Beschluss
1 LA 32/09
NIEDERSAECHSISCHES OVG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vermessungsbehörde kann nach § 7 NVermG die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters auch ohne Auftrag und gegen den Willen des Eigentümers veranlassen, wenn dieser seine Verpflichtung zur Einmessung nicht rechtzeitig erfüllt.
• Vermessungsreife richtet sich in der Regel nach dem Gebäudegrundriss; äußere, dauerhaft erkennbare Außenwände im Rohbau genügen zur Annahme der Fertigstellung im vermessungsrechtlichen Sinn.
• Bei berechtigter Bitte des Eigentümers kann die Behörde die Vermessung in begründeten Fällen bis zu sechs Monate zurückstellen; darüber hinaus gehende Fristverlängerungen bedürfen besonderer Rechtfertigung.
• Die Erfassung im Liegenschaftskataster erfolgt regelmäßig nach dem Grundriss, nicht nach Dachüberständen; Überdachungen unter bestimmten Maßen können unberücksichtigt bleiben.
Entscheidungsgründe
Vermessungsreife und Kostenpflicht bei unterbliebener Katasterschrift • Die Vermessungsbehörde kann nach § 7 NVermG die Aktualisierung des Liegenschaftskatasters auch ohne Auftrag und gegen den Willen des Eigentümers veranlassen, wenn dieser seine Verpflichtung zur Einmessung nicht rechtzeitig erfüllt. • Vermessungsreife richtet sich in der Regel nach dem Gebäudegrundriss; äußere, dauerhaft erkennbare Außenwände im Rohbau genügen zur Annahme der Fertigstellung im vermessungsrechtlichen Sinn. • Bei berechtigter Bitte des Eigentümers kann die Behörde die Vermessung in begründeten Fällen bis zu sechs Monate zurückstellen; darüber hinaus gehende Fristverlängerungen bedürfen besonderer Rechtfertigung. • Die Erfassung im Liegenschaftskataster erfolgt regelmäßig nach dem Grundriss, nicht nach Dachüberständen; Überdachungen unter bestimmten Maßen können unberücksichtigt bleiben. Die Klägerin ließ ein neues Wohnhaus mit Carport errichten. Die Vermessungsbehörde wies sie darauf hin, dass das Gebäude nicht im Liegenschaftskataster nachgewiesen sei und setzte Fristen zur Beauftragung der Einmessung. Auf Bitte der Klägerin bzw. ihres Lebensgefährten wurde die Frist zunächst verlängert; die Behörde gewährte eine Verlängerung bis 1. Juli und später bis 1. September. Am 13. September nahm die Behörde die Vermessung vor; der Carport war zu diesem Zeitpunkt zumindest teilweise errichtet, ein Dach fehlte größtenteils. Die Behörde zog die Klägerin per Kostenbescheid zu Vermessungskosten heran. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; die Klägerin begehrte Zulassung der Berufung mit der Behauptung, die Vermessung sei verfrüht und das Messergebnis fehlerhaft. • Rechtliche Grundlage ist § 7 NVermG: Die Behörde darf die Aktualisierung des Katasters veranlassen, wenn der Eigentümer seinen Pflichten nicht nachkommt; dies schließt Kostenveranlassung ein. • Maßgeblicher Erfassungsmaßstab ist der Gebäudegrundriss; Verwaltungsvorschriften (LiegVermErlass) sehen vor, dass prägende Elemente wie Außenwände im Erdgeschoss den Grundriss bilden. Erlasse sind nicht zwingend, jedoch hier praxisgerecht und rechtlich nicht zu beanstanden. • Vermessungsreife liegt in der Regel vor, sobald die äußere Begrenzung der erfassungswürdigen Außenwände erstellt ist; für die Aktualisierungspflicht kommt es auf Rohbauzustand und nicht auf Bezugsfertigkeit an. • Behördliche Fristsetzung: Die Behörde muss angemessene Fristen gewähren. Verwaltungsvorschriften sehen normalerweise eine Monatsfrist vor; auf begründeten Antrag kann bis zu sechs Monate gewährt werden. Im Streitfall wurden Fristen bis 1. September eingeräumt; eine weitere Verlängerung war nicht gerechtfertigt. • Dachüberstände sind für die Katastereintragung regelmäßig nicht maßgeblich; die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt, dass der Dachvorsprung für abstandsrechtliche Beurteilungen relevant wäre. Neuere Erlasse präzisieren, dass kleine Überdachungen unter bestimmten Maßen unberücksichtigt bleiben können. • Die Behörde handelte nicht willkürlich: Sie gewährte Fristverlängerungen, setzte Hinweise und handhabte ihr Ermessen unter Berücksichtigung der Aktualität des Katasters. Die Klägerin bekam seit Januar 2007 Kenntnis der notwendigen Maßnahmen und hätte innerhalb der Fristen tätig werden müssen. Die Klage ist abgewiesen; die Heranziehung der Klägerin zu den Vermessungskosten war rechtmäßig. Die Behörde durfte nach § 7 NVermG ohne Auftrag die Einmessung veranlassen, weil die Klägerin ihre Aktualisierungspflicht nicht rechtzeitig erfüllte. Vermessungsreife lag vor, weil die äußeren, erfassungswürdigen Außenwände des Gebäudes so weit erstellt waren, dass der Grundriss feststand. Die gewährten Fristverlängerungen bis zum 1. September waren ausreichend; ein weiteres Zurückstellen war nicht zu rechtfertigen. Mangels substantiiert dargetaner Bedeutung des Dachüberstands konnte die Klägerin aus dem angeblich unvollständigen Carport keinen Anspruch auf erneute oder abweichende Einmessung herleiten.