenpflichtig sei: Er lebte in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern und sein Einkommen überschritt den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht. Das Verwaltungsgericht setzte das Einkommen mit dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen gleich und berücksichtigte Ausbildungsförderung sowie Sachbezüge; als Abzüge erkannte es u. a. Fahrtkosten zur Hochschule in Höhe von 270 EUR und weitere studienbedingte Aufwendungen an. Der Beklagte beantragte vor dem Oberverwaltungsgericht, die Berufung zuzulassen und rügte insbesondere die Anwendung von § 82 Abs. 2 SGB XII sowie die Höhe der abziehbaren Fahrtkosten. • Die Zulassung der Berufung scheitert, weil der Beklagte die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO (Nrn. 1–3) nicht hinreichend dargelegt hat. • Zur Rechtsfrage: Der Senat hat bereits entschieden, dass der Einkommensbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV mit dem sozialhilferechtlichen Einkommensbegriff nach § 82 Abs. 2 SGB XII zu identifizieren ist; damit sind die Absetzungsbeträge nach § 82 Abs. 2 SGB XII bei der Einkommensermittlung zu berücksichtigen. • Der Beklagte hat geltend gemacht, die Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII schränke die Absetzbarkeit von Kraftfahrzeugpauschalen ein und damit seien die vom Verwaltungsgericht angesetzten 270 EUR für Fahrten nicht gerechtfertigt; zudem fehle eine Prüfung der Zumutbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel. • Dies genügt jedoch nicht, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zu begründen, weil das Verwaltungsgericht neben den Fahrtkosten auch weitere berücksichtigungsfähige Aufwendungen (Arbeitsmittel, Studiengebühren, Versicherungen) abgezogen hat und der Beklagte nicht konkret dargelegt hat, dass selbst bei Wegfall oder Herabsetzung der Fahrtkosten das Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz überstiegen hätte. • Besondere rechtliche Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegen nicht vor, da der Senat die maßgebliche Rechtsfrage bereits geklärt hat. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) besteht nicht, weil die Auslegung des Begriffs "Einkommen" im Verhältnis von RGebStV und SGB XII in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, die Rundfunkgebührenbescheide aufzuheben, bleibt damit bestehen, weil der Einkommensbegriff des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV mit dem nach § 82 Abs. 2 SGB XII bereinigten Einkommen gleichzusetzen ist und das Verwaltungsgericht zutreffend Abzüge wie Fahrtkosten und weitere studienbedingte Aufwendungen berücksichtigt hat. Der Beklagte hat nicht hinreichend dargelegt, dass die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Einkommensberechnung zu Unrecht zu einem Unterschreiten des einfachen Sozialhilferegelsatzes geführt haben soll. Mangels ernstlicher Zweifel, besonderer rechtlicher Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung ist die Berufung nicht zuzulassen.